Landtag Brandenburg Drucksache 6/9276 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.07.2018 / Ausgegeben: 30.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3656 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/9005 Interpretation der Qualität des Denkmalschutzes durch die Landesregierung Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: In Ihrer Antwort zur Kleinen Anfrage 6/8447 schreibt die Landesregierung: „Die Erfassung des Bauzustandes und die Sicherungsvorschläge für die Fortifizierung an der Eisenbahnbrücke wurden in den Gesprächen zwischen der Stadt Cottbus und der Deutschen Bahn AG 2014 vorgestellt. Die DB AG wollte sich nach Sichtung der Unterlagen mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen. Danach gab es keinen Kontakt mehr mit der DB AG zu diesem Vorhaben.“ Wer sich den aktuellen Zustand der Brücke und der Blockhäuser anschaut, stellt fest, dass sich nichts an deren Zustand geändert hat. Und weiter schreiben die Landesregierung: „Das 2004 novellierte Brandenburgische Denkmalschutzgesetz hat sich in der Praxis bewährt. Änderungsbedarf besteht daher auch vor dem Hintergrund des o.g. Sachverhaltes nicht.“ Zudem: Das Denkmalschutzgesetz „schützt die Denkmale im Land Brandenburg umfassend und wirkungsvoll (...).“ Gleichzeitig geht aus der Antwort zur Frage 1158 (Plenar 6/55) hervor: „Das BLDAM schätzt, dass bei einem Drittel der Denkmale offensichtlicher Sanierungsbedarf besteht.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bringen Sie die sich offensichtlich widersprechenden Aussagen, dass das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz die Denkmale in Brandenburg angeblich umfassend und wirkungsvoll schützt, aber gleichzeitig ca. ein Drittel der Denkmale offensichtlichen Sanierungsbedarf aufweisen, in Einklang, während das Beispiel der fortifizierten Brücke in Verantwortung der Bahn exemplarisch zeigt, dass trotz Zusagen keine zeitnahen Maßnahmen umgesetzt werden und sogar der Kontakt in der Sache abbricht ? Zu Frage 1: Sanierungsbedarf bedeutet nicht, dass in jedem Fall akuter denkmalfachlicher Handlungsbedarf besteht. Die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht ist Aufgabe der jeweiligen Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten. Diese werden von den unteren Denkmalschutzbehörden und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum unterstützt und beraten. Sofern akuter Handlungsbedarf be- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9276 - 2 - steht, stehen nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz alle erforderlichen rechtlichen Handlungsinstrumente zur Verfügung, um die Eigentümer, Verfügungsberechtigten oder Veranlasser zur Sicherung und Erhaltung der Denkmale zu verpflichten. Hierzu zählt insbesondere die Möglichkeit der denkmalrechtlichen Erhaltungsanordnung. Dabei sind Fragen der Verhältnismäßigkeit sowie der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Sofern dieser Anordnung nicht nachgekommen wird, besteht die Möglichkeit der sog. Ersatzvornahme durch die zuständige untere Denkmalschutzbehörde. Ggf. kommt auch der Erlass einer Wiederherstellungsanordnung in Betracht. Der Vollzug der sich aus dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz ergebenden Aufgaben liegt in der Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörden, denen damit die Anwendung der denkmalrechtlichen Handlungsmöglichkeiten obliegt. Im Einzelfall kann die Durchsetzung der denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2. Welche Maßstäbe (z.B. länderübergreifende) setzen Sie zur Bewertung des Brandenburgischen Denkmalschutzes an? Zu Frage 2: Länderübergreifende Maßstäbe zur Bewertung des Brandenburgischen Denkmalschutzes existieren nicht. Als Maßstab der Bewertung der Effektivität der staatlichen Denkmalpflege dienen insbesondere die jährliche Anzahl der Abrissanträge, der denkmalrechtlichen Dissensverfahren sowie die zur Verfügung stehenden Fördermittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes und der Kommunen. Hinzu kommt der regelmäßige Austausch der obersten Denkmalschutzbehörde mit den unteren Denkmalschutzbehörden und dem BLDAM. Das Gutachten zur möglichen Kommunalisierung von Landesaufgaben in Brandenburg des Herrn Prof. B. und des Herrn E. vom Oktober 2012 kam zu dem Ergebnis, dass die bestehende Zuständigkeitsverteilung zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und dem BLDAM der landesweiten Sicherstellung bestimmter Standards diene und ein effektives Zusammenwirken der Behörden gewährleiste. 3. Ist der Landesregierung ein qualitativer Vergleich der verschiedenen Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer bekannt, wenn ja, welcher und wenn nein, ist sie daran interessiert, einen solchen anzustrengen? Zu Frage 3: Ein solcher Vergleich ist der Landesregierung nicht bekannt. Derzeit ist nicht beabsichtigt, einen solchen Vergleich zu erarbeiten.