Landtag Brandenburg Drucksache 6/9316 6. Wahlperiode Eingegangen: 02.08.2018 / Ausgegeben: 07.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3686 des Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9088 Seiteneinsteiger an der Grundschule Pritzerbe Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Angesichts des bundesweiten Lehrermangels ist auch Brandenburg darauf angewiesen, nicht vollständig ausgebildeter Lehrer, sogenannter Seiteneinsteiger , in den Schuldienst einzustellen. Aus der Antwort der Regierung auf meine Kleine Anfrage 3471 (Ds. 6/8926) geht hervor, dass an vielen Grundschulen des Landes mittlerweile schon mehr als jede vierte Lehrkraft als Seiteneinsteiger gilt. Nach Schilderungen Betroffener trifft dies auch auf die Grundschule Pritzerbe zu. Berichtet wird, dass der Anteil an Seiteneinsteigern unter den Lehrkräften der Schule ein offenbar kritisches Niveau erreicht habe. Auffällig sei weiterhin, dass an benachbarten Grundschulen deutlich weniger Seiteneinsteiger beschäftigt würden. Frage 1: Wie viele Lehrkräfte unterrichten an der Grundschule Pritzerbe? Zu Frage 1: An der Grundschule sind ab dem 01.08.2018 16 Lehrkräfte beschäftigt. Frage 2: Wie viele davon gelten als Seiteneinsteiger? Zu Frage 2: Von den 16 Lehrkräften sind fünf Seiteneinsteiger. Vier Seiteneinsteiger sind davon befristet für ein Jahr eingestellt, eine Lehrkraft aus dieser Gruppe ist nur mit drei Lehrerwochenstunden eingestellt. Ein Seiteneinsteiger ist bereits im vergangenen Schuljahr im Rahmen einer 200-Stunden-Qualifizierungsreihe erfolgreich fortgebildet worden, sodass sein Vertrag entfristet werden konnte. Er verfügt über einen Masterabschluss. Frage 3: Wie viele Lehrkräfte gelten außerdem aktuell als längerfristig erkrankt? Zu Frage 3: Aktuell sind zwei Lehrkräfte langfristig erkrankt. Für die beiden langfristigen Erkrankungen wurden befristete Einstellungen von Seiteneinsteigern vorgenommen. Frage 4: Welche aktuellen Verwaltungsvorschriften, Rundschreiben oder Dienstanweisungen , die die Einstellung und den Einsatz von Seiteneinsteigern betreffen, gibt es? Zu Frage 4: Lehrkraft ist gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 BbgSchulG, „wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt“. Die Einstellung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern erfolgt nur dann, wenn für einzelne Schulstandorte keine grundständig ausgebil- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9316 - 2 - deten Lehrkräfte zur Verfügung stehen (Bestenauslese, Art. 33 Absatz 2 GG). Zuständig für die Einstellung von Lehrkräften sind die vier staatlichen Schulämter, die diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen. Das MBJS gibt diesbezüglich nur begleitende Hinweise in Form von Mitteilungen, so z. B. die Mitteilung 28/17 zu Verfahrenshinweisen zur Einstellung unter Beachtung der §§ 81 f. SGB IX. Mit Beschluss der Kultusministerkonferenz zur „Gestaltung von Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zur Unterrichtsversorgung “ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.12.2013) wurden Anforderungskriterien definiert, die bei der Einstellung von Seiteneinsteigern zu beachten sind. Diese Anforderungskriterien wurden im Gesetz über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter und die Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg (BbgLeBiG) verankert. Für die Einstellung und Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern sind die in der Vereinbarung der Landesregierung mit den Gewerkschaften und Verbänden (Anlage 1 der Ergebnisniederschrift der Attraktivitätsgespräche vom 21. November 2017) genannten Leitlinien maßgeblich. Zusätzlich hat das Land Brandenburg das „Konzept der Landesregierung zur Qualifizierung von Lehrkräften ohne grundständige Lehramtsausbildung“ gemäß Beschluss des Landtages Brandenburg vom 3. März 2017 „Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger als Lehrerinnen und Lehrer dauerhaft halten und qualifizieren“ (Drucksache 6/6076(ND)-B) herausgegeben, in dem die Qualifizierungsangebote für Seiteneinsteiger beschrieben werden. Sowohl die Organisation der Qualifizierungsangebote für die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger als auch die Erarbeitung der erforderlichen Umsetzungsregelungen liegen im Zeitplan. Frage 5: Inwieweit sind die Schulämter gehalten, Seiteneinsteiger auf die Schulen einer Region gleichmäßig zu verteilen? Zu Frage 5: Die staatlichen Schulämter sind bemüht, im Rahmen der Einstellungsverfahren und ggf. durch Umsetzungen eine gleichmäßige Verteilung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger auf die Schulen einer Region zu realisieren. Die staatlichen Schulämter und das MBJS verständigen sich aktuell zu den Möglichkeiten zur Steuerung von Obergrenzen für Seiteneinsteiger an einzelnen Schulformen und zur gleichmäßigen Verteilung in einer Region. Frage 6: Welche Möglichkeiten hätten die Schulämter grundsätzlich, auf Versetzungen vollausgebildeter Lehrkräfte bzw. von Seiteneinsteigern selbst hinzuwirken, um eine gleichmäßige Verteilung von Seiteneinsteigern zu erreichen? Zu Frage 6: Umsetzungen und Versetzungen von Lehrkräften sind sachlich realisierbar, wenn ein lehramts- und fachbezogener Überhang an einer Schule und ein entsprechender Bedarf an einer anderen Schule bestehen. Ist ein Überhang nicht gegeben (unabhängig vom Ausbildungsabschluss der Lehrkräfte) und die fachbezogene Ersatzeinstellung mit Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern an der Bedarfsschule erfolgt oder möglich, ist eine Umsetzung oder Versetzung gegenüber Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung schwer vermittelbar. Eine Umsetzung gegen den Willen der grundständig ausgebildeten Lehrkräfte ist rechtlich möglich, wird aber auf wenig Akzeptanz stoßen und ist in der Vergangenheit durch eine Vielzahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen begleitet worden.