Landtag Brandenburg Drucksache 6/9460 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.08.2018 / Ausgegeben: 03.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3775 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9281 Spielhallen im ländlichen Raum Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Gemäß der Brandenburgischen Spielhallenverordnung (BbgSpielhG) können auch im Land Brandenburg Spielautomaten mit Gewinnaussicht in Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen und eigens dafür gebauten oder hergerichteten Räumlichkeiten (Spielhallen) betrieben werden. Das Spielen an solchen Geräten kann zur Sucht werden und schwerwiegende soziale und familiäre Probleme auslösen. Zugleich kann eine falsche örtliche Platzierung zu erheblichen städtebaulichen Missständen führen. Frage 1: Sind Spielhallen im ländlichen Raum, insbesondere bei Gemeinden unter 10.000 Einwohnern seitens der Landesregierung politisch gewollt? zu Frage 1: Der Betrieb einer Spielhalle stellt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sowie des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (Bbg- SpielhG) dar, dessen Ausübung bei Vorliegen der entsprechenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich ist. Eine über die von den zuständigen Parlamenten beschlossenen Gesetze hinausgehende politische Einflussnahme findet nicht statt. Die Entscheidung über den Gewerbestandort trifft der/die Gewerbetreibende eigenverantwortlich. Frage 2: Wie viele Spielhallen gibt es in Brandenburg in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern? zu Frage 2: Der Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V. hat in der 13. Auflage zur Angebotsstruktur der Spielhallen und Geldspielgeräte in Deutschland für Brandenburg ermittelt, dass mit Stand 1. Januar 2016 in den befragten 68 Gemeinden und vier kreisfreien Städten insgesamt 36 Spielhallen in Gemeinden und Städten mit weniger als 10.000 Einwohnern bestanden. Jüngere Daten liegen derzeit nicht vor. Frage 3: Wie oft hat eine untere Bauaufsichtsbehörde seit 2014 das gemeindliche Einvernehmen gegen den Willen der Gemeindevertretung zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle ersetzt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9460 - 2 - zu Frage 3: Das gemeindliche Einvernehmen wurde in fünf Fällen ersetzt, in einem Fall wurde das beantragte Vorhaben jedoch nicht umgesetzt. Frage 4: Muss bei der Genehmigung einer Spielhalle auch die Bevölkerungsstruktur des Umfeldes berücksichtigt werden? Inwiefern wird hierbei ein mittels eigener PKW einsetzender Spielhallentourismus berücksichtigt? zu Frage 4: Für den Betrieb einer Spielhalle ist neben einer Erlaubnis nach § 33i GewO auch eine Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG erforderlich. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO setzt voraus, dass der Gewerbetreibende über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt, die Räume den polizeilichen Anforderungen genügen und von der Spielhalle weder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes noch eine Gefährdung der Jugend oder eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebes befürchten lässt. Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG ist es erforderlich, dass für den Betrieb der Spielhalle ein Sozialkonzept erstellt wurde, die Spielhalle mindestens 500 m Luftlinie von der nächsten Spielhalle entfernt ist, sich die Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit einer oder mehreren anderen Spielhallen oder in unmittelbarer Nähe zu Lottoannahmestellen oder Wettvermittlungsstellen befindet und zudem von außen nicht einsehbar ist und keine auffällige Werbung oder Gestaltung aufweist. Die Bevölkerungsstruktur des Umfeldes sowie ein etwaiger Spielhallentourismus sind im Rahmen der Erlaubniserteilung nicht zu prüfen.