Landtag Brandenburg Drucksache 6/9178 6. Wahlperiode Eingegangen: 09.07.2018 / Ausgegeben: 16.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3592 der Abgeordneten Ina Muhß (SPD-Fraktion) Drucksache 6/8863 Umsetzung Prostituiertenschutzgesetz Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurde am 21. Oktober 2016 erlassen und ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Kernpunkt ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe sowie eine Anmeldepflicht für SexarbeiterInnen. Die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist seit dem Februar dieses Jahres in Kraft und die Umsetzung in der kommunalen Ebene läuft erst an. Diese regelt die Zuständigkeiten, den Umgang mit Ordnungswidrigkeiten und den Mehrbelastungsausgleich in Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution. Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden werden mit der Wahrnehmung von Aufgaben in Bezug auf das Prostituiertenschutzgesetz betraut. Die Landkreise und kreisfreien Städte übernehmen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung. Die Ämter und amtsfreien Gemeinden hingegen erteilen die Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes , tragen Sorge für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Überwachung der entsprechenden Vorschriften. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Aufgaben nach dem ProstSchG wurden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben übertragen und unterliegen daher der Kommunalaufsicht . Erkenntnisse darüber, dass die Aufgabendurchführung nicht rechtmäßig erfolgt , liegen der Landesregierung nicht vor. Daher besteht für die Landesregierung keine Veranlassung, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) Gebrauch zu machen. Frage 1: Wie viele Anfragen gab es seitens der kommunalen Ebene an das zuständige Ministerium, um Hilfe oder Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung zu erhalten? Frage 1a: Welcher Art waren diese Anfragen? (technischer, rechtlicher oder organisatorischer ) Zu Frage 1 und 1a: Die Umsetzung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben nach dem ProstSchG wird mittels empfehlender Rundschreiben zur Auslegung und Anwendung des ProstSchG begleitet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9178 - 2 - In diesem Zusammenhang erreichten das MASGF bezüglich des Anmeldeverfahrens bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie des Verfahrens gegenüber den Prostitutionsgewerben (insbesondere Erlaubnisverfahren und Überwachung des Prostitutionsgewerbes ) bei den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten 26 schriftliche und diverse telefonische Anfragen seitens der kommunalen Ebene. Die Anfragen waren sowohl technischer (z.B. zur Anfertigung der Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 ProstSchG) als auch insbesondere rechtlicher aber auch organisatorischer (z.B. zur Abforderung des Mehrbelastungsausgleichs) Art. Bezüglich der gesundheitlichen Beratung gab es bereits vor Inkrafttreten der Brandenburgischen Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem ProstSchG vom 8. Februar 2018 (GVBl.II/18, [Nr. 13] - BbgProstSchGZV) verschiedene Angebote (z. B. in der 25. Arbeitsberatung der HIV/STI-Fachkräfte des Landes Brandenburg sowie in den regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Amtsärztinnen und Amtsärzten der Gesundheitsämter ), rechtliche und organisatorische Fragen zur gesundheitlichen Beratung zu diskutieren und Lösungsansätze u. a. zu den konkreten Inhalten der gesundheitlichen Beratung, dem Einsatz von Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern oder der Bescheinigung der gesundheitlichen Beratung gemeinsam zu erarbeiten. Anfragen seitens der kommunalen Ebene bei der Umsetzung der BbgProstSchGZV sind diesbezüglich nach Inkrafttreten nur noch vereinzelt aufgetreten. Frage 2: Gab es seitens des zuständigen Ministeriums Angebote zur Fortbildung von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der kommunalen Ebene? Frage 2a: Wenn ja, in welchem Umfang wurden diese wahrgenommen? Frage 2b: Wenn nicht, warum gab es keine Fortbildungsangebote? Zu Frage 2, 2a und 2b: Im Land Brandenburg werden auf der Grundlage von finanziellen Zuwendungen aus Landesmitteln Fortbildungen von der Koordinations- und Beratungsstelle für Frauen, die von Menschenhandel betroffen sind - „IN VIA“ - angeboten. Auf dieser Basis organisierte „IN VIA“ im April/Mai 2018 vier regionale Fachtagungen zum ProstSchG für Beschäftigte von Behörden. An diesen Fachtagungen über jeweils zwei Tage nahmen insgesamt 77 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Ebene teil. Zur gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG wurden verschiedene Veranstaltungen angeboten. Neben den genannten Angeboten fand auch ein Workshop in Potsdam statt, der von der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen (AföG) ausgerichtet und überwiegend von Fachkräften des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) des Landes Brandenburg besucht wurde. Das Land Brandenburg ist Trägerland der Akademie. Die Fort- und Weiterbildungen der Akademie stehen daher den Beschäftigten des ÖGD kostenlos zur Verfügung. Frage 3: Wie viele Anmeldungen und gesundheitliche Beratungen wurden seit in Kraft treten der Verordnung registriert? (tabellarische Auflistung nach Landkreisen und kreisfreien Städten) Frage 3a: Sind Fälle bekannt bei denen die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, aufgrund einer fehlenden gesundheitlichen Beratung, verweigert werden musste? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9178 - 3 - Zu Frage 3 und 3a: Zur Anzahl der seit dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgten Anmeldungen und gesundheitlichen Beratungen liegen der Landesregierung - derzeit - keine Informationen vor. Für die Bundesstatistik werden nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg die ersten Zahlen zur Anmeldung im Mai 2019 erwartet. Zur Übermittlung der Anzahl der durchgeführten gesundheitlichen Beratungen gibt es in der Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV) keine Verpflichtung. Frage 4: Sind Ihnen Fälle bekannt oder gab es Anzeichen dafür, dass der Anmeldepflicht nicht nachgekommen wurde? Frage 4a: Wenn ja, wie wurde diesbezüglich weiterverfahren? Zu Frage 4 und 4a: Es liegen keine Informationen - weder über bekannte Fälle noch über Anzeichen - vor, dass der Anmeldepflicht nicht nachgekommen wurde. Frage 4b: Wie wird sichergestellt, dass amtliche Post zugestellt werden kann auch ohne Kenntnis der Anschrift der Prostituierten? Zu Frage 4b: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 ProstSchG hat die anmeldepflichtige Person bei der Anmeldung Angaben zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu machen. Ist der oder die Prostituierte unter einer solchen Anschrift für die Behörde nicht zu erreichen , wird sichergestellt, dass amtliche Post hilfsweise über eine Zustellanschrift zugestellt werden kann. Dabei soll es sich z.B. um die Adresse einer mit der oder dem Prostituierten verwandten oder bekannten Person, einer vertretungsbefugten Person oder einer Hilfsorganisation handeln (Bundesratsdrucksache 374/17, S. 6). Frage 5: Wie oft wurde eine Erlaubnis zum Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erteilt? (tabellarische Auflistung nach Kommunen) Frage 5a: In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen konnte keine Erlaubnis erteilt werden? Zu Frage 5 und 5a: Zur Anzahl der seit dem Inkrafttreten der Verordnung erteilten Erlaubnisse liegen der Landesregierung - derzeit - keine Informationen vor. Für die Bundesstatistik werden nach Auskunft des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg die ersten Zahlen ebenfalls im Mai 2019 vorliegen. Frage 6: Die Verordnung gewährt der zuständigen Behörde umfangreiche Befugnisse zum Zwecke der Überwachung des Prostitutionsgewerbes. Frage 6a: Mit welchem zeitlichen Abstand finden solche Überwachungen statt? Frage 6b: Welchen zeitlichen Abstand empfiehlt das zuständige Ministerium für derartige Überwachungen? Frage 6c: Sind Verstöße im Zuge der Überwachung festgestellt worden? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9178 - 4 - Frage 6d: Wenn ja, welche Art waren diese Verstöße? Zu Frage 6a, 6b, 6c und 6d: Im Rahmen der Ausführung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe wird auf kommunaler Ebene eigenständig über den zeitlichen Abstand solcher Überwachungen entschieden. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Durchführung von Überwachungen und Feststellung von Verstößen vor. Frage 5a: In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen konnte keine Erlaubnis erteilt werden?