Landtag Brandenburg Drucksache 6/9275 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.07.2018 / Ausgegeben: 30.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3661 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9011 Aktuelle Erhöhung von KITA-Gebühren Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Das kürzlich beschlossene Gesetz zur Beitragsfreiheit im letzten KITA-Jahr bringt für die betroffenen Eltern eine spürbare Entlastung, für die KITA-Träger jedoch nicht immer. Sie erhalten zukünftig vom Land eine monatliche Pauschale 115,00 € pro Kind. Sollte in einzelnen KITA dieser Betrag unter jetzigen Beiträgen liegen, können die KITA-Träger eine Unterstützung vom Land beantragen. Um diesen sicher mühevollen Weg zu vermeiden, könnten auch einige KITA-Träger auf die Idee kommen , sich diese fehlende Differenzsumme über eine neue KITA-Beitragsgebührensatzung zu holen. Vorbemerkung der Landesregierung: Mit dem Einstieg in die Beitragsfreiheit erhalten Träger von Kindertagesstätten vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab August 2018 für jedes anspruchsberechtigte Kind im Jahr vor der Einschulung einen pauschalen Erstattungsbetrag von 125 Euro je Kind und Monat. Der Ausgleichsbetrag wird für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der betreuten und anspruchsberechtigten Kinder bemessen. Entsprechend einer empirischen Untersuchung bedeutet dies, dass ca. 60 Prozent der Kitas von der pauschalen Erstattung erfasst sind und damit etwa 59 Prozent der Träger von Kindertagesstätten mehr Geld bekommen, als sie Einnahmeausfälle haben. Soweit der vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährte Ausgleich aufgrund der Befreiung von Elternbeiträgen gemäß § 17 b Abs. 1 Kita-Gesetz die Einnahmeausfälle des Einrichtungsträgers übersteigt, verbleiben diese Mittel dem Einrichtungsträger nicht zur freien Verfügung, sondern sind zweckgebunden für Qualitätsverbesserungen in den Einrichtungen des Trägers in der jeweiligen Gemeinde zu verwenden. Ist der durchschnittliche Elternbeitrag der Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum beitragsfreigestellten Jahr vor der Einschulung in einer Kindertagesstätte höher als 125 Euro, steht dem Träger im Wege des Antrags- und Erstattungsverfahrens ein höherer Erstattungsbetrag zu. Dabei muss der Träger der Kindertagesstätte durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sein durchschnittlicher Elternbeitrag für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum beitragsbefreiten Kita-Jahr über dem Pauschalbetrag von 125 Euro liegt. Übersteigt der Antrag auf Feststellung und Erstattung höherer Einnahmeausfälle den Pauschalbetrag um mindestens 20 Prozent, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen prüfen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9275 - 2 - Frage 1: Gibt es von der Landesregierung Vorkehrungen, dass eine KITA-Beitragserhöhung in der geschilderten Weise nicht möglich ist? Zu Frage 1: Nach § 17 Abs. 1 Kita-Gesetz sind Elternbeiträge weiterhin Beiträge zu den Betriebskosten und gemäß Abs. 2 sozialverträglich zu gestalten; einer willkürlichen Erhöhung sind damit starke Grenzen gesetzt. Maßgeblich für die Erstattung der Einnahmeausfälle sind die durchschnittlichen Elternbeiträge der Kinder im Jahr vor der Einschulung. Diese werden gemessen an den durchschnittlichen Elternbeiträgen für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum beitragsbefreiten Kita-Jahr. Darüber hinaus gilt, dass gemäß Kita-Gesetz § 17 Abs. 3 die Träger für die Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge zuständig sind. Frage 2: In wie vielen KITAs im Land Brandenburg gab es seit dem 01.01.2018 bereits Gebührenerhöhungen? Frage 3: Sind der Landesregierung die Motivlagen für die etwaigen Beitragserhöhungen bekannt und welche Position hat sie dazu? Zu den Fragen 2 und 3: Die Kindertagesbetreuung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe . Zuständig für die Einvernehmensherstellungen zu den von den Trägern der Kindertagesstätte erstellten Elternbeitragssatzungen und -ordnungen sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es besteht seitens der Landkreise und kreisfreien Städte keine Meldepflicht gegenüber dem Land Brandenburg, sodass hier keine systematischen Übersichten und Erkenntnisse vorliegen.