Landtag Brandenburg Drucksache 6/9287 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.07.2018 / Ausgegeben: 31.07.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3688 der Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Heide Schinowsky (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/9090 Geplantes Flugfeld im Spreewald: Genehmigung einer Start- und Landepiste bei Groß Leuthen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Es gibt Pläne, dass zukünftig Kleinflugzeuge von Groß Leuthen (Märkische Heide) aus starten und landen. Dafür ist ein Flugfeld mit Hangar geplant. Beantragt sollen maximal 300 Starts und Landungen pro Jahr werden (vgl. MOZ, 31.01.2017 „Start- und Landebahn polarisiert Groß Leuthen“). Das Brandenburger Landesumweltamt hatte Medienberichten zufolge einen möglichen Probebetrieb bis 15. März 2017 beschränkt, weil es nahe der geplanten Piste den Horst eines Fischadlers gebe soll. Laut dem rbb sollte ein Gutachten klären, welche Arten auf dem Gelände leben und ob diese bedroht sind. Wie lange das dauert, ist noch völlig offen - die Erhebung dürfte mindestens mehrere Monate in Anspruch nehmen (vgl. rbb, 06.03.17 „Vorerst kein Privatflugplatz erlaubt - In Groß Leuthen hebt statt Hobbyfliegern nur der Fischadler ab“). 1. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens des geplanten Flugfeldes? zu Frage 1: Der Stand des Genehmigungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: 07.11.2016 Antragsschreiben (eingegangen am 15.11.2016), ohne die für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen. 14.12.2016 vorläufige Bemessung der Antragsunterlagen (Benennung der für ein Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen). 01.03.2017 (außerhalb des Genehmigungsverfahrens, aber zur Klärung für dieses Verfahren , auch zu Demonstrationszwecken): Gestattung eines Probeflugbetriebes für insgesamt 8 Starts und 8 Landungen vor Ort auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 LuftVG. 20.10.2017 Mitteilung an die Antragsteller über das Ergebnis der Vorprüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVPG (UVP-Pflicht); insoweit Ergänzung des Bemessungsbescheides vom 14.12.2016. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9287 - 2 - Mit Eingang am 05.07.2018 modifizierten die Antragsteller ihren Antrag und erklären u. a., „während der Brut- und Aufzuchtphase“ Starts ausschließlich nach Süden bzw. Landungen ausschließlich von Süden vorzunehmen. Bis dato liegen keine vollständigen Unterlagen vor; das Verfahren ist noch nicht förmlich eröffnet. 2. Bei welcher Behörde sind Flugfeld sowie Starts- und Landungen zu beantragen? zu Frage 2: Das Anlegen und/oder der Betrieb eines Landeplatzes bedarf bzw. bedürfen der Genehmigung nach § 6 LuftVG durch die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin- Brandenburg (LuBB). 3. Welche Behörden/Gremien sind bei der Genehmigung involviert? zu Frage 3: In das Genehmigungsverfahren werden alle Behörden/Gremien einbezogen werden, deren Belange durch das geplante Vorhaben berührt sein können (vgl. § 6 Abs. 2 LuftVG). Im Übrigen wird auch die Öffentlichkeit in das Genehmigungsverfahren einbezogen (§ 28 VwVfG). 4. Wird es bei der Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung geben? 5. In welchem Quartal soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden? zu Frage 4 und 5: Nach dem derzeitigen Stand der Prüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG) besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies ist dem Vorhabenträger mit Bescheid vom 12.07.2018 mitgeteilt worden. 6. Wenn es keine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung geben soll, wie wird der Verzicht begründet? 7. Wenn es keine Umweltverträglichkeitsprüfung geben soll, wie kann eine formelle Öffentlichkeitsbeteiligung für das Vorhaben gewährleistet werden? zu Fragen 6 und 7: Auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 4 und 5 wird verwiesen. 8. Was ist das Ergebnis des angekündigten Gutachtens über Arten, die in dem Gebiet leben und einer möglicherweise bedroht sind? zu Frage 8: Der Artenschutzbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben bei der Einhaltung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen als nicht bedenklich einzustufen ist. 9. Liegen Schutzgebiete in der Nähe des geplanten Flugfeldes? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9287 - 3 - zu Frage 9: Ja. Der Ort Groß Leuthen liegt im LSG „Groß-Leuthener See und Dollgen See“(Beschluß Nr. 03-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24.04.1968). Ortsteile westlich der B179 wie auch der geplante Flugplatz liegen nicht im LSG. Ca. 2,2 km nördlich des geplanten Flugplatzes liegt das FFH-Gebiet und NSG Teufelsluch (DE 3950-303, Unterschutzstellung - Satzung des Landkreises Lübben i.V.m. Beschluß- Nr. 222 des Kreistages Lübben vom 24.06.1992). Ca. 3,2 km südlich des geplanten Flugplatzes liegt das FFH-Gebiet und NSG Dollgener Grund (DE 3950-301, Satzung des Landkreises Lübben i.V.m. Beschluß-Nr. 224 des Kreistages Lübben vom 24.06.1992). 1. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens des geplanten Flugfeldes? zu Frage 1: Der Stand des Genehmigungsverfahrens stellt sich wie folgt dar: 07.11.2016 Antragsschreiben (eingegangen am 15.11.2016), ohne die für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen. 14.12.2016 vorläufige Bemessung der Antragsunterlagen (Benennung der für ein Genehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen). 01.03.2017 (außerhalb des Genehmigungsverfahrens, aber zur Klärung für dieses Verfahren, auch zu Demonstrationszwecken): Gestattung eines Probeflugbetriebes für insgesamt 8 Starts und 8 Landungen vor Ort auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 LuftVG. 20.10.2017 Mitteilung an die Antragsteller über das Ergebnis der Vorprüfung der Umweltverträglichkeit gemäß UVPG (UVP-Pflicht); insoweit Ergänzung des Bemessungsbescheides vom 14.12.2016. Mit Eingang am 05.07.2018 modifizierten die Antragsteller ihren Antrag und erklären u. a., „während der Brut- und Aufzuchtphase“ Starts ausschließlich nach Süden bzw. Landungen ausschließlich von Süden vorzunehmen. Bis dato liegen keine vollständigen Unterlagen vor; das Verfahren ist noch nicht förmlich eröffnet. 2. Bei welcher Behörde sind Flugfeld sowie Starts- und Landungen zu beantragen? zu Frage 2: Das Anlegen und/oder der Betrieb eines Landeplatzes bedarf bzw. bedürfen der Genehmigung nach § 6 LuftVG durch die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). 3. Welche Behörden/Gremien sind bei der Genehmigung involviert? zu Frage 3: In das Genehmigungsverfahren werden alle Behörden/Gremien einbezogen werden, deren Belange durch das geplante Vorhaben berührt sein können (vgl. § 6 Abs. 2 LuftVG). Im Übrigen wird auch die Öffentlichkeit in das Genehmigungsverfahren einbe... 4. Wird es bei der Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung geben? 5. In welchem Quartal soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden? zu Frage 4 und 5: Nach dem derzeitigen Stand der Prüfung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG) besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Dies ist dem Vorhabenträger ... 6. Wenn es keine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung geben soll, wie wird der Verzicht begründet? 7. Wenn es keine Umweltverträglichkeitsprüfung geben soll, wie kann eine formelle Öffentlichkeitsbeteiligung für das Vorhaben gewährleistet werden? zu Fragen 6 und 7: Auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 4 und 5 wird verwiesen. 8. Was ist das Ergebnis des angekündigten Gutachtens über Arten, die in dem Gebiet leben und einer möglicherweise bedroht sind? zu Frage 8: Der Artenschutzbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben bei der Einhaltung entsprechender Vermeidungsmaßnahmen als nicht bedenklich einzustufen ist. 9. Liegen Schutzgebiete in der Nähe des geplanten Flugfeldes?