Landtag Brandenburg Drucksache 6/9393 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.08.2018 / Ausgegeben: 21.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3744 der Abgeordneten Ina Muhß (SPD-Fraktion) Drucksache 6/9210 Vermessungs- und Katasterrecht Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Große Abstände zwischen Grenzpunkten bzw. Grenzzeichen können im ländlichen Raum trotz objektiv feststehender Grundstücksgrenzen zu ungewissen Grenzverläufen in der Örtlichkeit führen, so dass zur Wahrung des Grenzfriedens und zur Vermeidung von Grenzstreitigkeiten regelmäßig ein Bedürfnis entsteht , besonders lange Grenzen mit zusätzlichen Grenzzeichen zu markieren. Dazu vermittelt § 919 BGB den Eigentümern eines Grundstücks einen aus dem Eigentum fließenden Anspruch gegenüber den Grenznachbarn, der sich nicht nur auf die Wiederherstellung verloren gegangener Grenzzeichen, sondern ganz allgemein und grundsätzlich auf die Mitwirkung bei der Errichtung fester Grenzzeichen erstreckt. Indem benachbarte Grundstückseigentümer durch Grenzzeichen schnell und ohne größeren Aufwand die Grundstücksgrenzen vor Ort erkennen können, soll verhindert werden, dass sie sich über einen an sich unstreitigen Grenzverlauf streiten. 1. Warum werden die Katasterbehörden im Land Brandenburg angewiesen, auf Antrag der Eigentümer erfolgte Liegenschaftsvermessungen und Abmarkungen neuer Zwischengrenzpunkte zurückzuweisen und die Übernahme der neuen Grenzpunkte und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster abzulehnen und auf welcher Rechtsgrundlage beruht dies? zu Frage 1: Die Vermessungsschriften zu den Liegenschaftsvermessungen werden vor der Übernahme in das Liegenschaftskataster durch die Katasterbehörden geprüft. Die Prüfungen erfolgen auf Grundlage der bestehenden Rechtsgrundlagen. Die Grenze ist gemäß § 12 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Vermessungsgesetz - BbgVermG) die geometrisch definierte Verbindungslinie zweier unmittelbar benachbarter Grenzpunkte. Grundlage für die Abmarkung von Grenzpunkten bildet § 15 BbgVermG. Das BbgVermG sieht jedoch keine „Zwischengrenzpunkte “ vor, da sie für die Beschreibung des Flurstücks im Liegenschaftskataster nicht notwendig sind. In Folge dessen gibt es auch kein Verfahren für die Festlegung von „Zwischengrenzpunkten “, so dass die Widmung eines Grenzzeichens dort nicht erfolgen kann. Dennoch eingebrachte Abmarkungen sind zu entfernen. Die Katasterbehörden sind gehalten , diese Rechtslage zugrunde zu legen. Erforderlichenfalls werden sie von der Aufsichtsbehörde mit Blick auf die rechtmäßige Katasterführung insoweit ausdrücklich angehalten . Landtag Brandenburg Drucksache 6/9393 - 2 - 2. Auf welcher Grundlage werden Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure von ihrer Aufsichtsbehörde angewiesen, auf Antrag der Eigentümer eingebrachte Zwischengrenzzeichen wieder zu entfernen und zu entwidmen? zu Frage 2: Die Aufsichtsbehörde über die ÖbVI ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Brandenburg (Brandenburgisches ÖbVI-Gesetz - BbgÖbVIG) berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die recht- und zweckmäßige Berufsausübung der ÖbVI durchzusetzen und zu sichern. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere Weisungen im Einzelfall. Die in Frage 2 genannten Weisungen erfolgen durch die Aufsichtsbehörde zur Sicherstellung der rechtmäßigen Berufsausübung. Auf die Antwort zu Frage 1 wird insoweit verwiesen. 3. Welche rechtsverbindlichen Alternativen zur Abmarkung bietet das Brandenburgische Vermessungsgesetz für die örtliche Kennzeichnung und Sicherung einer unstreitigen Grenze? zu Frage 3: Keine. Sonstige örtliche Kennzeichnungen zum Verlauf einer Grenze können erfolgen. Diese stellen allerdings keine Abmarkungen im Sinne des § 15 Brandenburgisches Vermessungsgesetz dar. 4. Wie verträgt es sich mit dem Grundsatz gleichmäßiger Verwaltungspraxis, dass die Verwaltungsvorschriften für den Sonderfall, dass ein Grenzpunkt wegen örtlicher Hindernisse nicht unmittelbar abgemarkt werden kann, in der Grenze zurückgesetzte Grenzzeichen erlauben, nicht aber für den Allgemeinfall eines beantragten Zwischenpunkts? zu Frage 4: Bei einer sogenannten indirekten Abmarkung eines Grenzpunktes bezieht sich der hoheitliche Rechtsakt der Widmung auf einen unzugänglichen Grenzpunkt. Dieser Sonderfall ist mit der Einbringung einer Abmarkung auf einem im Liegenschaftskataster nicht als Grenzpunkt nachgewiesenen Punkt nicht vergleichbar. 5. Worin unterscheidet sich das Brandenburgische Vermessungsgesetz in Bezug auf die Einschaltung von Zwischenpunkten von den fachgesetzlichen Regelungen der anderen Bundesländer, in denen zusätzliche Abmarkungen regelmäßig keinen Bedenken unterliegen ? zu Frage 5: Die Regelungen der anderen Bundesländer liegen hier nicht vor, so dass auf etwaige Unterschiede im Zuge der für die Beantwortung Kleiner Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht eingegangen werden kann. 6. Kann der aus § 919 Abs. 1 BGB folgende zivilrechtliche Abmarkungsanspruch dadurch durchbrochen werden, dass im Landesrecht für bestehende Grenzen kein ausdrücklich benanntes Verfahren für zusätzliche Grenzmarkierungen vorgesehen ist? zu Frage 6: Das Landesrecht in Brandenburg sieht mit § 15 BbgVermG ein Verfahren zur Abmarkung von Grenzpunkten ausdrücklich vor. Die Grenze ist gemäß § 12 BbgVermG die geometrisch definierte Verbindungslinie zweier unmittelbar benachbarter Grenzpunkte. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. Mit der Abmarkung der bestehenden Grenzpunkte wird die Grenze abgemarkt und somit § 919 BGB entsprochen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9393 - 3 - 7. Welche Maßnahmen sollen bzw. könnten ergriffen werden, um dem zivilrechtlichen Abmarkungsanspruch auch im Land Brandenburg künftig vollständig zum Durchbruch zu verhelfen? zu Frage 7: Den zivilrechtlichen Anforderungen wird umfassend Rechnung getragen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Soweit bekannt, handelt es sich im Übrigen bei den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen landesweit um wenige Einzelfälle, die nach dem in der Antwort zu Frage 3 dargelegten Vorgehen gelöst werden können.