Landtag Brandenburg Drucksache 6/9367 6. Wahlperiode Eingegangen: 10.08.2018 / Ausgegeben: 15.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3706 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9129 Auswahl von Umleitungsstrecken für den Öffentlich Nahverkehr Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Gegenwärtig wird auf vielen Straßen- und Schienenstrecken des ÖPNV gebaut. Beim unterbrochenen Schienenverkehr wird dann Schienenersatzverkehr per Bus eingerichtet und bei Straßenbauarbeiten auf Busstrecken müssen ersatzweise andere Streckenführungen gewählt werden. Bei beiden Situationen sollen die Einschränkungen für die Fahrgäste möglichst gering gehalten werden, d.h. die Bahnstationen sollen wenn möglich per Bus angefahren werden bzw. eingerichtete Ersatzhaltstellen in der Nähe eingerichtet werden. Das bedeutet aber auch, dass Straßen benutzt werden müssen, die bei ihrer Anlage vor oft mehr als hundert Jahren überhaupt nicht für diese Belastung ausgelegt worden waren und oft auch von der Breite her nicht den heutigen Anforderungen genügen. Vielerorts handelt es sich hierbei auch um Anlieger- und Sammelstraßen . 1. Nach welchen Kriterien erfolgt die Festlegung der Umleitungsstrecken? Welche Beschränkungen im Hinblick auf verkehrliche und immissionsschutzrechtliche Kriterien gibt es hierbei? zu Frage 1: Umleitungsstrecken werden dahingehend geprüft, ob die genutzten Straßen in der Lage sind, den Umleitungsverkehr aufzunehmen. Zudem kommt es auf die Dauer der Umleitung an. Vorrangig wird das Straßennetz genutzt, das im Verantwortungsbereich des Baulastträgers liegt (z.B. wird bei Baumaßnahmen auf einer Landesstraße zunächst geprüft , ob eine Umleitung über eine andere Landesstraße möglich ist). Im Einzelfall werden Straßen instandgesetzt. Je nach Einzelfall erfolgen auch Maßnahmen zur Verkehrssicherheit . 2. Wer ist an diesem Entscheidungsprozess alles beteiligt? zu Frage 2: Beteiligt sind die für die betroffenen Straßen zuständigen Baulastträger und Straßenverkehrsbehörden, die Bauunternehmen, die Verkehrsunternehmen, die Polizei, die Feuerwehr und die Rettungsdienste, bei Umleitungen innerorts auch die Gemeinden. Ersatzverkehre für Linien des Schienenpersonennahverkehrs werden üblicherweise durch die von den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen beauftragten Busunternehmen organisiert. Dies umfasst auch, soweit im jeweiligen Fall erforderlich, die Beantragung verkehrsorganisatorischer Maßnahmen, wie beispielsweise des Einrichtens temporärer Bus- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9367 - 2 - haltestellen oder von Halteverboten, bei der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Die Streckenführung selbst orientiert sich in der Regel an der Abfolge der Bahnhöfe im Linienverlauf und ist personenverkehrsrechtlich nicht genehmigungspflichtig. 3. Wenn es sich bei der Umleitungsstrecke um kritische Straßen (Kopfsteinpflaster, schlechter Allgemeinzustand) handelt, wird dann wegen der zu erwartenden Erschütterungen vorher bei angrenzenden Gebäuden ein Zustandsaufnahme durchgeführt und wenn Ja, durch wen? Welche Pflichten obliegen hierbei den handelnden Behörden, möglichen Schäden vorzubeugen? Wer kommt für die Schäden auf, wenn trotz intensiver Hinweise aus der Bevölkerung keine Abhilfe geschaffen wird? zu Frage 3: Die Prüfung der Bedingungen der Umleitungsstrecke erfolgt durch den jeweiligen Straßenbaulastträger. Je nach Umständen im Einzelfall werden Maßnahmen angeordnet (z. B. Herabsetzung der Geschwindigkeit). Es werden auch im Einzelfall Umleitungsstrecken instandgesetzt, um das erhöhte Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Mögliche Schadensersatzansprüche sind stets eine Frage des Einzelfalls. 4. Ab welchem Grad an Lärmbelastung und/oder Erschütterrungen entsteht eine Pflicht zu einer geänderten Streckenführung? zu Frage 4: Bei Immissionen prüft die zuständige Behörde auf Antrag Maßnahmen zur Abhilfe . Ob daraus auch eine Verlegung der Umleitungsstrecke erfolgen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. 5. Wenn bei Anliegerstraßen ein grundhafter Ausbau wegen der unüblichen Inanspruchnahme erforderlich wird, wie wird das bei den später zu erhebenden Straßenabbaubeiträgen (Anliegerstraßen) berücksichtigt? zu Frage 5: Soweit durch Umleitungsverkehr bei Baumaßnahmen auf einer Landesstraße Straßen einer Kommune beschädigt werden, kann diese vom Land als Verursacher der Baumaßnahme je nach den Umständen des Einzelfalls Kostenerstattung verlangen (vgl. § 34 Abs. 3 BbgStrG). Straßenbaubeiträge obliegen der Zuständigkeit der Kommunen.