Landtag Brandenburg Drucksache 6/9394 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.08.2018 / Ausgegeben: 21.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3779 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9290 Gespräche des Verfassungsschutzes mit der AfD Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Zeitungen berichten, der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hans-Georg Maaßen, habe im Jahr 2015 Gespräche mit der damaligen AfD-Vorsitzenden Frauke Petry geführt, die zum Ziel hatten, eine drohende Beobachtung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz abzuwenden. Unter anderem soll Herr Maaßen die AfD-Vorsitzende zum Parteiausschluss von Bernd Höcke gedrängt haben, um so eine Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz abzuwenden . 1. Wird die AfD vom Verfassungsschutz in Brandenburg beobachtet? Wenn ja, warum und mit welchen nachrichtendienstlichen Mitteln? Wenn nein, warum nicht? 2. Gab es Überlegungen bzw. Prüfungen seitens des Verfassungsschutzes, die AfD unter Beobachtung zu stellen? Was war das Ergebnis? zu den Fragen 1 und 2: Das Tätigwerden der brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde setzt nach § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen voraus, die bspw. gegen die freiheitlich -demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Ebenso können tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende Tätigkeiten für eine fremde Macht die Sammlung und Auswertung entsprechender Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde begründen. Hinzuweisen ist darauf, dass den Betroffenen hiergegen der Verwaltungsgerichtsweg offen steht und die Behauptung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte im vollen Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt , der Verfassungsschutzbehörde mithin also kein Beurteilungsspielraum zusteht. Im Ergebnis der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung haben sich für die Annahme von Anhaltspunkten für extremistische Bestrebungen als Kriterien u. a. herausgebildet , dass die fraglichen Aktivitäten in oder für einen Personenzusammenschluss ziel- und zweckgerichtet auf die Beseitigung bzw. Aufhebung der Geltung der freiheitlichdemokratischen Grundordnung gerichtet sein müssen. Entsprechende Äußerungen einzelner Personen müssen dem repräsentativen Gruppenwillen des gesamten Personenzusammenschlusses zugerechnet werden können, um als Beleg für dessen extremistische Bestrebungen gewertet werden zu können. Das ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend nur dann der Fall, wenn sich Führungspersonen des Personenzu- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9394 - 2 - sammenschlusses verfassungsfeindliche Äußerungen zu Eigen machen. Auch im Phänomenbereich des Rechtsextremismus verstärkt sich in den letzten Jahren zunehmend der Eindruck, dass in Betracht kommende Akteure bewusst unterschwellige bzw. doppeldeutig formulierte Botschaften verwenden, um zum einen eine größere Resonanz zu finden und zum anderen staatlichen Repressionsmaßnahmen zu entgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich im Subtext verborgene extremistische Äußerungen als solche dem Publikum aber geradezu aufdrängen. Äußerungen führender Politiker der Partei Alternative für Deutschland waren Anlass auch innerhalb des Verbunds der Verfassungsschutzbehörden, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme von tatsächlichen Anhaltspunkten extremistischer Bestrebungen der AfD zu diskutieren , so auch bei der Tagung der Amtsleiterinnen und Amtsleiter im März 2018. Auch wenn diese Frage bislang auch mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben von Gesetzgeber und Gerichten noch nicht bejaht wurde und demgemäß auch keine Beobachtung der AfD oder einer ihrer Gliederungen durch den brandenburgischen Verfassungsschutz stattfindet , setzen sich die Verfassungsschutzbehörden gleichwohl weiterhin fortlaufend mit allen in Betracht kommenden Aktivitäten und Äußerungen auseinander und beziehen diese in ihre kontinuierlich vorzunehmenden Prüfungen ein. Hinzuweisen ist dabei auf die zentrale Auswertungs- und Koordinierungsfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz, welche diesem insbesondere bei Aktivitäten zukommt, die sich über ein einzelnes Bundesland hinaus erstrecken. 3. Hat es seitens des Verfassungsschutzes in Brandenburg Gespräche mit der Parteiführung der AfD in Land und/oder Bund gegeben, in denen eine mögliche Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz Thema war? Wenn ja, wann, wer waren die Gesprächspartner und was war der Inhalt des Gesprächs bzw. der Gespräche? 4. Wurden dabei Empfehlungen ausgesprochen, wie eine mögliche Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz abgewendet werden kann? Wenn ja, welche Empfehlungen waren das? zu den Fragen 3 und 4: Es gab keine solchen Gespräche bzw. Empfehlungen der brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde.