Datum des Eingangs: 19.03.2015 / Ausgegeben: 24.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/917 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 295 der Abgeordneten Christina Schade und Steffen Königer der AfD-Fraktion Drucksache 6/644 Verfahrensweise bei abgelehnten Asylanträgen Wortlaut der Kleinen Anfrage 295 vom 19.02.2015: Im Jahr 2014 gab es, nach Aussage von Frau Fischer in der RUNDSCHAU vom 7. Februar 3.136 rechtskräftig abgelehnte Asylanträge. Es fanden jedoch nur 112 Abschiebungen statt. Vor dem Hintergrund, dass die Kapazitäten der Unterbringungen von Asylbewerbern im Land Brandenburg ohnehin knapp sind und neue Einrichtungen auch neue Kosten verursachen, kann dies zu menschenunwürdigen Unterbringungen von tatsächlich hilfebedürftigen Familien führen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen/Mittel stehen den Landkreisen zur Verfügung, um rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber auch tatsächlich auszuweisen? 2. Was kann die Landesregierung tun, um die Landkreise bei der Abschiebung zu unterstützen? 3. Wer kommt für die Kosten auf, die rechtskräftig abgelehnte und noch immer im Land verweilende Asylanten verursachen? 4. Wie will die Landesregierung diese Tatsache von den wirklich bedürftigen Asylbewerbern und vor allem der Brandenburger Bürger rechtfertigen? 5. Was tut die Landesregierung um sich grundsätzlich einen Überblick über den Stand der Abschiebung für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber zu verschaffen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zur Klarstellung ist vorab Folgendes zu bemerken: Im Jahr 2014 wurden nicht etwa 3.136 Asylanträge rechtskräftig abgelehnt, sondern es lebten am 31.12.2014 im Land Brandenburg insgesamt 3.136 ausreisepflichtige Personen (siehe auch Antwort zu Frage 32 der Großen Anfrage 1 – Landtagsdrucksache 6/614). In dieser Zahl sind auch diejenigen Personen enthalten, deren Asylantrag bis dahin, also im Jahr 2014 und früher, rechtskräftig abgelehnt worden ist, deren Antrag sich auf andere Weise erledigt hat (hierzu gehören Antragsrücknahmen sowie Antragsablehnungen als unzulässig im Rahmen des Dublin-Verfahrens), eingestellte Asylverfahren, widerrufene bzw. zurückgenommene oder erloschene Asylanerkennungen. Frage 1: Welche Maßnahmen/Mittel stehen den Landkreisen zur Verfügung, um rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber auch tatsächlich auszuweisen? zu Frage 1: Vollziehbar ausreisepflichtige Personen haben zunächst die Verpflichtung und die Möglichkeit, das Land freiwillig zu verlassen. Dies hat für sie den Vorteil, dass ihnen weder die Kosten der Abschiebung noch eine Wiedereinreisesperre auferlegt werden. Die freiwillige Ausreise kann finanziell gefördert werden (siehe auch Antwort zu Frage 31 der Großen Anfrage 1 – Landtagsdrucksache 6/614). Für den Fall der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht steht den Landkreisen und kreisfreien Städten das rechtliche Instrumentarium des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung, insbesondere die Abschiebung, die je nach den Bedingungen des Einzelfalls und dem Stand der Abschiebungsbemühungen entweder mit oder ohne Vorankündigung durchgeführt werden kann. Als letztes Mittel und sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann die zuständige Ausländerbehörde einen gerichtlichen Beschluss beantragen, den Ausländer zur Sicherung der Abschiebung vorübergehend in Haft zu nehmen (Abschiebungshaft). Frage 2: Was kann die Landesregierung tun, um die Landkreise bei der Abschiebung zu unterstützen? zu Frage 2: Die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg ist bereits für die Passbeschaffung bei Staatsangehörigen Serbiens, Montenegros und der Russischen Föderation zentral zuständig, bei einigen anderen Staaten ist sie ausschließlicher Ansprechpartner für die Bundespolizei. Auch in allen anderen Rückführungs- und Abschiebungsfällen ist die Zentrale Ausländerbehörde gern bereit, in Amtshilfe für die Landkreise und kreisfreien Städte tätig zu werden. Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten der Abschiebung und finanziert darüber hinaus jeweils eine halbe Personalstelle in den Kommunen für die Durchführung dieser Aufgabe. Darüber hinaus gibt das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg als Aufsichtsbehörde den kommunalen Ausländerbehörden auf Anfrage Rat und Hilfestellung bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Frage 3: Wer kommt für die Kosten auf, die rechtskräftig abgelehnte und noch immer im Land verweilende Asylanten verursachen? zu Frage 3: Personen mit rechtskräftig abgelehntem Asylantrag können unter den Voraussetzungen des § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aussetzung ihrer Abschiebung, die sogenannte Duldung, erhalten. Dies sind insbesondere Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann. Ausländische Personen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG gehören im Regelfall zum Personenkreis der Leistungsberechtigten des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Für die Leistungen des AsylbLG sind gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG die Behörden örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte von der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Unterbringung und Versorgung der Leistungsberechtigten sowie die Durchführung des AsylbLG sind öffentliche Aufgaben, die den Kommunen gemäß § 1 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Im Rahmen der auf der Grundlage des LAufnG erlassenen Kostenerstattungsregelungen (Erstattungsverordnung) erstattet das Land den Kommunen die daraus entstehenden Kosten. Frage 4: Wie will die Landesregierung diese Tatsache von den wirklich bedürftigen Asylbewerbern und vor allem der Brandenburger Bürger rechtfertigen? zu Frage 4: Für rechtliche und tatsächliche Gründe, die der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht (Abschiebung) entgegenstehen, ist die Landesregierung nicht verantwortlich. Neben den in der Antwort auf Frage 30 der Großen Anfrage 1 – Landtagsdrucksache 6/614 – genannten Gründen sind dies vor allem zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie zum Beispiel die Bindung an eigene minderjährige Kinder (rechtliche Hindernisse) oder aber Reiseunfähigkeit, fehlende Papiere, unterbrochene Verkehrswege (tatsächliche Hindernisse). Im Übrigen hat sich die Landesregierung im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens des Bundes, mit dem das Bleiberecht und das Recht der Aufenthaltsbeendigung neu geregelt werden sollen, den Regelungen, die einer verbesserten Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen sollen, im Bundesrat nicht verschlossen. Frage 5: Was tut die Landesregierung um sich grundsätzlich einen Überblick über den Stand der Abschiebung für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber zu verschaffen? zu Frage 5: Das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg informiert sich in geeigneter Weise über das Abschiebungsgeschehen im Land Brandenburg. So sind die Ausländerbehörden angewiesen, der Zentralen Ausländerbehörde zu regelmäßigen Terminen unter anderem ihre Statistik über Abschiebungen und Zurückschiebungen von Ausländern (ohne Asylbewerber) einerseits und zu rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern sowie Asylbewerbern, die ihren Asylantrag zurückgenommen haben, andererseits zu übersenden.