Datum des Eingangs: 19.03.2015 / Ausgegeben: 24.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/916 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 296 der Abgeordneten Birgit Bessin und Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/645 Überblick über Versorgung in Not- bzw. Katastrophenfällen II Wortlaut der Kleinen Anfrage 296 vom 19.02.2015: Zu der durch uns gestellten Anfrage und der entsprechenden Antwort der Landesre- gierung (Drucksache 6/517) hat sich weiterer Klärungsbedarf ergeben: Wir fragen die Landesregierung: 1. Von den ausgewiesenen 341 Notwasserbrunnen werden nur 335 in der Auf- stellung separat ausgewiesen. Wo befinden sich die sechs nicht aufgeführten Notwasserbrunnen? 2. Gibt es neben den Notwasserbrunnen, die vom Bund gefördert wurden auch solche, die ggf. anderweitig oder gar nicht gefördert wurden? 3. Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen der Notwasserversorgung liegt bei den Landkreisen, bzw. kreisfreien Städten. Vor dem Hintergrund, dass das Risiko einer Versorgungskrise zur Zeit als sehr niedrig eingeschätzt wird, stellt sich die Frage, inwieweit nötige Voraussetzungen entsprechend gewichtet werden. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Kommunen hier ihren Ver- pflichtungen entsprechend nachkommen? Gibt es Kontrollen in diesem Be- reich, wann wurden diese zuletzt durchgeführt, und wer führt diese durch? 4. Wie lange dauert die Versorgung nach Eintritt des Notfalls? 5. Bitte führen Sie auf, welche Organisationen die SEG-V stellen. Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Von den ausgewiesenen 341 Notwasserbrunnen werden nur 335 in der Aufstellung separat ausgewiesen. Wo befinden sich die sechs nicht aufgeführten Notwasser- brunnen? zu Frage 1: Im Land Brandenburg existieren genau 341 Notwasserbrunnen. Die sechs nicht auf- geführten Notwasserbrunnen befinden sich im Landkreis Oder-Spree. Die Verteilung der Notwasserbrunnen auf die Landkreise und kreisfreien Städte kann der folgenden aktualisierten Auflistung entnommen werden: Landeshauptstadt Potsdam 22 Notwasserbrunnen Kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel 34 Notwasserbrunnen Kreisfreie Stadt Frankfurt/Oder 21 Notwasserbrunnen Landkreis Havelland 106 Notwasserbrunnen Landkreis Elbe-Elster 87 Notwasserbrunnen Landkreis Potsdam-Mittelmark 19 Notwasserbrunnen Landkreis Oberhavel 46 Notwasserbrunnen Landkreis Oder-Spree 6 Notwasserbrunnen Frage 2: Gibt es neben den Notwasserbrunnen, die vom Bund gefördert wurden auch solche, die ggf. anderweitig oder gar nicht gefördert wurden? zu Frage 2: Der Landesregierung liegen nur Kenntnisse über Notwasserbrunnen vor, die mit För- dermitteln des Bundes errichtet wurden. Frage 3: Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen der Notwasserversorgung liegt bei den Land- kreisen, bzw. kreisfreien Städten. Vor dem Hintergrund, dass das Risiko einer Ver- sorgungskrise zur Zeit als sehr niedrig eingeschätzt wird, stellt sich die Frage, inwie- weit nötige Voraussetzungen entsprechend gewichtet werden. Wie stellt die Landes- regierung sicher, dass die Kommunen hier ihren Verpflichtungen entsprechend nachkommen? Gibt es Kontrollen in diesem Bereich, wann wurden diese zuletzt durchgeführt, und wer führt diese durch? zu Frage 3: Um die Einsatzbereitschaft, insbesondere auch nach längerer Betriebsruhe, zu ge- währleisten, müssen gemäß § 9 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes (Was- SiG) Notwasserbrunnen von den Leistungspflichtigen ordnungsgemäß gewartet wer- den. Die hierzu in bestimmten Zeitabständen im einzelnen durchzuführenden Über- wachungs- und Wartungsmaßnahmen erfolgen nach dem Regelwerk WasSiG, Teil 10. Demzufolge ist der Wartungsdienst mindestens einmal im Jahr nach der dem jeweiligen Brunnentyp zugeordneten Checkliste durchzuführen (Sicht- und Funkti- onsprobe). Das zum Zweck der Trinkwassernotversorgung geförderte Grundwasser ist in Zeit- abständen von grundsätzlich fünf Jahren zur Güteüberwachung zu analysieren. Frage 4: Wie lange dauert die Versorgung nach Eintritt des Notfalls? zu Frage 4: Die Versorgungsdauer richtet sich nach den Qualitätsparametern in den Ausfüh- rungsbestimmungen zum WasSiG, die derzeit überarbeitet werden. Nach den neu überarbeiteten Qualitätsparametern wird davon ausgegangen, dass die Bevölkerung bis zu 30 Tage mit Trinkwasser versorgt werden kann. Frage 5: Bitte führen Sie auf, welche Organisationen die SEG-V stellen. zu Frage 5: Das ehrenamtliche Personal der Schnelleinsatzgruppen-Verpflegung (SEG-V) des Katastrophenschutzes wird von den im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorga- nisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsche Lebens-Rettungsgesellschaft (DLRG), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfallhilfe (JUH) sowie in einem Fall von einer Freiwilligen Feuerwehr gestellt.