Landtag Brandenburg Drucksache 6/9186 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.07.2018 / Ausgegeben: 16.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3637 des Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8939 Stellenbesetzung für die Leitung der Unteren Denkmalschutzbehörde Potsdam Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Seit über drei Monaten ist die Stelle des Leiters der Denkmalpflege in Potsdam unbesetzt. Nun hat die Stadtverwaltung das Ausschreibungsverfahren für eine Neubesetzung gestoppt, da der ausgewählten Kandidatin keine Fortsetzung ihres Beamtenverhältnisses zugestanden wurde. Die Stadt Potsdam macht das Land für das Scheitern des Auswahlverfahrens verantwortlich, da dieses keine Ausnahmegenehmigung für die Weiterführung des Beamtenstatus der Bewerberin erteilt haben soll. Zudem wird der zuständige Beigeordnete der Stadtverwaltung in der Presse mit dem Satz zitiert: „Das Land hat offensichtlich Schwierigkeiten, kirchliche Beamte anzuerkennen.“ (MAZ v. 13.6.2018, Weiter kein Nachfolger für Kalesse). 1. Wie stellt sich der Sachstand aus Sicht der Landesregierung dar? zu Frage 1: Dem Sachverhalt ging eine mündliche Anfrage des Rechtsamtes der Landeshauptstadt Potsdam an das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde vom 13.02.2018 voraus, in der die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung eines Dienstpostens und die rechtliche Einordnung von Beamtenverhältnissen der Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts erörtert wurden. Diese Rechtsfragen wurden dem MIK nach Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens vorgetragen. Im Ergebnis wurde deutlich, dass die entsprechende öffentliche Ausschreibung dergestalt vorgenommen worden war, dass sie sich nur an Bewerber für die Einstellung in ein Arbeitnehmerverhältnis gerichtet hatte. Die im Rahmen des durchgeführten Bewerberauswahlverfahrens ausgewählte Bewerberin ist als „Kirchenbeamtin“ im Dienst einer evangelischen Landeskirche beschäftigt und sollte, entgegen der vorangegangenen Ausschreibung der Landeshauptstadt Potsdam, nicht in ein Arbeitnehmerverhältnis, sondern in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Die Stellenausschreibung der Einstellungsbehörde hat Beamte oder Bewerber, welche die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis erfüllen, von dem Stellenbesetzungsverfahren jedoch ausgeschlossen, soweit sie nicht eine Einstellung in das Arbeitnehmerverhältnis in Betracht ziehen würden. Auch wurden die zunächst unbestimmten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, die ein Beamtenbewerber für die Einstellung in die Laufbahn des höheren Dienstes in der Denkmalpflege und im Denkmalschutz erfüllen muss, durch die Landeshauptstadt Potsdam erst nach erfolgter Personalauswahlentscheidung bei der zuständigen Laufbahnordnungsbehörde (MWFK) erfragt. Diese Vo- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9186 - 2 - raussetzungen hätten verbindlicher Bestandteil der öffentlichen Stellenausschreibung sein müssen, soweit sich diese auch an Beamte oder an Bewerber, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllen, hätte richten sollen. Das MIK hat im weiteren Verfahren darauf hingewiesen, dass eine Einstellung oder eine Versetzung in ein Statusverhältnis , das in der Ausschreibung zuvor ausgeschlossen wurde, gegen den Bewerberverfahrensanspruch aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes verstoßen würde. Nach der Rechtsprechung ist der Bewerberverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten Amtes oder einer bestimmten Stelle gerichtet. 2. Inwiefern ist es richtig, dass die Landesregierung eine Ausnahmegenehmigung für die Fortführung des Beamtenstatus der ausgewählten Kandidatin abgelehnt hat? 3. Der zuständige Beigeordnete äußerte laut Pressebericht, wer gute Führungskräfte haben wolle, solle auch Entgegenkommen zeigen. Inwiefern wurden von der Landesregierung in ähnlichen Bewerbungsverfahren Ausnahmegenehmigungen zur Fortführung des Beamtenstatus erteilt? zu den Fragen 2 und 3: Ein bestehendes Beamtenverhältnis wird bei Versetzungen von Beamten zu einem anderen Dienstherrn grundsätzlich fortgeführt (vgl. § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Beamtenverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften unterliegen aber nicht dem Geltungsbereich des Beamtenstatusgesetzes, weshalb eine Versetzung eines solchen Beamten zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband rechtlich nicht zulässig ist. Ausnahmevorschriften für Genehmigungen zur Fortführung entsprechender Beamtenverhältnisse bestehen nicht. Die Landeshauptstadt Potsdam hat dem MIK in der Sache auch keinen Antrag zur Entscheidung vorgelegt. 4. Inwiefern sind die o. g. zitierten Ausführungen des Potsdamer Beigeordneten zutreffend ? zu Frage 4: Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 BeamtStG in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zulässig. Die ausgewählte Bewerberin hatte das gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 LBG für eine Einstellung zulässige Höchstalter überschritten. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als zuständige oberste Dienstbehörde hätte im Einvernehmen mit dem MIK grundsätzlich eine Ausnahme zulassen können (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 LBG). Im Rahmen der geführten Gespräche in der Sache (vgl. Antwort zu Frage 1) wurde die Erteilung des Einvernehmens durch das MIK in Frage gestellt, weil ein Verdacht auf Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Bewerberverfahrensanspruch bestanden hat, dessen Beanstandung durch die Kommunalaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu prüfen gewesen wäre. Ein entsprechender Ausnahmeantrag ist dem MIK nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. 5. Wer ist aus Sicht der Landesregierung für das Scheitern des Bewerbungsverfahrens verantwortlich? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9186 - 3 - zu Frage 5:Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Einstellung in Beamtenverhältnissen liegt bei der Einstellungsbehörde. Die Kommunalaufsicht hat diesbezüglich auf ein rechtskonformes Handeln hinzuwirken und kann rechtswidrige Entscheidungen beanstanden, soweit sie davon Kenntnis erlangt und dies im öffentlichen Interesse liegt. Ungeachtet dessen hätte die Einstellung der ausgewählten Bewerberin in ein Arbeitnehmerverhältnis , wie es zuvor ausgeschrieben worden ist, ohne weitere Genehmigungsverfahren durch die Landeshauptstadt Potsdam vorgenommen werden können. 1. Wie stellt sich der Sachstand aus Sicht der Landesregierung dar? zu Frage 1: Dem Sachverhalt ging eine mündliche Anfrage des Rechtsamtes der Landeshauptstadt Potsdam an das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde vom 13.02.2018 voraus, in der die beamtenrechtlichen Vo... 2. Inwiefern ist es richtig, dass die Landesregierung eine Ausnahmegenehmigung für die Fortführung des Beamtenstatus der ausgewählten Kandidatin abgelehnt hat? 3. Der zuständige Beigeordnete äußerte laut Pressebericht, wer gute Führungskräfte haben wolle, solle auch Entgegenkommen zeigen. Inwiefern wurden von der Landesregierung in ähnlichen Bewerbungsverfahren Ausnahmegenehmigungen zur Fortführung des Beamt... zu den Fragen 2 und 3: Ein bestehendes Beamtenverhältnis wird bei Versetzungen von Beamten zu einem anderen Dienstherrn grundsätzlich fortgeführt (vgl. § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG). Beamtenverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Religio... 4. Inwiefern sind die o. g. zitierten Ausführungen des Potsdamer Beigeordneten zutreffend? zu Frage 4: Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 BeamtStG in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zulässig. Die ausgewählte Bewerberin hatte das gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 LBG fü... 5. Wer ist aus Sicht der Landesregierung für das Scheitern des Bewerbungsverfahrens verantwortlich?