Landtag Brandenburg Drucksache 6/9175 6. Wahlperiode Eingegangen: 09.07.2018 / Ausgegeben: 16.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3633 des Abgeordneten Danny Eichelbaum (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8933 „Stau im Dienstgericht“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Märkischen Oderzeitung vom 9. Juni 2018 wurde in dem Artikel „Stau im Dienstgericht“ über äußerst lange Verfahrenszeiten am Richterdienstgericht berichtet. Frage 1: Mit wie vielen Richterinnen und Richtern soll das Richterdienstgericht besetzt werden? zu Frage 1: Das Brandenburgische Richtergesetz (BbgRiG) regelt in § 69 Absatz 1 BbgRiG die Besetzung des Richterdienstgerichts. Hiernach verhandelt und entscheidet das Richterdienstgericht in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einem ständigen anwaltlichen Mitglied und einem nichtständigen richterlichen Mitglied. Die oder der Vorsitzende des Richterdienstgerichts muss der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vertreterin oder der Vertreter der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören (vgl. § 69 Absatz 2 BbgRiG). Das nichtständige richterliche beisitzende Mitglied muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören (vgl. § 69 Absatz 3 BbgRiG). Dementsprechend soll das Richterdienstgericht mit zwei Richterinnen oder Richtern besetzt sein. In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte wirkt als nichtständiges beisitzendes Mitglied eine Staatsanwältin bzw. ein Staatsanwalt mit (§§ 95, 96 BbgRiG). Frage 2: Wie viele Stellen sind tatsächlich besetzt? zu Frage 2: Die erforderlichen Mitglieder des Richterdienstgerichts werden durch das Präsidium am Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) für das jeweilige Geschäftsjahr benannt. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgt hierbei aus der Richter- bzw. Staatsanwaltschaft des Landes Brandenburg heraus; die Positionen sind alle besetzt. Frage 3: Wie viele Kammern bzw. Einzelrichter gibt es? zu Frage 3: Es gibt eine Kammer am Richterdienstgericht. Eine Verteilung der Geschäfte auf einen Einzelrichter ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Frage 4: Wie hoch war der Krankenstand in den letzten fünf Jahren? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9175 - 2 - zu Frage 4: Die Auskunft kann sich nur auf den Krankenstand des Vorsitzenden als einzigem ständigen richterlichen Mitglied des Richterdienstgerichts bzw. seines Vertreters beziehen ; eine Information hierüber kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, die dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dienen, nicht erteilt werden. Frage 5: Inwiefern werden die Richterinnen und Richter am Richterdienstgericht vom Dienst am aussendenden Gericht entlastet? zu Frage 5: Der Vorsitzende ist von seiner richterlichen Aufgabe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit 0,3 entlastet. Eine Entlastung der nichtständigen richterlichen /staatsanwaltlichen Mitglieder erfolgt nach Bedarf. Frage 6: Wie haben sich die Verfahrenslaufzeiten in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Verfahrensart aufschlüsseln; ggf. Angabe der Verfahrenslaufzeit parallel zu Drucksache 6/7138, Frage 6)? zu Frage 6: Es werden keine Statistiken über die Verfahrenslaufzeiten am Richterdienstgericht geführt. Aufgrund der vorhandenen Daten können lediglich die folgenden Informationen mitgeteilt werden: Beim Richterdienstgericht sind in den letzten 5 Jahren, mithin seit dem 1. Januar 2013, eingegangen: Jahr Verfahrensanzahl 2013 11 2014 6 2015 11 2016 7 2017 10 Davon wurden in diesem Zeitraum zum Abschluss gebracht: aus dem Jahre Verfahrensanzahl 2013 5 2014 2 2015 5 2016 1 2017 3 Die Aufschlüsselung nach Verfahrensarten stellt sich aufgrund der vorhandenen Daten wie folgt dar: Verfahren nach § 65 Nr. 1 BbgRiG: etwa 25 % der Eingänge (Disziplinarsachen) Verfahren nach § 65 Nr. 3 c) BbgRiG etwa 5 % der Eingänge (Entlassung) Landtag Brandenburg Drucksache 6/9175 - 3 - Verfahren nach § 65 Nr. 3 d) BbgRiG etwa 10 % der Eingänge (Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit) Verfahren nach § 65 Nr. 4 f) BbgRiG etwa 50 % der Eingänge (Maßnahmen der Dienstaufsicht) übrige und sonstige Verfahren etwa 10 % der Eingänge