Landtag Brandenburg Drucksache 6/9137 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.07.2018 / Ausgegeben: 10.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3614 der Abgeordneten Marco Büchel (Fraktion DIE LINKE) und Bettina Fortunato (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/8902 Güllespeicher in Altwustrow Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In Altwustrow (Gemeinde Oderaue, Landkreis Märkisch Oderland) ist die Errichtung eines Lagerbehälters für Gülle und Gärreste geplant. Wegen der Größe der Anlage und der unmittelbaren Nähe zur Ortslage bestehen Besorgnisse von Seiten der Anwohnerinnen und Anwohner. Frage 1: Ist das Vorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig? Frage 2: Wenn ja, wie ist der Verfahrensstand? zu Frage 1 und 2: Nein. Das Vorhaben ist nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig Frage 3: Falls bereits eine Genehmigung erteilt wurde: Wann ist dies erfolgt und ist die Genehmigung rechtskräftig? zu Frage 3: Für die Anlage besteht eine Genehmigungspflicht nach der Brandenburgischen Bauordnung. Für das Vorhaben wurde am 08.09.2015 eine baurechtliche Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung ist rechtskräftig/ bestandskräftig. Am 16.05.2018 wurde zu o. g. Genehmigung eine Änderung beantragt. Der Änderungsantrag beinhaltet die Errichtung der Bodenplatte des Behälters unterhalb der Geländeoberkante mit einem Leckerkennungssystem . Dieses Genehmigungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Antrag befindet sich in der Prüfung. Frage 4: Welche Sicherheitsauflagen (z.B. Leckageerkennung, Rückhalteeinrichtung für den Havarie-fall) gibt es für solche Anlagen? zu Frage 4: Die Anforderungen an die Sicherheit des Lagerbehälters ergeben sich aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905). Der beantragte Behälter für Gülle und Gärreste ist gemäß § 2 Abs.14 Ziffer 2 AwSV kein Bestandteil der Biogasanlage, da ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang zu einer Biogasanlage hier nicht vorliegt. Der Behälter ist Landtag Brandenburg Drucksache 6/9137 - 2 - rechtlich als Lagerbehälter für Gülle gemäß Anlage 7 der AwSV zu behandeln. Folgende Anforderungen ergeben sich für den Lagerbehälter aus AwSV: - Errichtung des Behälters nur durch einen Fachbetrieb, - Sachverständigenüberprüfung vor der Inbetriebnahme, - der Behälter muss mit einem Leckerkennungssystem ausgestattet werden, - der Behälter muss mit einer Einrichtung, die das Erreichen des maximalen Füllstandes optisch oder akustisch anzeigt (Füllstandsanzeige, Überfüllsicherung) ausgestattet sein, - der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlage sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Frage 5: Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt? Zu Frage 5: Nein, für diese Anlage besteht keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung.