Landtag Brandenburg Drucksache 6/9093 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.06.2018 / Ausgegeben: 03.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3584 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/8823 Grundstücksangelegenheiten in der Stadt Altlandsberg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Aus der Stadt Altlandsberg kommen immer wieder Bedenken angesichts von Grundstücksgeschäften auf. Das betrifft sowohl Verkäufe von Grundstücken direkt aus Stadteigentum als auch aus dem Eigentum der städtischen Tochtergesellschaft (Wohnungsbaugesellschaft Altlandsberg - Niederbarnim-Süd mbH, An der Promenade 2, in 15345 Altlandsberg, OT Altlandsberg). Hier bedarf es einer Klärung aller Grundstücksverkäufe, die seit dem 01.01.2008 vorgenommen wurden. Bitte nicht an die Stadtverwaltung Altlandsberg verweisen, es bedarf Antwort von einer unabhängigen Stelle. Vorbemerkungen der Landesregierung: Da die Landesregierung nur für ihre Amtsführung verantwortlich gemacht werden kann, braucht sie nur in solchen Angelegenheiten Auskunft zu geben, die in ihre Zuständigkeit fallen. Insofern ergeben sich Grenzen der Antwortpflicht sowohl aus der Verbandskompetenz des Landes als auch aus der Organkompetenz der Landesregierung. Im Bereich der Kommunen kann sich eine Verantwortung der Landesregierung u. a. aus ihrer Aufsichtstätigkeit ergeben. Insoweit ist die Auskunftspflicht grundsätzlich auf Informationen begrenzt, die der Landesregierung und den Landesbehörden einschließlich der Landräte als allgemeine untere Landesbehörden über die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben vorliegen (z. B. statistische Daten oder Informationen, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit einschließlich der Beratung der Kommunen erlangt worden sind). Grundsätzlich unterliegen Grundstücksgeschäfte der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Artikel 97 Abs. 1 Landesverfassung und Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, so dass alleine die betreffenden Kommunen über den Käufer entscheiden. Es besteht grundsätzlich keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Das Land Brandenburg erhebt dazu auch keine Daten, so dass die Fragen nicht vollumfänglich beantwortet werden können. Ähnlich verhält es sich bei der Geschäftstätigkeit der rechtlich selbstständigen kommunalen Unternehmen. Eine Erhebung der entsprechenden Daten bei der Kommune ist ohne Vorlage von benannten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines bestimmten gemeindlichen Handelns nicht zulässig. Gemäß § 79 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) sollen Vermögensveräußerungen in der Regel nur zum vollen Wert erfolgen. Das dürfte die Mehrzahl der Geschäfte betreffen. Diese Geschäfte sind auch der unteren Kommunalaufsichtsbehörde nicht bekannt. Gemäß Absatz 3 bedürfen Vermögensgeschäfte der Kommunen der Genehmigung, wenn sie unter Wert erfolgen. Die Genehmigungsfreistellungsverordnung legt fest, wann zum vollen Wert veräußert wird, und stellt dar, wann auch Veräußerungen unter Wert genehmigungsfrei sind. Die genehmi- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9093 - 2 - gungspflichtigen Grundstücksverkäufe der kreisangehörigen Kommune werden beim Landrat als untere Landesbehörde (Kommunalaufsicht) zur Genehmigung eingereicht. Innerhalb der Antwortfrist konnten die nachfolgenden Daten, die den geringeren Teil der Grundstücksgeschäfte darstellen dürften, beim Landrat ermittelt werden. 1. Wie viele Grundstücksverkäufe aus direktem Stadteigentum gab es an Privatpersonen, Stadtverordnete und städtische Bedienstete? Bitte jeweils Käufer und Datum aufführen. zu Frage 1: Insgesamt wurden seit dem 01.01.2008 58 Grundstücksveräußerungen zur Genehmigung eingereicht. Davon wurden zwei als genehmigungsfrei festgestellt und 56 genehmigt. Im Genehmigungsverfahren wird nicht zwischen Stadtverordneten und städtischen Bediensteten einerseits und sonstigen juristischen oder natürlichen Personen differenziert , so dass dazu keine weitergehenden Erkenntnisse vorliegen. Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise allgemein zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (§ 27 Abs. 2 BbgDSG). Im Ergebnis der hiesigen Prüfung unter Beachtung des hohen Gewichts des parlamentarischen Informationsinteresses ist keine ausnahmsweise Zumutbarkeit der öffentlichen Bekanntgabe personenbezogener Daten anzunehmen. 2. Wie viele Grundstücksverkäufe aus dem Eigentum der erwähnten Tochtergesellschaft gab es an Privatpersonen, Stadtverordnete und städtische Bedienstete? Bitte bei beiden Fragen jeweils Käufer und Datum aufführen. 3. Bei Verkäufen aus dem Eigentum der Tochtergesellschaft bitte um Mitteilung, seit welchem Zeitraum diese Grundstücke bereits in deren Eigentum waren, sofern sie vorher städtisches Eigentum waren. zu den Fragen 2 und 3: Da es sich um juristisch selbstständige Unternehmen handelt, unterliegen diese nicht der Genehmigungspflicht gemäß § 79 Abs. 3 Brandenburger Kommunalverfassung . Daher liegen zu den Fragen 2 und 3 keine Erkenntnisse vor. 4. Welche dieser Verkäufe wurden in der SVV und welche wegen der Wertgrenze bei Hauptausschuss-Beschlüssen nur im Hauptausschuss beraten? Bitte jeweils auch Käufer und Wertumfang aufführen. zu Frage 4: Von den genehmigungspflichtigen Grundstücksveräußerungen wurden 25 in der Stadtverordnetenversammlung und 26 im Hauptausschuss entschieden. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise allgemein zugänglich gemacht werden , es sei denn, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden (§ 27 Abs. 2 BbgDSG). Hier ist nach dem Ergebnis der hiesigen Prüfung auch unter Beachtung des hohen Gewichts des parlamentarischen Informationsinteresses keine ausnahmsweise Zumutbarkeit der öffentlichen Bekanntgabe personenbezogener Daten anzunehmen . 5. Gab es Grundstücksverkäufe, die ohne SVV bzw. Hauptausschuss im Rahmen der laufenden Verwaltung abgewickelt worden sind? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9093 - 3 - zu Frage 5: Der Bürgermeister entschied sieben der vorgelegten Grundstückveräußerungen im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung selbst. 6. Lag zu allen Verkäufen immer ein aktuelles Wertgutachten (aus dem Zeitraum der letzten 12 Monate vor dem Verkaufstermin) vor und wer waren die Gutachter? zu Frage 6: Bei den genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften war das Gutachten in 21 Fällen älter als 12 Monate oder es wurde kein öffentlich bestellter Sachverständiger beauftragt . Die Namen der Gutachter wurden bisher nicht erfasst.