Landtag Brandenburg Drucksache 6/9423 6. Wahlperiode Eingegangen: 22.08.2018 / Ausgegeben: 27.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3770 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9263 Empfehlungen des Landesintegrationsbeirats zum Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Der Landesintegrationsbeirat hat am 24. Mai 2018 Empfehlungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen beim Familiennachzug beschlossen und der Landesregierung und den Fraktionen des Landtages zur Verfügung gestellt. 1. Wie wird die Landesregierung mit den Empfehlungen des Landesintegrationsbeirats umgehen? Welche Maßnahmen dazu wurden ergriffen? zu Frage 1: Grundsätzlich kann sich die Landesregierung bzw. die für das Aufenthaltsrecht fachlich zuständige oberste Landesbehörde, das Ministerium des Innern und für Kommunales , nur innerhalb des nach dem Aufenthaltsgesetz bestehenden gesetzlichen Rahmens bewegen. Die Empfehlungen des Landesintegrationsbeirats vom 24.05.2018, die der Landesregierung mit Schreiben vom 21.06.2018 zur Kenntnis gebracht wurden, werden daran gemessen entsprechend geprüft. 2. Wird die Landesregierung die Landesaufnahmeanordnung erneut verlängern? Um welchen Zeitraum? Wenn keine Verlängerung um zwei Jahre geplant ist, warum weicht die Landesregierung von dieser Empfehlung des Landesintegrationsbeirates ab? zu Frage 2: Die Prüfung der Empfehlung des Landesintegrationsbeirats hinsichtlich der Verlängerung der Landesaufnahmeanordnung um zwei Jahre ist noch nicht abgeschlossen . Eine Aussage hierüber kann derzeit nicht getroffen werden. Allgemein ist anzumerken , dass die Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge eine freiwillige zusätzliche Aufnahmemöglichkeit syrischer Flüchtlinge durch das Land Brandenburg ist. Die Landesregierung muss daher die Möglichkeit behalten, auf geänderte Rahmenbedingungen, wie z. B. eine Lageänderung in Syrien, die allgemeine Zugangsentwicklung oder die Haushaltslage in Brandenburg, reagieren zu können. Es kann auch weder davon ausgegangen werden noch entspricht es dem Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 1 AufenthG, dass diese freiwillige zusätzliche Aufnahme durch das Land Brandenburg kontinuierlich auf unabsehbare Dauer bestehen bleibt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9423 - 2 - 3. Sind Anpassungen der Landesaufnahmeanordnung im Sinne der Empfehlungen des Landesintegrationsbeirates hinsichtlich der Ausweitung der Herkunftsländer bspw. auf Irak (wie in Berlin geschehen), Afghanistan, Eritrea und Somalia, dem Verzicht auf eine Verpflichtungserklärung bei Mitgliedern der Kernfamilie, der Anforderungen an den Verpflichtungsgeber (vor allem beim Nachzug von Kindern) bzw. der Ausweitung des Kreises der Verpflichtungsgeber auf Dritte außerhalb der Familie, geplant? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3: Die Prüfung der Empfehlungen des Landesintegrationsbeirats ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aussage hierüber kann derzeit nicht getroffen werden. 4. Wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Härtefallregelungen großzügig ausgelegt werden und die §36 Abs. 2 sowie §22 AufenthalG im Sinne der betroffenen Familien zum Tragen kommen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 4: Auch die Härtefallregelungen im Sinne des § 36 Abs. 2 sowie § 22 AufenthG unterliegen den gesetzlichen Vorschriften des AufenthG. Die zu erfüllenden Voraussetzungen bzw. den Ermessensrahmen gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMI zum AufenthG vor (AVV). Am Beispiel des § 22 AufenthG kurz erläutert, muss gem. Ziffer 22.1.1.2 AVV die Aufnahme des Schutzsuchenden im konkreten Einzelfall ein Gebot der Menschlichkeit sein. Zur Beurteilung, ob dem Schutzsuchenden die Aufnahme gewährt werden soll, sind alle Gesichtspunkte, die für oder gegen eine Aufnahme sprechen, zu berücksichtigen . Dabei muss u. a. eine erhebliche und unausweichliche Gefahr für Leib und Leben des Schutzsuchenden bestehen. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist weiter Voraussetzung, dass sich der Schutzsuchende in einer Sondersituation befindet, die ein Eingreifen zwingend erfordert und es rechtfertigt, ihn - im Gegensatz zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage - aufzunehmen. Für die Beurteilung eines Härtefalles sind somit sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Eine Härtefallregelung (§ 22 oder 36 Abs. 2 AufenthG) kann aufgrund des Einzelfallcharakters keine allgemeine Auffangregelung für Personen sein, für die ansonsten keine andere aufenthaltsrechtliche Aufnahmemöglichkeit besteht. Darüber hinaus ist sowohl bei § 36 Abs. 2 als auch bei § 22 AufenthG das Auswärtige Amt bzw. die jeweilige Auslandsvertretung Herrin des Verfahrens. Das Auswärtige Amt bzw. die Auslandsvertretung beteiligen die jeweils zuständige deutsche Ausländerbehörde nur im Rahmen des Visumverfahrens. Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft die deutsche Auslandsvertretung. Insoweit besteht kein Raum für ermessenslenkende Maßnahmen der Landesregierung des Landes Brandenburg . Davon unabhängig weist die Landesregierung darauf hin, dass die seit 01.08.2018 geltende Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gem. § 36a AufenthG die Möglichkeiten des Familiennachzugs erweitert. 5. Wird die Landesregierung Maßnahmen zum Geschwisternachzug bei unbegleiteten Minderjährigen ergreifen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 5: Die Prüfung der Empfehlungen des Landesintegrationsbeirats ist noch nicht abgeschlossen. Eine Aussage hierüber kann derzeit nicht getroffen werden.