Landtag Brandenburg Drucksache 6/9308 6. Wahlperiode Eingegangen: 30.07.2018 / Ausgegeben: 06.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3680 des Abgeordneten Günter Baaske (SPD-Fraktion) Drucksache 6/9074 Pläne zur Errichtung und des Betriebes einer Deponie der Klasse 1 im Kiessandtagebau in der Fresdorfer Heide Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Pläne zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse 1 im Kiessandtagebau Fresdorfer Heide sorgen seit über 2 Jahren für Unruhe und Protest in der Region. Das Landschaftsschutzgebiet Fresdorfer Heide ist von geologischen Besonderheiten geprägt und grenzt an ein europäisches Naturschutzgebiet. Beim Landesbergamt und Landesumweltamt liegen dazu über 500 bzw. 600 persönliche Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern vor. Diese Einwendungen beziehen sich auf: - den Landschafts- und Naturschutz, - die Erhöhung der Umweltbelastungen / Emissionen aufgrund mangelhafter Erschließung des Standortes durch geeignete Verkehrswege, - Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger - sowie Verstöße gegen die Raumordnung. Rückblickend entsteht der Eindruck, dass die Gemeinde wohlwollend zugestimmt hat, dass befristet Kies abgebaut wird und nun ungefragt zur Kenntnis nehmen soll, dass die entstandene Grube mit Schutt (und nach den entsprechenden Erfahrungen der letzten Jahre) auch mit Müll verfüllt wird. Vorbemerkung der Landesregierung: Zum Kiessandtagebau Fresdorfer Heide werden gegenwärtig ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren zur Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus und ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung einer Deponie der Klasse 1 geführt. Zu beiden Verfahren liegen Einwendungen der Einwohner vor. Die Gemeinde Michendorf wurde im abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse 1 im Kiessandtagebau Fresdorfer Heide beteiligt und hat eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Die Einwendungen der Einwohner und die Stellungnahme der Gemeinde Michendorf werden in den jeweiligen Verfahren geprüft und gewürdigt. Frage 1: Was tut das Land um illegale Müllablagerung wirksam zu vermeiden? zu Frage 1: Die heutigen illegalen Abfalllager sind in der Regel eine Folge ehemaliger nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigter Abfallbehandlungsanlagen oder illegaler Abfallansammlungen, deren Betrieb aufgrund der Insolvenz der Be- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9308 - 2 - treiber ohne Beräumung der Abfälle in den Anlagen eingestellt wurde. Die Überwachung der Anlagen durch die zuständigen Behörden [Landesamt für Umwelt (LfU), Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) und untere Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte (uB)] dient u. a. auch der Verhinderung der Entstehung weiterer illegaler Abfallläger . Bei der Anlagenüberwachung werden Regelüberwachung und Anlassüberwachung unterschieden. Beide beinhalten Vor-Ort-Kontrollen. Die Regelüberwachung der BImSchG-Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie (IED) unterliegen, erfolgt entsprechend dem Erlass zum Überwachungsplan für IED-Anlagen gemäß § 52 a BImSchG / § 47 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) / § 22 a Deponieverordnung (DepV) des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 17. April 2014. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich nach den mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken (z.B. Anlagengröße , Empfindlichkeit der Umgebung, bisherige Einhaltung von Zulassungsanforderungen ). Bei BImSchG-Abfallbehandlungsanlagen, die nicht der IED unterliegen, werden Regelkontrollen in einem maximalen Abstand von drei Jahren durchgeführt. Soweit Hinweise auf einen nicht genehmigungskonformen Anlagenbetrieb vorliegen, werden zusätzlich Anlasskontrollen durch die zuständigen Behörden durchgeführt. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben die zuständigen Behörden sensibilisiert, bereits bei ersten Anzeichen eines nicht genehmigungskonformen Anlagenbetriebs die erforderlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zu prüfen und zu ergreifen, um frühzeitig eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands durch die Anlagenbetreiber zu erreichen. Frage 2: Warum werden illegale Müllablagerungen nach ihrer Entdeckung nicht auf Kosten des Verursachers ordnungsgemäß entsorgt, sondern bleiben als Bürde für die Öffentlichkeit und die nächsten Generationen? zu Frage 2: In erster Linie werden die Verursacher zur Beräumung der Abfälle herangezogen . Soweit die Beräumung der Abfälle in den Anlagen gegenüber dem (ehemaligen) Betreiber als Verhaltensstörer verwaltungsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann, wird von den zuständigen Behörden versucht, den Grundstücksbesitzer und/oder die Anlieferer der Abfälle als Zustandsstörer für die Beräumung der Abfälle in Anspruch zu nehmen. Ein illegales Abfalllager ist immer ein Zeichen, dass entweder die verwaltungsrechtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren zur Beräumung der Abfälle durch die Vorgenannten nicht abgeschlossen sind oder nicht durchgesetzt werden konnten. Frage 3: Warum werden Deponieplanungen an Standorten vorangetrieben, die dafür nicht geeignet sind? zu Frage 3: Die Eignung eines Standortes für die Errichtung einer Deponie wird im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft. Maßstab für die Eignung ist Anhang 1 Nr. 1 DepV. Erweist sich der Standort als ungeeignet, wird der Antrag auf Errichtung einer Deponie an diesem Standort abgelehnt. Der Landesregierung ist derzeit keine Deponieplanung bekannt, die an einem ungeeigneten Standort vorangetrieben wird. Auf Planungen von potenziellen Antragstellern für die Errichtung von Deponien hat die Landesregierung keinen Einfluss. Frage 4: Warum gibt es keine mittel- und langfristige Abfallwirtschaftsplanung des Landes und ein Raumordnungskonzept, die die Eignung verschiedener Standorte auch hinsichtlich der regionalen Pläne, Entwicklungen und Gegebenheiten untereinander abwägen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9308 - 3 - zu Frage 4: Gemäß § 31 Abs. 5 KrWG ist für das Land Brandenburg ein Abfallwirtschaftsplan (AWP) zu erstellen und alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Der AWP wird derzeit überarbeitet. Bereits heute ist bekannt, dass die bisherigen Prognosen zum Deponiebedarf zu überarbeiten sind. Nach dem im Auftrag des LfU erstellten Gutachten „Erarbeitung einer Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der Planrechtfertigung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren von Deponien der Klasse DK I im Bundesland Brandenburg“ und seiner Fortschreibung (veröffentlicht unter https://lfu.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.395323.de) wird für den Zeitraum von 2014 bis 2025 im Land Brandenburg ein Deponievolumen in Höhe von 21 Mio m³ benötigt. Dieser Wert berücksichtigt zu deponierende Abfälle aus Brandenburg und Berlin. Die Berücksichtigung der Berliner Abfälle erfolgt entsprechend Artikel 39 Absatz 6 der Verfassung des Landes Brandenburg. Für die Beseitigung der Brandenburger Abfälle sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Landkreise und kreisfreien Städte (örE) zuständig und verantwortlich. Mit den der Landesregierung bekannten privaten Initiativen zum Deponiebau kann dieser Bedarf voraussichtlich gedeckt werden. Die Landesregierung sieht deshalb derzeit keine Notwendigkeit für eine Ausweisung weiterer Deponieflächen entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KrWG im zu erstellenden Abfallwirtschaftsplan . Aufgrund fachspezifischer Anforderungen, unterschiedlicher Bedarfssituation und Trägerschaften für die Anlage von Deponien enthalten die Raumordnungspläne auf Landes - und Regionsebene keine Maßgaben für die Planung von Deponien. Diese Aufgabe obliegt ausschließlich der Fachplanung. Bei Anträgen zur Errichtung und zum Betrieb von Deponien sind aber Festlegungen der Raumordnung, wie z.B. solche zum Freiraumverbund oder von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten zum Rohstoffabbau durch die fachrechtliche Genehmigungsbehörde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 KrWG zu beachten bzw. zu berücksichtigen.