Landtag Brandenburg Drucksache 6/9469 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.08.2018 / Ausgegeben: 03.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3752 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9224 Fördermittel für Wassermühle Klein Leppin Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Die ehemalige Wassermühle in Klein Leppin (Gemeinde Plattenburg, Prignitz) hat eine besondere ortsbildprägende und regionalhistorische Bedeutung. Sie ist ein Zeugnis alter ländlicher Technik unter Ausnutzung der damaligen Energiemöglichkeit Wasser. Sie wurde ca. im Jahre 1538 erstmalig erwähnt und oft erweitert und umgebaut und hat die vielen Jahre ihrer Existenz einigermaßen überstanden, so dass sie noch restaurierungswürdig ist. Ihre neuen Eigentümer Frau F. und Herr L. bemühen sich seit Jahren intensiv um eine würdevolle Restaurierung und Nutzung des Denkmals und tragen somit messbar zur Belebung des ländlichen Raumes bei. Um das durch den Eigentümer finanziell zu leisten, sind Fördermittel erforderlich. Hierbei kommt es jedoch zu Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Fördermitteln, im Jahre 2016 und 2018 erging jeweils ein Ablehnungsbescheid . Es ging hier um die wichtige Sanierung von Dach und Fenstern, um das weitere eindringen von Nässe und somit einen weiteren Verfall zu verhindern. Seitens des Denkmalschutzes besteht ein großes Interesse am Erhalt dieses Denkmals. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Welche Möglichkeiten der Förderung der Restaurierung der Klein Leppiner Wassermühle bestehen? Hier geht es vordringlich um Dach, Fenster und teilweise Fußböden. Zu Frage 1: Eine Förderung der Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen käme aus der Denkmalhilfe des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK), möglicherweise auch aus dem Denkmalschutz-Sonderprogramm des Bundes in Betracht. Ggf. könnte für einen nutzungsbezogenen Ausbau auch eine Förderung aus LEADER-Mitteln geprüft werden. Einzelheiten einer Fördermöglichkeit wären im Rahmen in Frage kommender Förderprogramme zu klären. Frage 2: Inwiefern ist es möglich, Eigenleistungen bei der Beantragung/Bemessung von Fördermitteln zu berücksichtigen? Welche förderrechtlichen Bestimmungen stehen dem entgegen, welche ermöglichen es? Zu Frage 2: Laut Nr. 3 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung werden Zuwendungen auf Grundlage der voraussichtlichen kassenmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers veranschlagt und bewilligt. Demgemäß dürfen die im Finanzierungsplan Landtag Brandenburg Drucksache 6/9469 - 2 - ausgewiesenen unbaren Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger nachweisen kann, dass ihm bei der Durchführung des Vorhabens kassenmäßige Ausgaben entstehen oder zusätzliche kassenmäßige Ausgaben deshalb nicht entstehen, weil das eigene Personal eingesetzt wird. Dies gilt sinngemäß auch für Sachleistungen. Auch die Fördergrundsätze zum Denkhilfeprogramm des MWFK weisen unter Pkt. 4 sog. „unbare Leistungen“ als nicht zuwendungsfähig aus. Es ist möglich, im Rahmen der Antragsstellung auf das Einbringen von unbaren (Eigen )Leistungen im Zuge der Projektumsetzung hinzuweisen. Diese Positionen dürfen jedoch nicht Bestandteil des verbindlichen Finanzierungsplans sein. Eine angemessene bare Eigenbeteiligung wird bei einer Förderung hingegen vorausgesetzt. Frage 3: Inwiefern ist es möglich, bei der Bemessung von Eigenleistungen diese über mehrere Jahre zu kumulieren, um so zu vermeiden, dass für jedes Jahr separat betrachtet zu wenig Eigenmittel erbracht werden, was wiederum eine Förderfähigkeit ausschließt? Zu Frage 3: Der Einsatz barer Eigenmittel hängt vom jeweiligen Förderprogramm ab und wäre mit dem potenziellen Antragsteller zu klären. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Frage 4: Teilt die Landesregierung die Ansicht, dass die Klein Leppiner Wassermühle unbedingt erhalten werden sollte und förderfähige Maßnahmen zu ergreifen sind? Welche Möglichkeiten bestehen seitens des Landes, dies zu unterstützen? Zu Frage 4: Der Wassermühle mit allen Gebäuden kommt eine orts- und regionalgeschichtliche sowie eine städtebauliche Bedeutung zu, so dass deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Zu den Fördermöglichkeiten wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . Frage 5: Nach welchen Kriterien werden allgemein solche Fördermittel genehmigt? Geht es hier nach Reihenfolge der Antragseingänge oder nach Wichtung der Notwendigkeit (Einsturzvermeidung vor Schönheitsmaßnahmen)? Zu Frage 5: Anträge auf Förderung aus dem Denkmalhilfeprogramm des MWFK werden auf Grundlage einer denkmalfachlichen Bewertung und Priorisierung durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische Landesmuseum (BLDAM) beschieden. Das BLDAM legt für seine Empfehlungen zur Förderung folgende Kriterien zu Grunde: - baulicher Zustand des Denkmals und Dringlichkeit der Maßnahme, - Aussagefähigkeit der Antragsunterlagen (Darstellung der Schadensbilder, ausführliche Voruntersuchungen, Plausibilität der in den Kostenschätzungen genannten baulichen u.a. Maßnahmen), - Abstimmung mit den Denkmalbehörden im Vorfeld der Antragstellung, - Einhaltung der Förderbedingungen, vor allem der Förder- und Eigenanteile. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien fördert im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms Kulturdenkmäler, die unter Denkmalschutz gestellt sind. Die Fördermittel werden für Maßnahmen an national bedeutsamen oder das kulturelle Erbe mitprägenden unbeweglichen Kulturdenkmälern zur Verfügung gestellt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9469 - 3 - Gefördert werden können grundsätzlich nur Maßnahmen, die der Substanzerhaltung und Restaurierung im Sinne der Denkmalpflege dienen.