Landtag Brandenburg Drucksache 6/9357 6. Wahlperiode Eingegangen: 09.08.2018 / Ausgegeben: 14.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3725 der Abgeordneten Roswitha Schier (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9160 Umschulungsmaßnahmen im Sinne des SGB III Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die Umschulung ist nicht nur eine Maßnahme der beruflichen Erwachsenenbildung zur Befähigung von Personen zu einer bisher nicht ausgeübten Tätigkeit (gem. § 1 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz), sondern nach § 81 ff. SGB III auch zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, wenn kein Berufsabschluss erworben wurde. Dabei ist eine Umschulung nur dann nach SGB III möglich, wenn die Ausbildung um ein Drittel gegenüber der regulären Ausbildungsdauer verkürzt werden kann. Erst dann kann diese als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des SGB III anerkannt und mit dem Bildungsgutschein durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter gefördert werden. Ist diese Verkürzung ausgeschlossen, dann ist bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels zu sichern, da eine Eigenfinanzierung der Teilnehmer unzulässig ist. Frage 1: Wie viele Personen befinden sich derzeit in einer Umschulung im Sinne des SGB III insgesamt? zu Frage 1: Die anliegende Tabelle weist den Bestand von Teilnehmenden in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff SGB III (FbW) aus. Es erfolgt eine Zählung von Förderfällen bzw. Teilnahmen, nicht von Personen. Folglich wird eine Person, die mehrere Förderleistungen erhält, mehrfach gezählt. Maßnahmeart Anzahl Förderfälle FbW Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung 5.091 davon: FbW berufliche Weiterbildung mit Abschluss 2.421 davon: FbW-40 Umschulung bei einem Träger in anerkannten Ausbildungsberufen 2.167 FbW-41 Betriebliche Einzelumschulung in Berufen nach BBiG/HwO 254 FbW sonstige berufliche Weiterbildung 2.670 Erstellungsdatum: 17.07.2018, Statistik-Service Ost © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Landtag Brandenburg Drucksache 6/9357 - 2 - Frage 2: Wie viele dieser Personen konnten die Ausbildungsdauer verkürzen? (Mit der Bitte um Auflistung nach Berufsgruppen.) zu Frage 2: Grundsätzlich absolvieren alle Teilnehmenden an beruflichen Umschulungen eine um ein Drittel verkürzte Ausbildungszeit. Nicht verkürzt werden können in der Regel Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem reglementierten Beruf (zur Definition der reglementierten Berufe siehe Antwort zu Frage 4) führen. Aussagekräftige Daten entsprechend der Fragestellung liegen der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht vor. Frage 3: Wie viele Personen befinden sich derzeit in einer solchen Umschulung und benötigen z.B. eine institutionelle Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnitts? zu Frage 3: Aussagekräftige Daten entsprechend der Fragestellung liegen der BA nicht vor. Ein Rückschluss auf den Umfang an benötigter institutioneller Finanzierung ist insoweit nicht möglich. Frage 4: Welche Berufe sind insbesondere von solch einer verkürzten Ausbildungsdauer ausgeschlossen? zu Frage 4: In der Regel können Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem reglementierten Beruf führen, nicht um ein Drittel verkürzt werden. Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Der Beruf darf ohne den entsprechenden Berufsabschluss in Deutschland nicht ausgeübt werden und berechtigt nur bei vorhandenem in Deutschland anerkanntem Abschluss zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung. Zu den reglementierten Berufen gehören auch diverse soziale und pflegerische Berufe. Frage 5: Wer finanziert dieses Ausbildungsdrittel in der Regel? zu Frage 5: In der Praxis sind diesbezüglich besonders betroffene Berufsbilder die der Altenpflege - und Krankenpflegeausbildung sowie die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher. Während für die genannten Pflegeberufe bundesrechtliche Regelungen existieren , die eine Finanzierung des letzten Drittels sicherstellen, wird die Finanzierung bei Erzieherinnen bzw. Erziehern im Bundesgebiet nur vereinzelt über landesrechtliche Regelungen ermöglicht. Bei der Förderung von Umschulungen zur Erzieherin bzw. zum Erzieher zeigt sich in der Praxis demnach die größte Betroffenheit von dieser Regel.1 Frage 6: Wie teuer ist dieser dritte Ausbildungsabschnitt für die Berufe nach Frage 4? zu Frage 6: Für alle aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahmen muss die Finanzierung des letzten Drittels außerhalb 1 Nach den Kriterien der BA ist der Beruf der Erzieherin bzw. des Erziehers kein Mangelberuf. Die knapper werdende Arbeitslosen-Stellen-Relation und der kontinuierliche Anstieg der Vakanzzeit verdeutlichen aber, dass die Stellenbesetzung zunehmend schwieriger wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Bedeutung der Umsetzung des auf Antrag aller Länder zustande gekommenen einstimmigen Beschlusses der JFMK 2017 unter TOP 7.3 („Fachkräftegewinnung Erzieher und Erzieherinnen“) verwiesen. Dieser sieht als einen Bestandteil eines Maßnahmenpakets u.a. vor, dass die BA die Ausbildung zur bzw. zum staatlich anerkannten Erzieherin bzw. Erzieher im Rahmen ihrer Weiterbildungsförderung über die Gesamtdauer der Ausbildung fördert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9357 - 3 - der Arbeitsförderung abgesichert sein. Mindestanforderung an die Finanzierungssicherstellung ist die Zahlung von Lebensunterhaltskosten (z.B. im Rahmen einer Ausbildungsvergütung ) und die Übernahme der Weiterbildungskosten. Je nach Ausbildungsgang sowie bundes- und landesrechtlicher Regelung unterscheidet sich der damit verbundene finanzielle Aufwand.