Landtag Brandenburg Drucksache 6/9345 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.08.2018 / Ausgegeben: 13.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3696 der Abgeordneten Björn Lakenmacher (CDU-Fraktion) und Sven Petke (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9109 Munitionslager im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: In der 47. öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Inneres und Kommunales des Landtags Brandenburg, am 21. Juni 2018, wurde zum TOP 6 durch den zuständigen Minister Schröter auf Befragen mitgeteilt, dass zwischenzeitlich (für das Lager in Löpten) „auch ein Experte der Bundesanstalt für Materialforschung (BAM) hinzugezogen worden“ sei. „Es wurden dabei keine Mängel festgestellt“, so der Minister Schröter. Die anderen Lagerstätten (Basdorf und Wünsdorf) werden nach seinen Angaben ebenfalls noch von der BAM entsprechend begutachtet. Die Dokumente hierzu werden voraussichtlich bis zur nächsten Sitzung des Innenausschusses im September 2018 vorliegen . Das wurde auch von den Vertretern des BLB bekräftigt. Frage 1: Wann (genaues Datum) hat wer aus welchem Ministerium bzw. welcher Dienststelle des Landes Brandenburg die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin beauftragt die Lager zu begutachten? zu Frage 1: Die BAM wurde vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) mit der Begutachtung der Bunkeranlage Löpten am 11.06.2018 und mit der Begutachtung der Bunkeranlage Basdorf am 19.06.2018 beauftragt. Frage 2: Trifft es zu, dass eine Beauftragung der BAM erst Ende vergangener Woche bzw. zum Anfang dieser Woche stattgefunden hat? zu Frage 2: Nein. Frage 3: Welcher Mitarbeiter war von der BAM in Löpten vor Ort und hat wann die Mängelfreiheit der Anlage festgestellt? zu Frage3: Im Ergebnis der Besichtigung der Anlage in Löpten am 15.06.2018 wurde vom Mitarbeiter der BAM (Fachbereich 2.3 - Explosivstoffe) noch vor Ort eingeschätzt, dass keine offensichtlichen Mängel vorliegen. Das schriftliche Gutachten wurde am 27.06.2018 erstellt und bestätigt die Mängelfreiheit der Anlage. Anmerkung: Auf die Benennung von Namen einzelner Mitarbeiter einer Behörde wird auch aus datenschutzrechtlichen Gründen verzichtet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9345 - 2 - Frage 4: Gibt es hierzu die gesetzlich erforderliche Prüfdokumentation - oder aber mindestens eine vorläufige Prüfdokumentation oder Prüfbescheinigung? zu Frage 4: Die Beauftragung der BAM zur Erstellung eines Gutachtens über die sicherheitstechnische Bewertung einer Bunkeranlage erfolgte nicht im Rahmen einer gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung. Prüfdokumentationen können demzufolge nicht vorliegen. Das dem BLB schriftlich vorliegende Gutachten der BAM bescheinigt, dass die baulichen und technischen Anlagen des Munitionslagers den Voraussetzungen nach dem Sprengstoffgesetz und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. Frage 5: Was sind die dokumentierten Prüf- und Beurteilungsgrundlagen der BAM? zu Frage 5: Die Prüf- und Beurteilungsgrundlagen der BAM leiten sich aus dem Sprengstoffgesetz und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ab. Frage 6: Welche Prüffristen und Prüfanlässe, Prüfinhalte, Prüftiefe und Prüfperson hat der Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt? zu Frage 6: Als Betreiber der Lager sind das Landeskriminalamt bzw. der Zentraldienst der Polizei nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und für deren Dokumentation. Zur Form bestehen keine konkreten Vorgaben. Umfang und Methodik sollen sich an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren. Dies wird durch die jeweiligen Betreiber sichergestellt . Hinsichtlich des Bunkers Löpten sind durch das Landeskriminalamt vor Nutzungsbeginn Gefährdungen gemäß arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften beurteilt und Verfahren angewiesen worden. Die Beurteilung ist nach drei Jahren zu wiederholen, sofern Gegenstände und Materialien längerfristig verwahrt werden (erstmalige Wiederholung im Mai 2019). Dabei sind insbesondere folgende Gefährdungsfaktoren zu prüfen: mechanische Gefährdungen elektrische Gefährdungen Gefahrstoffe Brand- und Explosionsgefährdungen thermische Gefährdungen physikalische Einwirkungen Arbeitsumgebungsbedingungen physische und psychische Belastung/Arbeitsschwere sonstige Gefährdungen. Ergänzend dazu ist bestimmt, dass der vom Landeskriminalamt bestimmte Asservatenverantwortliche den Bunker in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal innerhalb von sechs Monaten) kontrolliert. Unregelmäßigkeiten sind anzuzeigen und unverzüglich abzustellen . Der Leiter des Kriminaltechnischen Institutes beim Landeskriminalamt wird außerdem halbjährlich durch den Asservatenverantwortlichen über den Bestand und welche längerfristig aufzubewahrende Asservate eine erneute (nachfolgende) Gefährdungsanalyse erforderlich machen, informiert. Die Bunker in Basdorf und Wünsdorf, die in den Zuständigkeitsbereich des Zentraldienstes der Polizei fallen, wurden, wie auch in Löpten, nach vergleichbaren Gefährdungsfaktoren beurteilt. In der Gefährdungsbeurteilung werden auch die Prüffristen für die technischen Anlagen festgelegt. Die Prüfungen erfolgen einmal im Jahr für den Blitzschutz, die elektrischen Anlagen, die Brand- bzw. Einbruchmeldeanlage und die Arbeitsmittel bzw. alle zwei Jahre bei den Feuerlöschern, den orts- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9345 - 3 - festen elektrischen und anderen prüfpflichtigen Anlagen. Die Prüfungen nehmen, soweit vorgeschrieben, Fachunternehmen vor bzw. werden durch den vom Zentraldienst der Polizei eingesetzten Lagerverwalter durchgeführt. Prüfungen, die von den Fachunternehmen durchgeführt werden, erfolgen nach dem Stand der Technik und den bestehenden Regelwerken , aus denen sich Prüftiefe und Umfang ergeben. Frage 7: Ist es richtig, dass die BAM als Bundesoberbehörde weder örtlich oder sachlich zuständig für derartige Prüfaufgaben im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist? zu Frage 7: Als Bundesoberbehörde stellt die BAM ihre Expertise und ihre Dienstleistungen allen Behörden und Einrichtungen des Bundes und der Länder gegen Entgelt zur Verfügung . Sie ist insoweit auch für Munitionslager im Land Brandenburg örtlich und sachlich die fachkompetente Ansprechpartnerin. Prüfaufgaben im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung nimmt sie nicht wahr. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen . Frage 8: Ist es richtig, dass die BAM in Berlin über keine erforderlichen gesetzlichen Prüfbefugnisse als „Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)“ oder „zur Prüfung besonders befähigte Person im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.3 BetrSichV“ verfügt? zu Frage 8: Siehe Antwort zu Frage 7. Die Gefährdungsbeurteilungen i.S.d. Betriebssicherheitsverordnung obliegen dem Landeskriminalamt und dem Zentraldienst der Polizei im Rahmen ihrer Arbeitgeberpflichten, insoweit wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Frage 9: Darf die BAM rechtswirksam solche Lagerstätten überhaupt prüfen? Zu Frage 9: Ja. Zum Aufgabenbereich des Fachbereiches gehört die Begutachtung von Lagern von Explosivstoffen. Neben der Erstellung von Gutachten zählt die Beratung von Behörden zu allen Fragen des Umgangs mit Explosivstoffen zu den Arbeitsschwerpunkten . Die BAM prüft jedoch nicht, wie bereits ausgeführt, die Betriebssicherheit im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie ist nach § 45 Sprengstoffgesetz vielmehr umfassend in den Arbeitsgebieten des Sprengstoffes zuständig. Neben der Zuständigkeit für die Weiterentwicklung von Sicherheit, Durchführung von Forschung und Entwicklung und Förderung des Wissens- und Technologietransfers ist sie auch zuständig für die Durchführung der ihr durch das Sprengstoffgesetz zugewiesenen Aufgaben. Aus diesem Grund wurde sie beauftragt die mangelfreie Errichtung des benannten Bunkers nach dem Sprengstoffgesetz und der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu prüfen.