Landtag Brandenburg Drucksache 6/9102 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.06.2018 / Ausgegeben: 04.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3594 der Abgeordneten Rainer Genilke (CDU-Fraktion), Uwe Liebehenschel (CDU-Fraktion) und Henryk Wichmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8865 Sanierung des Werbellinkanals – Aufnahme des Kanals in das Verzeichnis der schiffbaren Landesgewässer Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2512 (Drucksache 6/6347) konnten die bei der Sanierung des Werbellinkanals durchgeführten Arbeiten nicht abgenommen werden, weil „wesentlich von der genehmigten Planung abgewichen wurde“ und „durch nicht fachgerechte Durchführung der Arbeiten Undichtigkeiten entstanden sind“. Lauf Auskunft der Landesregierung wurden die oben genannten Mängel, die zur Nichtabnahme des Kanals führen, im Rahmen eines Bauabnahmetermins am 7. Juni 2011 festgestellt. Dennoch wurde der Werbellinkanal im Rahmen der Vierten Verordnung zur Änderung der Landesschifffahrtverordnung vom 16. Juni 2011 in das Verzeichnis der schiffbaren Landesgewässer aufgenommen und somit für den Verkehr freigegeben. Frage 1: Weshalb wurde der Kanal trotz der festgestellten Mängel in die Liste der schiffbaren Landesgewässer aufgenommen? Erfolgte der Erlass der Verordnung ohne Berücksichtigung der gescheiterten Abnahme? zu Frage 1: Die Bestimmung zum schiffbaren Landesgewässer i. S. v. § 46 Absatz 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) hat zur Folge, dass die Landesschifffahrtsverordnung für dieses Gewässer gilt. Eine Abnahme nach § 106 Absatz 1 BbgWG durch die zuständige Wasserbehörde ist dafür keine gesetzliche Voraussetzung. Frage 2: Wann und durch wen wurden die zuständigen Stellen der Europäischen Kommission über a) die Aufnahme des Kanals in die Liste der schiffbaren Landesgewässer, b) die Fertigstellung des Kanals sowie c) die festgestellten Mängel informiert? Frage 3: Mit Schreiben von welchem Datum wurde seitens der Kommission der Termin 31. März 2019 zur spätmöglichsten Fertigstellung/Inbetriebnahme genannt? zu den Fragen 2 und 3: Die Sanierung des Werbellinkanals wurde aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert. Im Rahmen des Abschlusses des Operationellen Programms EFRE 2007-2013 war durch die Mitgliedstaaten sicherzustel- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9102 - 2 - len, dass alle im Programmabschluss aufgeführten Projekte funktionsfähig sind, d. h. abgeschlossen sind und genutzt werden, und somit als förderfähig gelten. Ausnahmsweise und auf Einzelfallbasis konnten auch nicht funktionierende Projekte unter bestimmten Voraussetzungen in die Abrechnung bei der Kommission aufgenommen werden. Dabei musste gewährleistet sein, dass diese Projekte innerhalb von zwei Jahren nach dem Endtermin für die Einreichung der Abschlussunterlagen fertiggestellt werden. Von dieser Regelung hat das Land Brandenburg Gebrauch gemacht und das Projekt „Sanierung des Werbellinkanals “ als nicht funktionierendes Projekt mit den Abschlussunterlagen am 31. März 2017 bei der Europäischen Kommission eingereicht. Die Frist zur Fertigstellung läuft am 31. März 2019 ab. Bis dahin ist der Kommission halbjährlich über den Umsetzungsstand und die Erreichung von Etappenzielen zu berichten. Der Kanal muss daher bis spätestens 31. März 2019 saniert sein, sonst werden die Fördermittel von der Europäischen Kommission zurückgefordert. Diese Frist ist unabänderlich, es besteht kein Ermessensspielraum, die Frist zu verlängern (Rechtsgrundlage: Artikel 89 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EG) Nr. 1083/2006 iVm Nr. 3.5 des Anhangs des Beschlusses der Kommission zur Annahme von Leitlinien für den Abschluss der operationellen Programme, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds (2007-2013) ausgewählt wurden (Leitlinien für den Abschluss 2007 - 2013)). Über die Aufnahme des Kanals in die Liste der schiffbaren Gewässer wurden die zuständigen Stellen der Europäischen Kommission nicht informiert.