Landtag Brandenburg Drucksache 6/9309 6. Wahlperiode Eingegangen: 01.08.2018 / Ausgegeben: 06.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3708 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9131 Schadensausgleich nach behördlich veranlassten Baumaßnahmen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Immer öfter kommt es zu Beschwerden im Zuge der Durchführung kommunaler Baumaßnahmen im Hinblick auf deren Auswirkungen auf Anwohner. Diese Aktivitäten können einmalige Bau- und Sanierungsarbeiten, Erkundungsarbeiten zu Bodenschätzen oder Altlasten , Bau von Energietrassen u. ä. sein. Die Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem nichtüblichen Aufkommen von schwerer Bautechnik, Lastkraftwagen und ähnlichem Gerät, von welchem auch vorhandene Zuwegungen genutzt werden müssen. Diese Zuwegungen , i.d.R. einfache Straßen oder Wege, sind natürlich für diese Belastungen überhaupt nicht geeignet. Die Folge sind zerfahrene Fahrbahnen mit mehr oder minder großen Schlaglöchern oder Kuhlen. Beim Durchfahren mit schwerem Gerät gehen die ausgelösten Vibrationen auf angrenzende Gebäude über und können daran oft große Schäden verursachen. Regelmäßig wird eine Kausalität zwischen Maßnahme und Schaden abgestritten . Für die Anwohner folgt ein jahrelanger, nervenaufreibender Kampf um Schadensausgleich . Ich frage die Landesregierung: 1. Wer haftet für die so entstehenden Schäden an Gebäuden privater Eigentümer? zu Frage 1: Die Frage einer zivilrechtlichen Haftung für Beschädigungen an Bauwerken, die aus der Überbeanspruchung kommunaler Straßen durch Schwerlastverkehr im Zuge von behördlich veranlassten Baumaßnahmen resultieren, kann - auf der Grundlage einer Vielzahl in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen (insbesondere § 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetz, § 831 BGB, § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) - nicht generell abstrakt, sondern nur auf der Grundlage eines konkreten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. 2. Müssen die Auftraggeber der geschilderten Aktivitäten vor Maßnahmenbeginn eine Bestandsaufnahme an gefährdeten Gebäuden machen, um später im Schadensfall eine klare Ursachenfeststellung zu haben? Verdichtet sich diese Pflicht, wenn zuvor durch die Anlieger substantiiert darauf hingewiesen worden ist? 3. Welche Möglichkeiten hat die Kommune, die Anwohner bei der Beweissicherung zu unterstützen ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9309 - 2 - 4. Welche Pflichten obliegen der Kommune, sich abzeichnenden oder sich vertiefenden Schäden vorzubeugen? zu den Fragen 2 bis 4: Kommt es zu einem schädigenden Ereignis, so hat der betroffene Hauseigentümer nach dem im Zivilprozess allgemein geltenden Darlegungs- und Beibringungsgrundsatz die für ihn jeweils günstigen haftungsbegründenden Tatsachen schlüssig darzulegen und ggf. auch zu beweisen. Eine Pflicht der Gemeinde zur Bestandsaufnahme vor Beginn kommunaler Baumaßnahmen besteht nicht. 5. Inwiefern kann in solchen Fällen die spätere Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Kategorie der Anliegerstraßen gerechtfertigt werden, wenn diese zum großen Teil nur aufgrund der kommunalen Baumaßnahmen notwendig wurden? zu Frage 5: Die Rechtfertigung für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg besteht in dem durch die beitragspflichtige Straßenbaumaßnahme vermittelten grundstücksrelevanten Vorteil. Dabei ist zwischen unterschiedlichen Arten von straßenbaubeitragspflichtigen Maßnahmen zu unterscheiden (z. B. Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung). Voraussetzung für eine beitragspflichtige Erneuerung ist, dass die Anlage verschlissen ist und zudem die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Ob eine solche Erneuerungsbedürftigkeit vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. 6. Welche Möglichkeiten hat die Kommune, eine Schadensregulierung zügig vorzunehmen ? Ist zwingend immer der Kommunale Schadensausgleich einzubeziehen? Welche Möglichkeiten hat dieser, vorbeugend tätig zu werden, um sich vertiefende Schäden zu verhindern? zu Frage 6: Den Kommunen steht es frei, bei haftungsrechtlicher Inanspruchnahme durch Dritte Schäden selber zu regulieren. Es steht ihnen auch frei, Deckungsschutz zu suchen. Mitgliedsgemeinden des Kommunalen Schadensausgleichs, der Versicherungsschutz für das gesamte kommunale Tätigkeitsfeld bietet, können sich im Schadensfall dorthin wenden .