Landtag Brandenburg Drucksache 6/9272 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.07.2018 / Ausgegeben: 30.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3662 der Abgeordneten Marie Luise von Halem (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/9012 Beschulung geflüchteter Kinder und Jugendlicher in Erstaufnahmeeinrichtungen im Rahmen der Schulpflicht Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerinnen: Schulische Bildung ist eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Eingliederung junger Geflüchteter in unsere Gesellschaft und für ihre persönlichen Zukunftschancen. Deswegen ist es wichtig, dass die Rahmenbedingungen für gute Qualität des Unterrichts für geflüchtete junge Menschen erfüllt werden und somit dem Grundrecht auf Bildung und den Erfordernissen der Schulpflicht genügen. Nach der „Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung - EinglSchuruV)“ vom 4. August 2017 ruht die Schulpflicht für junge Menschen, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht sind, für die ersten drei Monate. In dieser Zeit werden in der Regel freiwillige Sprachförderkurse in der Erstaufnahmeeinrichtung für Kinder- und Jugendliche im schulpflichtigen Alter angeboten. Bleiben sie länger als drei Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung , erfolgt die Beschulung im Rahmen der Einrichtung der Erstaufnahme. Dies wirft Fragen zur Qualität des Unterrichtsangebots und zur Einhaltung der Vorgaben der Eingliederungs - und Schulpflichtsruhensverordnung auf. Frage 1: Wie begründet die Landesregierung, dass die Beschulung von jungen Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen, wenn sie dort nach Ablauf der Aussetzung der Schulpflicht verbleiben, in der Erstaufnahmeeinrichtung selbst stattfindet und nicht an allgemeinbildenden Schulen? Sieht die Landesregierung diese Beschulung in Erstaufnahmeeinrichtungen als gleichwertig zur Regelbeschulung in Regel- und Willkommens-Klassen an? Und wenn ja, worauf gründet sie diese Einschätzung? Zu Frage 1: Das Land Brandenburg hat es sich zum Ziel gesetzt, bereits an den Standorten der Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) des Landes für alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen eine Beschulung sicherzustellen. Dieses Verfahren bietet den Vorteil, dass ein zusätzlicher Schulwechsel nach Zuweisung in eine Kommune auf Seiten der Kinder und Jugendlichen vermieden werden kann. Daneben kann es vorkommen, dass die Kinder und Jugendlichen während des Aufenthalts in der EAE mehrmals den Standort wechseln, Landtag Brandenburg Drucksache 6/9272 - 2 - bevor sie in die Städte und Landkreise umziehen. Dies hätte mehrere Schulwechsel für die Kinder und Jugendlichen zur Folge. Die Umsetzung der Schulpflicht in einer EAE erfolgt im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen (hier insbesondere BbgSchulG und EinglSchuruV). Frage 2: Wie wird die Erfüllung der Schulpflicht im Rahmen der Erstaufnahmeeinrichtung für junge Menschen, die dort länger als drei Monate bleiben, in qualitativer Hinsicht sichergestellt ? Frage 3: Welche Vorgaben bestehen für die Beschulung von jungen Menschen, die länger als drei Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben, hinsichtlich inhaltlicher Vorgaben , dem Stundenumfang, dem Fächerkatalog, dem Ausgleich von Benachteiligungen, die aus den mangelnden Sprachkenntnissen erwachsen, der individuellen Förderung und der Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler, damit die Schulpflicht als erfüllt betrachtet werden kann? Frage 4: Wie wird für junge Menschen, die in Erstaufnahmeeinrichtungen beschult werden , sichergestellt, dass § 5 der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung eingehalten wird, wonach Schülerinnen und Schüler am Regelunterricht der ihnen zugewiesenen Jahrgangsstufe und Klasse in der Jahrgangsstufe 2 mit mindestens 14 Unterrichtsstunden , in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit mindestens zehn Unterrichtsstunden und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 mit mindestens acht Unterrichtsstunden in der Woche teilnehmen ? Zu den Fragen 2, 3 und 4: Die Schülerinnen und Schüler sind trotz der Beschulung am Standort einer EAE Schülerin bzw. Schüler einer (ortsansässigen) Stammschule und durchlaufen damit auch das reguläre Aufnahmeverfahren an der Schule und Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe und Klasse. Die Beschulung erfolgt im Rahmen von Vorbereitungsgruppen (vgl. § 5 EinglSchuruV) mit der Einschränkung, dass keine parallele Teilnahme am Unterricht ihrer Regelklasse in der Stammschule stattfindet. Die Beschulung in der EAE bietet im geschützten Raum eine kontinuierliche Vorbereitung auf den Besuch einer öffentlichen Schule. Für die Beschulung in einer EAE gelten die rechtlichen Vorgaben insbesondere der Eingliederungs - und Schulpflichtruhensverordnung (EinglSchuruV). Danach dient der Unterricht in Vorbereitungsgruppen dem intensiven Erlernen der deutschen Sprache. Neben dem Erlernen der deutschen Sprache erfolgt der Unterricht in den übrigen Fächern. Dabei sieht § 5 Abs. 4 EinglSchuruV die Möglichkeit vor, soweit es die personellen, schulorganisatorischen oder sächlichen Voraussetzungen erfordern, dass nach Antrag durch die Schule und Entscheidung des staatlichen Schulamtes zeitlich befristet von der Stundentafel abgewichen werden kann. Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage des Rahmenlehrplans der Jahrgangsstufen 1 bis 10, verbindlicher curricularer Materialien, wie den Curricularen Grundlagen Deutsch als Zweitsprache, sowie der individuellen Lernpläne. Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler finden auch bei der Umsetzung der Schulpflicht in der EAE Berücksichtigung, auch wenn diese schulorganisatorisch eine hohe Kooperation zwischen Standort der EAE und der Stammschule voraussetzen.