Landtag Brandenburg Drucksache 6/9378 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.08.2018 / Ausgegeben: 20.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3747 der Abgeordneten Inka Gossmann-Reetz (SPD-Fraktion) Drucksache 6/9219 Rechtsextreme Bürgerwehren Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Laut Medienberichten patrouillierten in der Berliner S- Bahn uniformierte Rechtsextremisten. Da die S-Bahn auch in Brandenburg verkehrt, ist nicht auszuschließen, dass es auch hier zu derartigen Vorkommnissen kommt. Auch aus Cottbus wurde von Bürgerwehren mit ähnlicher Kleidung berichtet. 1. Sind der Landesregierung solche Aktivitäten auch aus Brandenburg bekannt? zu Frage 1: Ja. Den Sicherheitsbehörden liegen Erkenntnisse vor, dass die rechtsextremistische NPD behauptet, in Brandenburg „Schutzzonen“ für Deutsche errichten zu wollen . Dazu wurden durch Rechtsextremisten bereits „Bürgerstreifen“ in Cottbus, Bernau und Guben durchgeführt. Auf der Facebook-Seite „Schutzzone“ wird zur Bildung von Bürgerwehren und Schwimmbadwachen aufgerufen. Die NPD will hier an die Stelle des Staates treten und ein Gefühl der Unsicherheit in der Bevölkerung erzeugen. Auf diesem Wege will sie ihre fremdenfeindliche Propaganda verbreiten. 2. Wie bewertet die Landesregierung die rechtliche Situation solcher Bürgerwehren? zu Frage 2: Im Hinblick auf § 3 Abs.1 Versammlungsgesetz (Uniformverbot) stünde unter anderem das Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung i. S. d. § 3 Abs. 1 VersammlG unter Strafe, sofern das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen. In tatsächlicher Hinsicht muss die einschüchternde Wirkung dabei nicht eingetreten sein. Ausreichend ist vielmehr, dass das Tatgeschehen dazu geeignet ist, eine derartige Wirkung bei einer bestimmten Zielgruppe herbeizuführen. Darüber hinaus darf das Verhalten der handelnden Personen nicht den Eindruck erwecken, damit eine Tätigkeit als Organ der Staatsgewalt im unmittelbaren oder mittelbaren Dienst für Bund, Länder und Gemeinden zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auszuüben (Amtsanmaßung gem. § 132 StGB). Die Vornahme von Handlungen, die nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen wie z. B. Überprüfung von Ausweisdokumenten, Durchsuchungen, das Aussprechen von Aufenthaltsverboten, wäre ebenfalls strafbewehrt. Weiter dürfte von dem Verhalten keine Belästigung der Allgemeinheit ausgehen (§ 118 OWiG). Eine weitergehende konkrete und zugleich juristische abschließende Bewertung für sämtliche mögliche Aktivitäten sogenannter „Bürgerwehren Landtag Brandenburg Drucksache 6/9378 - 2 - oder „Bürgerstreifen“ ist ohne Ansehung des konkreten Einzelfalls nicht möglich. Sofern derartige Zusammenschlüsse, Einzelaktionen oder Handlungen den Gesetzen zuwiderlaufen , werden die zuständigen Sicherheitsbehörden des Landes Brandenburg diese Handlungen konsequent unter Anwendung aller gefahrenabwehrrechtlichen und strafprozessualen Möglichkeiten unterbinden bzw. verfolgen.