Landtag Brandenburg Drucksache 6/9439 6. Wahlperiode Eingegangen: 24.08.2018 / Ausgegeben: 29.08.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3769 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9262 Anwendung der Wohnsitzauflage in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Im August 2016 hat der Bundesgesetzgeber das sogenannte Integrationsgesetz verabschiedet. Ein Bestandteil dieses Gesetzes ist die Änderung des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich einer Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge , subsidiär Schutzberechtigte, Personen, die einem nationalen Abschiebeverbot unterliegen sowie Personen, die über ein Landesaufnahmeprogramm nach Deutschland gekommen sind. Die Regelung zur Wohnsitzauflage umfasst in §12a Abs. 1 AufenthG die Festlegung, dass der genannte Personenkreis drei Jahre nach Anerkennung seinen Wohnsitz in dem Bundesand zu nehmen hat, dem er für die Dauer seines Asylverfahrens zugewiesen wurde. 1. Wie viele Personen unterlagen zu den Stichtagen 31.12.2016, 30.6.2017, 31.12.2017 und 30.6.2018 eine Wohnsitzauflage entsprechend §12a Abs. 1 AufenthG? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten, Alter und Geschlecht aufschlüsseln!) zu Frage 1: Das Ausländerzentralregister unterteilt die statistischen Daten zu den Personenkreisen , für die § 12a AufenthG zur Anwendung kommt (vom BAMF anerkannte Asylberechtigte , Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte sowie erstmalige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22, § 23 oder § 25 Abs. 3 AufenthG), nicht nach bestehenden Wohnsitzauflagen. Da § 12a AufenthG bereits dann nicht mehr anwendbar ist, wenn die zu integrierende Person, ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20, 22 SGB II für eine Einzelperson verfügt (derzeit 730 Euro) oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht (§ 12a Abs. 1 S. 2 AufenthG), sind die allgemeinen statistischen Zahlen des Ausländerzentralregisters zum Ist-Bestand der jeweiligen Personengruppe auch nicht aussagekräftig im Sinne der Fragestellung. 2. Für wie viele Personen wurde in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach §12a Abs. 2 AufenthG erteilt? (Bitte nach Landkreisen /kreisfreien Städten, Alter und Geschlecht aufschlüsseln!) Landtag Brandenburg Drucksache 6/9439 - 2 - 3. Für wie viele Personen wurde in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach §12a Abs. 3 AufenthG erteilt? (Bitte nach Landkreisen /kreisfreien Städten, Alter und Geschlecht aufschlüsseln!) zu den Fragen 2 und 3: Im Land Brandenburg gibt es bis dato keine landesrechtliche Regelung zum Erlass von (positiven oder negativen) Wohnsitzauflagen gem. § 12a AufenthG. Da § 12a AufenthG unmittelbar durch die Ausländerbehörden innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs anwendbar ist, haben die Landkreise und kreisfreien Städte bereits seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit, Wohnsitzauflagen in eigener Verantwortung nach § 12a Absatz 2 bis 4 AufenthG zu erlassen. Ob eine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in eigener Verantwortung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eine Wohnsitzauflage nach §12a Abs. 2 und 3 AufenthG erlassen hat, ist der Landesregierung nicht bekannt. 4. Für wie viele Personen wurde in den Jahren 2016, 2017 und im 1. Halbjahr 2018 eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme außerhalb eines bestimmten Ortes gemäß §12a Abs. 3 AufenthG erteilt? (Bitte nach Gründen für diese Verpflichtung, Landkreisen/kreisfreien Städten, Alter und Geschlecht aufschlüsseln!) zu Frage 4: Es wird davon ausgegangen, dass hier nach einer (negativen) Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 4 AufenthG gefragt wird. Die Antwort zu den Fragen 2 und 3 gilt auch für eine Wohnsitzauflage gem. § 12a Abs. 4 AufenthG. 5. In wie vielen Fällen wurde ein Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme gemäß §12a Abs. 5 Ziff. 1 a) und 1 b) AufenthG gestellt? In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag stattgegeben, in wie vielen Fällen nicht? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreien Städten, Alter und Geschlecht sowie Versagungsgründen aufschlüsseln!) 6. In wie vielen Fällen wurde ein Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme gemäß §12a Abs. 5 Ziff. 2 a), 2 b) und 2 c) AufenthG gestellt? In wie vielen Fällen wurde diesem Antrag stattgegeben, in wie vielen Fällen nicht? (Bitte nach Landkreisen /kreisfreien Städten, Alter und Geschlecht sowie Versagungsgründen aufschlüsseln!) zu den Fragen 5 und 6: Anträge nach § 12a Abs. 5 AufenthG werden statistisch nicht gesondert erfasst. Der Landesregierung liegen daher diesbezüglich keine Informationen vor. 7. Wie viele Klagen wurden gegen die Erteilung einer Wohnsitzauflage bzw. gegen die Entscheidung zur Nichtaufhebung der Wohnsitzaufnahme eingereicht? Mit welche Ergebnis ? (Bitte nach Gerichten und Ergebnis der Klagen aufschlüsseln!) zu Frage 7: Die erbetenen Angaben werden in der bundeseinheitlichen Justizstatistik nicht gesondert erhoben.