Landtag Brandenburg Drucksache 6/9092 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.06.2018 / Ausgegeben: 03.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3586 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8825 Nachfrage zur KA 3102: Baustoffverwertung am Standort Fürstenberg (Eisenhüttenstadt ) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In Fürstenberg (Eisenhüttenstadt) werden in einer Anlage der BSV Baustoffverwertung neben den ursprünglich genehmigten nicht gefährlichen Abfällen inzwischen auch Rost- und Kesselaschen aus der Müllverbrennung bearbeitet . Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3102 (Drucksache 6/7816) ließ wesentliche Fragen unbeantwortet. Frage 1: Zu Frage 2. Die BImSch-Genehmigung für die Anlage verlangt, dass nur solche Stoffe angenommen werden, bei denen die Schadstoffwerte nach TR LAGA nicht überschritten werden. Unter welche Schadstoffklasse nach LAGA fallen die in der Anlage angenommenen und zu bearbeitenden Rost- und Kesselaschen (z.B. Schlacken aus Verbrennungsabfällen ) - bitte mit Begründung? zu Frage 1: Abfälle, die eine genehmigungsbedürftige Anlage verlassen, sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies kann auch die stoffliche Verwertung beinhalten. Kriterien, die mineralische Abfälle erfüllen müssen, um einer stofflichen Verwertung zugeführt werden zu dürfen, regelt u. a. die LAGA M20. Für die damals beantragten Abfallarten war vom Betreiber die stoffliche Verwertung vorgesehen. Aus diesem Grund enthält die Genehmigung entsprechende Auflagen. Für die jetzt bei der BSV gehandhabten Rost- und Kesselaschen ist der Entsorgungsweg sehr begrenzt. Eine stoffliche Verwertung ist gemäß LAGA M20 nur in Form eines eingeschränkten Einbaus mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen zugelassen. Für die Zulassung dieser Entsorgung spielen die in der Genehmigung benannten Kriterien keine Rolle. Es werden gemäß LAGA andere Kriterien zur Beurteilung der Schadlosigkeit der Entsorgung festgelegt, nämlich Eluat-Werte. Insofern ist eine Zu-ordnung der Rost- und Kesselaschen nach LAGA nicht zielführend und damit entbehrlich. Zur Charakterisierung der Gefährlichkeit der Schlacken ist stattdessen die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) maßgeblich. Frage 2: Zu Frage 3: Bei der Separierung der in der Anlage angenommenen Windsichterabfällen ("Gemisch nach AVV191211") entstehen potenziell gefährliche Abfallfraktionen. Wie ist die Annahme, Lagerung und Bearbeitung dieser Windsichterabfälle mit der BIm- Sch-Genehmigung als reine Bauschuttrecyclinganlage vereinbar? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9092 - 2 - zu Frage 2: Bei der genehmigten Anlage handelt es sich um eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, die in der Nr. 8.11 b) bb) und 8.12 b) Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BIm- SchV) einzuordnen ist. Eine Anlagenart „Bauschuttrecyclinganlage“ ist in Anhang 1 der 4. BImSchV nicht enthalten. Die Anlage darf im Rahmen der Genehmigung auch andere Abfälle als Bauschutt annehmen und behandeln, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. Windsichterabfälle stellen ein Gemisch unterschiedlicher Abfälle dar. Es ist nur die Annahme nicht gefährlicher Windsichterabfälle des Abfallschlüssels (AS) nach AVV 191212 zulässig. Der Anteil gefährlicher Bestandteile beträgt < 5 Volumenprozent (Vol. %). Frage 3: Zu Frage 4: Die BImSch-Genehmigung wurde räumlich für konkrete Flurstücke erteilt. Zwischenzeitlich wurde die Fläche der Anlage um mehr als 100 Prozent vergrößert. Sieht die Landesregierung hier eine wesentliche Änderung mit nachteiligen Auswirkungen - die somit genehmigungspflichtig ist? Falls ja, wann wurde diese Genehmigung erteilt? Falls nein, wie ist dies mit dem Urteil des OVG NRW, 8 A 1692/14 vom 30.01.2017 vereinbar , nachdem eine flächenmäßige Erweiterung zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen führt? zu Frage 3: Nein, die Landesregierung sieht hierin keine genehmigungspflichtige Änderung . Die Genehmigungsschwellen gemäß des Anhanges der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) beziehen sich für die Lagerung von Abfällen aus-schließlich auf die Lagermenge in Tonnen. Die genehmigte Gesamtlagermenge wurde nicht erhöht. Das genannte Urteil des OVG NRW bezieht sich auf eine andere Fallkonstellation, in der die Flächenerweiterung mit einer Erweiterung der Anlagenkapazität verbunden war. Dies wurde im vorliegenden Fall der BSV jedoch ausgeschlossen . Frage 4: Zu Frage 4: Wurden Schutzmaßnahmen für die einschlägigen Schutzgüter (Boden , Wasser etc.) für die erweiterte Fläche angeordnet? Falls ja, welche, falls nein, warum nicht? zu Frage 4: Zuständig hierfür ist das Umweltamt des Landkreises Oder-Spree (untere Wasser- und Bodenschutz-behörde). Die Behörde war im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Flächen-erweiterung beteiligt. Frage 5: Zu Frage 8: Die Landesregierung erwähnt in ihrer Antwort ein Speicherbecken, dieses ist im Antrag auf BImsch-Genehmigung jedoch nicht erwähnt. Seit wann existiert dieses Speicherbecken? Unter welchem Aktenzeichen ist die Baugenehmigung einzusehen ? zu Frage 5: Das Speicherbecken existiert noch aus dem Betrieb des Betonplattenwerkes vor 1990. Über das Aktenzeichen und den Aufbewahrungsort der nach DDR-Recht erteilten Genehmigung liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 6: Zu Frage 10: Wer ist dafür verantwortlich, dass der Inhalt der Baugenehmigung für die Erweiterungsfläche nicht gegen die Bestimmungen des BImSchG verstößt? In wie Landtag Brandenburg Drucksache 6/9092 - 3 - weit findet vor Erteilung einer Baugenehmigung eine Zusammenarbeit zwischen Kreisbehörden und Landesamt für Umwelt statt? zu Frage 6: Die untere Baubehörde des Landkreises Oder-Spree. Das Landesamt für Umwelt (LfU) wird im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange einbezogen. Frage 7: Zu Frage 10: Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt ist jede Änderung einer Anlage für sich genommen genehmigungspflichtig, wenn die Mengenschwellen des Anhangs der 4. BImSchV überschritten werden. Welche Behörde muss die Überschreitung der Mengenschwellen überprüfen und für die Einhaltung der Bestimmungen des BImSchG sorgen? zu Frage 7: Für die Überwachung der Einhaltung der zugelassenen Kapazität der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage ist das LfU zuständig. Sofern Veränderungen der Kapazität der Anlage der Behörde nach § 15 BImSchG angezeigt werden, prüft das LfU, ob für die beabsichtigte Änderung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.