Landtag Brandenburg Drucksache 6/9233 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.07.2018 / Ausgegeben: 23.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3653 des Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) Drucksache 6/8983 Umsetzung der Richtlinie zur Förderung der naturnahen Gewässerentwicklung und zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Nachdem die Förderrichtlinie Landschaftswasserhaushalt / naturnahe Gewässerentwicklung zwar am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, anschließend mehrmals geändert werden musste und es dann über mehrere Monate Probleme aufgrund der Geschäftsbesorgung durch die ILB gab, klagen antragstellende Gewässerunterhaltungsverbände nunmehr über die Umsetzung. So wurden Projekte auf der Grundlage der Förderrichtlinie u.a. 2017 beantragt und im Mai 2018 von der ILB auch bewilligt. Allerdings soll die Auszahlung der Fördermittel trotz Fördermittelbewilligung im Jahr 2018 erst im Jahr 2019 stattfinden. 1. Aus welchen Gründen erfolgt die Auszahlung genehmigter Fördermittelanträge und im Mai 2018 bewilligter Fördergelder durch die ILB erst im darauffolgenden Kalenderjahr 2019? 2. Wie sollen nach Auffassung der Landesregierung die Projekte, für die Fördermittel nach der Richtlinie zur Förderung der naturnahen Gewässerentwicklung und zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes beantragt und bereits bewilligt wurden, von den jeweiligen Gewässerunterhaltungsverbänden realisiert und umgesetzt werden, wenn die Auszahlung der finanziellen Mittel erst im Kalenderjahr 2019 erfolgt? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Abwicklung des Förderverfahrens zwischen dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) und der Investitionsbank des Landes Brandenburg, wenn die Gewässerunterhaltungsverbände jetzt auch noch ein Jahr auf die Fördermittel warten müssen, obwohl diese bewilligt wurden? zu Frage 1 bis 3: Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen kann auch bereits im Kalenderjahr 2018 erfolgen. Der Durchführungszeitraum der Maßnahmen beginnt gemäß Zuwendungsbescheid mit der Bewilligung. Mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid kann die Auszahlung nach dem Nachweis der Zuwendungsvoraussetzungen durch den Zuwendungsempfänger erfolgen. Der im Zuwendungsbescheid aufgeführte Bewilligungsrahmen spiegelt lediglich die Mittelplanung wider. Gegenüber den Zuwendungsempfängern wurde die Formulierung des Zuwendungsbescheids inzwischen diesbezüglich erläutert. Der Lan- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9233 - 2 - desregierung sind keine Probleme bei der Auszahlung beantragter Fördermittel in 2018 bekannt. 4. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, den zwischen MLUL und ILB abgeschlossenen Rahmen- und Programmvertrag aufzukündigen und die Abwicklung des Förderverfahrens durch ein dem Geschäftsbereich des MLUL geeignetes Landesamt vornehmen zu lassen? Welche konkreten Gründe sprechen gegen die Kündigung des Rahmen - und Programmvertrages? zu Frage 4: Der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) sind die Bereiche der Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, bei denen das Land selbst Antragsteller (einschließlich der Bereiche, in denen die Wasser- und Bodenverbände als Land tätig sind) und Endbegünstigter ist, im Lichte folgender Überlegungen zur Geschäftsbesorgung übertragen worden. Vor dem Hintergrund der komplexen zuwendungsrechtlichen Verwaltungsverfahren sowie unter Berücksichtigung konkreter Prüffeststellungen des Europäischen Rechnungshofes (EuRH) im Februar 2012 wurde seinerzeit noch im Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) festgelegt, die (zuwendungs-) rechtliche Umsetzung von Tätigkeiten der wasserwirtschaftlichen Förderung weitestgehend auf die ILB zu konzentrieren. Die vorgenannte EuRH-Prüfung erforderte eine Umstellung vom Vertragsverfahren auf ein Antragsverfahren in den Förderbereichen, bei denen das Land selbst, bzw. die Wasser- und Bodenverbände, die zum Teil für das Land tätig sind, Endbegünstigter sind. Das Land durfte im Sinne der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Sicherstellung rechtskonformer Verfahren nicht mehr gleichzeitig als Antragsteller und Bewilligungsstelle fungieren. Die Übertragung der Umsetzung der Förderung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen auf ein Landesamt kommt vor dem Hintergrund des dargestellten Sachverhaltes nicht in Frage. Mit der Übertragung der zuwendungsrechtlichen Verfahren im Bereich der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen an die ILB, die per ILB-Gesetz als Anstalt des öffentlichen Rechts gesetztes Förderinstitut des Landes Brandenburg ist, wird zudem im Lichte unterschiedlicher Finanzierungsquellen im Wasserbereich (Landes-, Bundesund EU-Mittel) ein einheitliches Verwaltungshandeln sowie der Ausschluss von Doppelförderungen sichergestellt.