Landtag Brandenburg Drucksache 6/9310 6. Wahlperiode Eingegangen: 30.07.2018 / Ausgegeben: 06.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3699 der Abgeordneten Kristy Augustin (CDU-Fraktion) und Raik Nowka (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9112 Annahme von praktisch Auszubildenden in der Hebammenausbildung Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Hebammen bzw. die Einrichtungen müssen durch die zuständige Behörde ermächtigt sein, praktisch Auszubildende zur Vorbereitung auf den Beruf durch das sogenannte Externat zu begleiten. Für den entsprechenden Antrag wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die bis zu 280 Euro betragen kann. Vorbemerkungen der Landesregierung: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass gemäß Tarifstelle 7.11.2 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (GebOMASGF) vom 19. April 2017, die zuletzt durch Verordnung vom 25. April 2018 (GVBl. II/18, Nr. 31) geändert worden ist, für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit oder von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen Gebühren in Höhe von 70 Euro bis 360 Euro erhoben werden. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Personen/ Einrichtungen haben seit 2015 für die Hebammenausbildung einen Antrag zur Praxisanleitung gestellt? (Mit der Bitte um Auflistung nach Anträgen pro Jahr.) zu Frage 1: Gemäß § 6 Absatz 2 Hebammengesetz (HebG) sollen zur Vorbereitung auf den Beruf Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Seit 2015 wurden insgesamt 40 Anträge auf Ermächtigung bei der zuständigen Behörde im Land Brandenburg (Landesamt für Arbeitsschutz , Verbraucherschutz und Gesundheit - LAVG) gestellt (siehe unten stehende Tabelle ). Davon fielen 3 Anträge nicht in die Zuständigkeit des LAVG, da die freiberufliche Hebamme bzw. die Hebammen geleitete Einrichtung aus einem anderen Bundesland kam und sich an die dort zuständige Behörde wenden muss. Jahr Zahl der Anträge 2015 - Landtag Brandenburg Drucksache 6/9310 - 2 - 2016 1 2017 17 2018 22 (davon 3 Anträge von freiberuflichen Hebammen bzw. Hebammen geleitete Einrichtung aus einem anderen Bundesland) 2. Wie viele Anträge wurden abgelehnt? zu Frage 2: Es wurde kein Antrag abgelehnt, der in die Zuständigkeit des LAVG fiel. Alle Anträge innerhalb der Zuständigkeit des LAVG wurden positiv beschieden. 3. In welchem Umfang wurden seit 2015 hierfür Verwaltungsgebühren erhoben? (Mit der Bitte um Auflistung nach Jahren.) zu Frage 3: Im Rahmen der Überarbeitung des Erhebungsbogens und der Qualitätskriterien für die Beantragung der Ermächtigung gemäß § 6 Absatz 2 HebG im Jahr 2016 wurde vom Brandenburger Hebammenverband als größte Hürde für die Beantragung die Verwaltungsgebühr benannt, die von der freiberuflichen Hebamme bzw. der Hebammen geleiteten Einrichtung allein zu tragen ist. Gemäß Tarifstelle 7.11.2 der Anlage zu § 1 Geb OMASGF werden für die Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit oder von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen Gebühren in Höhe von 70 Euro bis 360 Euro erhoben. Eine ausreichende Anzahl an ermächtigten freiberuflichen Hebammen bzw. von Hebammen geleiteten Einrichtungen ist für die praktische Hebammenausbildung und damit für das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Hebammen im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge von entscheidender Bedeutung. Daher wird bei entsprechender Antragstellung bei Anträgen von freiberuflichen Hebammen bzw. von Hebammen geleiteten Einrichtungen jeweils geprüft, ob gemäß § 20 Satz 1 Nummer 2 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden kann. Insoweit wurde seit 2015 nur in fünf Fällen die Mindestgebühr gemäß der jeweils aktuell gültigen Gebührenordnung erhoben (siehe folgende Tabelle ). Jahr Anzahl 2017 4 2018 1 4. Gibt es im Land Brandenburg, mit Blick auf die zusätzliche Ausbildung in Eberwalde, ausreichend Praxisanleiter/innen? zu Frage 4: Unter Berücksichtigung der derzeitigen Schülerinnen- und Schülerzahlen gibt es genügend ermächtigte freiberufliche Hebammen bzw. Hebammen geleitete Einrichtungen für die beiden staatlich anerkannten Hebammenschulen im Land Brandenburg. Darüber hinaus sind die Schulleitungen beider Hebammenschulen bemüht, weitere Einrichtungen im Land Brandenburg für die Durchführung des Externats zu gewinnen.