Landtag Brandenburg Drucksache 6/9270 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.07.2018 / Ausgegeben: 30.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3670 des Abgeordneten Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9039 Verbeamtung von tarifbeschäftigten hauptamtlichen Feuerwehrleuten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: In den vergangenen Monaten wurde immer wieder die schlechtere Unfall- und Hinterbliebenenversorgung tarifbeschäftigter hauptamtlicher Feuerwehrleute gegenüber den verbeamteten und freiwilligen Feuerkameradinnen und -kameraden hervorgehoben. Die Landesregierung hat in diesem Zusammenhang die einmalige Kapitalabfindung für Hinterbliebene angeglichen. Eine Verbeamtung tarifbeschäftigter hauptamtlicher Feuerwehrleute kann weitere Versorgungslücken schließen. Die Verbeamtung kann zudem die Attraktivität des Feuerwehrberufs und die Rekrutierungsbasis erhöhen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Unterschiede bestehen bei der Unfall- und Hinterbliebenenversorgung tarifbeschäftigter hauptamtlicher Feuerwehrleute und etwaiger Hinterbliebener im Vergleich zu den verbeamteten und freiwilligen Feuerwehrleuten und etwaiger Hinterbliebener? zu Frage 1: Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und ihre Hinterbliebenen erhalten im Falle eines Dienstunfalls Unfallfürsorgeleistungen nach § 44 Absatz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (BbgBeamtVG). Eine Besonderheit im Beamtenversorgungsrecht stellt der sog. qualifizierte Dienstunfall im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Satz 1 BbgBeamtVG dar. Ein qualifizierter Dienstunfall ist ein Dienstunfall, den eine Beamtin oder ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung erleidet. Im Falle der Dienstunfähigkeit aufgrund eines solchen Unfalls wird neben dem erhöhten Ruhegehalt nach § 56 Absatz 1 BbgBeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe von § 63 Absatz 1 BbgBeamtVG gewährt. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen neben dem Unfallsterbegeld (§ 59 BbgBeamtVG) und der entsprechend erhöhten Unfall-Hinterbliebenenversorgung (Witwen-/Witwergeld und Waisengeld nach § 60 Absatz 1 BbgBeamtVG) ebenfalls eine einmalige Unfallentschädigung (§ 63 Absatz 2 BbgBeamtVG). Die Hinterbliebenen von Tarifbeschäftigten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen erhalten im Falle eines Dienstunfalls mit Todesfolge Leistungen von der Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9270 - 2 - Dem Landtagsbeschluss vom 27. September 2017 (Drucksache 6/7394-B) entsprechend, in dem die Landesregierung aufgefordert wurde, die Hinterbliebenenversorgung von Feuerwehrangehörigen und Angehörigen von im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen unabhängig von ihrem Status (ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und Rettungskräfte , Beamte und Beschäftigte) anzugleichen, konnte im Wege der Richtlinie zur Unterstützung Hinterbliebener von im Einsatz tödlich verunglückten Angehörigen der Feuerwehren , der Hilfsorganisationen und der Polizei (Richtlinie Soforthilfe Hinterbliebenenversorgung , ABl./18, [Nr. 17], S.383) vom 9. April 2018 eine Angleichung im Bereich der einmaligen Unfallentschädigung gemäß § 63 BbgBeamtVG erzielt werden. Gleichzeitig konnte eine Einbeziehung von nicht verheirateten und nicht verpartnerten Lebensgefährten als Hinterbliebene und somit Begünstigte im Sinne der Richtlinie erreicht werden. 2. Wie viele tarifbeschäftigte hauptamtliche Feuerwehrleute gibt es in den jeweiligen Kommunen? zu Frage 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 3. Wie stellen sich die Kosten einer Verbeamtung (A 6, 7, 8, 9 und 10) im Vergleich zur tariflichen Beschäftigung (E 6, 7, 8, 9 und 10) dar? zu Frage 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine Berechnungen vor. 4. Welche gesetzlichen Regelungsmöglichkeiten der Verbeamtungspflicht im Brand- und Katastrophenschutzgesetz kommen in Betracht, auch unter Berücksichtigung der Regelungen in den anderen Bundesländern? zu Frage 4: In anderen Bundesländern, wie z. B. in dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, sind in den einschlägigen Gesetzen zum Brand- und Katastrophenschutz Regelungen zu Verbeamtungen enthalten. Die differenzierte Behandlung der hauptamtlich Bediensteten in Berufsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren und die Formulierung von „Soll“-Regelungen in den Landesgesetzen zeigt jedoch, dass eine völlige Gleichstellung der hauptamtlichen Kräfte in allen Bereichen des feuerwehrtechnischen Dienstes auch dort nicht angestrebt bzw. erreicht wird. 5. Ergibt sich eine Pflicht zur Verbeamtung bereits aus Artikel 33 Absatz 4 GG? zu Frage 5: Aus Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes lässt sich keine generelle Pflicht ableiten, hauptamtliche Feuerwehrangehörige zu verbeamten. Absatz 4 besagt lediglich, dass die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern ist somit auch in den Tätigkeitsbereichen des öffentlichen Dienstes möglich, die mit hoheitlichen Befugnissen verbunden sind, wie vorliegend im Feuerwehrbereich. Die Frage, wann und wo zu verbeamten ist, wird im Grundgesetz so allgemein formuliert, dass diese Frage bis heute äußerst umstritten und daher nicht abschließend gelöst ist. Es liegt somit in der Verantwortung der kommunalen Dienstherrn, ihr Ermessen in dieser Frage sachgerecht und verfassungskonform auszuüben. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9270 - 3 - Für den Landesgesetzgeber besteht jedenfalls keine Pflicht, die Verbeamtung in bestimmten Tätigkeitsbereichen des Brand- und Katastrophenschutzes gesetzlich vorzuschreiben. 6. Liegt in der Regelung einer Verbeamtungspflicht ein Eingriff in die kommunale Organisationshoheit vor, der gerechtfertigt werden kann? zu Frage 6: Die Pflicht zur Verbeamtung würde einen nicht unerheblichen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bedeuten, der einer Rechtfertigung bedürfte. Es steht den Kommunen jederzeit frei, bei etwaigen Akzeptanz- und Personalgewinnungsproblemen im Bereich der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen zu gegebener Zeit Verbeamtungen zu nutzen. Die kommunale Ebene benötigt für eine sachgerechte Ausübung der Personalhoheit im Bereich hauptamtlicher Feuerwehrbediensteter keine einengenden gesetzlichen Vorgaben. Ein solcher Eingriff wäre damit nur schwer zu rechtfertigen. 7. Greift das strikte Konnexitätsprinzip überhaupt bei einer Regelung der Verbeamtungspflicht durch den Landesgesetzgeber? zu Frage 7: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende landesgesetzliche Regelung zumindest im Sinne einer Standarderhöhung konnexitätsrelevant wirkt. Etwaige Mehrkosten können aktuell nicht abgeschätzt werden und müssten unter erheblichem Verwaltungsaufwand in jeder betroffenen Kommune ermittelt werden. 8. Welche Ansprüche könnten die Kommunen gegebenenfalls bei der Einführung einer Verbeamtungspflicht gegenüber dem Land ggf. auf Grundlage des strikten Konnexitätsprinzips geltend machen? zu Frage 8: Ein möglicher Mehraufwand wäre für jede Kommune einzeln zu prüfen. Bei Auslösen von Konnexität müsste ein finanzieller Ausgleich erfolgen. 9. Welche Möglichkeiten zur finanziellen Förderung der Verbeamtung von hauptamtlichen Feuerwehrleuten in den Kommunen hat das Land? Wie können Förderungen (z. B. eine Verbeamtungsprämie und die Übernahme der Einmalkosten für die Verbeamtung ) konkret geregelt werden? zu Frage 9: Gegenwärtig werden keine Möglichkeiten einer solchen Finanzierung gesehen .