Landtag Brandenburg Drucksache 6/9185 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.07.2018 / Ausgegeben: 16.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3538 des Abgeordneten Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/8711 Bäderplanung Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Landesregierung hatte 2003 ein Gutachten zur Bäderplanung erstellen lassen und sich dann zur weiteren Bäderplanung bis 2006 verständigt . Schwerpunkt der Bäderplanung blieb demnach die Sicherung der bestehenden Standorte, das heißt Sanierung und Modernisierung der bestehenden Bäder bzw. Ersatzbauten , sofern dies wirtschaftlicher ist. Die Landesregierung hat danach deutlich gemacht, dass sie den Prozess der Bäderplanung bzw. des Ausbaus der Bäderlandschaft als abgeschlossen betrachtet und keine Landesmittel zur Förderung solcher Projekte mehr bereitstellt. Gleichwohl begleitet sie die kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Kommunalaufsicht . Unwirtschaftliche Badprojekte können einen kommunalen Haushalt massiv gefährden. 1. Gab es nach 2003 Anträgen zur Förderung von Thermen oder Freizeitbädern, die abgelehnt wurden? Wenn ja, mit welchen Begründungen? zu Frage 1: Folgende Ablehnungen von Förderanträgen von Thermen oder Freizeitbädern nach 2003 sind bekannt: Maßnahmenbezeichnung Ablehnungsgrund Neubau Freizeitbad Potsdam, Am Brauhausberg, 2004 Ablehnung, da keine Fördermöglichkeiten über die bestehende GRW-I RL1 erreicht werden konnte. Attraktivierungsmaßnahmen an der Lausitztherme in Bad Liebenwerda, 2011 Ablehnung, da keine Fördermöglichkeiten über die bestehende GRW-I RL erreicht werden konnte. Energetische Sanierung „Delphin“ Bad Lübbenau, 2013 Ablehnung, da keine Fördermöglichkeiten über Haushaltsmittel des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und keine Fördermöglichkeiten mit Mitteln aus den europäischen Fonds. 1 Richtlinie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“-GRW Landtag Brandenburg Drucksache 6/9185 - 2 - 2. Wie hat sich das Angebot an Thermen und Freizeitbädern in Brandenburg seit dem Bädergutachten von 2003 weiterentwickelt? a) Wie viele Thermen und Freizeitbäder gibt es in Brandenburg? b) Wie viele sind noch im Bau oder in Planung? c) Wie viele Thermen und Freizeitbäder sind in öffentlicher Hand? d) Wie viele davon arbeiten derzeit mit Verlust? e) Wie hoch sind die jährlichen Besucherzahlen der einzelnen Standorte? zu Frage 2 a: Im Land Brandenburg existieren insgesamt 23 Freizeitbäder, Thermen bzw. Thermal- und Kurbäder und sportorientierte Bäder mit Freizeitbadelementen. zu Frage 2 b: Die Landesregierung hat Kenntnis darüber, dass sich ein Bad im Bau befindet und bei zwei weiteren Bädern Bauvorhaben geplant sind. zu Frage 2 c: Laut Sportstättenstatistik des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport sind 14 Thermen und Freizeitbäder als kommunale Einrichtung und 9 Thermen und Freizeitbäder als kommerzielle Einrichtung zugeordnet. zu den Fragen 2 d und 2 e: Das Ministerium des Innern und für Kommunales führt die Kommunalaufsicht über die Landkreise (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf) und kreisfreien Städte (§ 110 Abs. 2 BbgKVerf) des Landes Brandenburg gemäß § 109 BbgKVerf. Für die von diesen in Eigenbetrieben bzw. Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit organisierten Bäder liegen dem MIK die folgenden Informationen vor: Eigenbetriebe gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf sind rechtlich unselbständige Unternehmen der Kommunen und unterliegen damit der Kommunalaufsicht. Über ihre Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 (kommunale Anstalten, Eigengesellschaften und Beteiligungen an Gesellschaften in privater Rechtsform) sowie ihre mittelbaren Beteiligungen hat die Gemeinde zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner einen Bericht zu erstellen und jährlich fortzuschreiben (§ 61 KomHKV Beteiligungsbericht). Der Beteiligungsbericht ist entweder gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf Anlage zum Jahresabschluss der Gemeinde oder gemäß § 83 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 BbgKVerf Anlage ihres Gesamtabschlusses, welche jeweils der Kommunalaufsicht gemäß § 82 Abs. 5 Satz 3 bzw. § 83 Abs. 7 Nr. 2 BbgKVerf nach Beschlussfassung vorzulegen sind. Aus den dem MIK vorliegenden Beteiligungsberichten für das Wirtschaftsjahr 2014 ergeben sich die folgenden Informationen: Landtag Brandenburg Drucksache 6/9185 - 3 - Unternehmen (Branche: Bäder) Unternehmensform Jahresergebnisse (2009-2014) Besucherzahlen* (2014) Schwimm- und Erlebnisbad Brandenburg (betreibt das Bad auf dem Marienberg) EigB Jahresfehlbeträge ausgewiesen, Zuschüsse der Stadt erforderlich 305.018 Lagune Cottbus GmbH (Betrieb eines Sport- und Freizeitbades) GmbH von Verlustausgleich der Muttergesellschaft abhängig, Zuschüsse der Stadt erforderlich 152.545 Bäderlandschaft Potsdam GmbH (Betrieb von Freizeit-, Hallenund Strandbädern) GmbH von Verlustausgleich der Muttergesellschaft abhängig, Zuschüsse der Stadt erforderlich 415.384 *Besucherzahlen werden fakultativ im Beteiligungsbericht angegeben Vergleichbare aktuelle Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor. 3. Wurden nach 2006 noch Landesmittel für Thermen oder Freizeitbäder zur Verfügung gestellt? Wenn ja wofür und wie viel? zu Frage 3: Nach 2006 wurden Landesmittel für folgende Maßnahmen an Thermen oder Freizeitbädern zur Verfügung gestellt: Maßnahmenbezeichnung Förderung gesamt (€) davon Landesmittel (€) Attraktivierung der Natur-Therme Templin, 2006 2.117.700,00 1.058.850,00 Neubau der Wasserwelt und einer Ruhezone im Kur- und Freizeitbad Lübbenau, 2006 3.011.300,00 1.505.650,00 Attraktivierung der Stein-Therme Bad Belzig, 2009 1.637.900,00 818.950,00 Neubau eines teilweise überdachten Salzsees mit Außenanlagen in der Kristall- Kur- und Gradiertherme Bad Wilsnack, 2009 913.200,00 456.600,00 Attraktivierung und Modernisierung des Spreeweltenbades, 2018 5.543.900,00 2.771.950,00 4. Nach welchen Kriterien bewertet die Landesregierung im Rahmen der Kommunalaufsicht ein kommunales Investitionsvorhaben für ein Freizeitbad? zu Frage 4: Grundsätzlich werden Investitionsentscheidungen der Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. § 108 f. BbgKVerf insbesondere unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften (Kapitel 3 Abschnitt 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)) getroffen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9185 - 4 - Dabei unterliegen kommunale Investitionsvorhaben grundsätzlich weder der Anzeigenoch der Genehmigungspflicht durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Je nach Durchführungs - und Finanzierungsart können unterschiedliche Genehmigungspflichten in Form von Krediten, kreditähnlichen Rechtsgeschäften oder Sicherheiten und Gewährleistungen entstehen . Gemäß Kommunalverfassung (§ 74 Abs. 2 und § 74 Abs. 5) sollen Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden. Sie sind in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtung bzw. das kreditähnliche Rechtsgeschäft mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Sicherheiten und Gewährleistungen dürfen gem. § 75 Abs. 2 BbgKVerf im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit nur gegenüber den in § 92 Abs. 2 BbgKVerf genannten Unternehmen und gegenüber Zweckverbänden, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, übernommen werden. Gleiches gilt über § 86 Abs. 2 BbgKVerf auch für rechtlich unselbständige Unternehmen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf (Eigenbetriebe). Für Unternehmen der Kommunen in privater Rechtsform gelten die Regelungen über die Haushaltswirtschaft der Kommunen nicht. Somit besteht für die Investitionstätigkeit der privatrechtlich organisierten Unternehmen der Kommunen beispielsweise auch keine Genehmigungspflicht für investive Kredite durch die Kommunalaufsicht. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Pläne der Stadt Werder zum Weiterbau der dortigen Therme? zu Frage 5: Das Bad entsteht in kommunaler Eigenverantwortung. Die Landesregierung ist nicht einbezogen. Es fehlt somit jegliche Beurteilungsgrundlage. Eine Bewertung ist deshalb nicht möglich.