Landtag Brandenburg Drucksache 6/9470 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.08.2018 / Ausgegeben: 03.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3777 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9283 Flugplatz Crussow in der Uckermark Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In Crussow existiert ein seit vielen Jahren vom Flugsportverein Unteres Odertal e.V. für den Flugsport genutzter Flugplatz. Dieser befindet sich im Eigentum des Vereinsvorsitzenden Herrn F., der das Gelände dem Verein zur Verfügung stellt. Der Verein hat derzeit 20 Mitglieder. Auf diesem Gelände befinden sich z.Zt. nur Container als Büroräume. Um diese Situation zu verbessern, wurde im Jahre 2014 nach entsprechender Beantragung die Baugenehmigung vom Landkreis Uckermark für eine Flugzeugabstellhalle erteilt. In dieser Baugenehmigung ist seinerzeit schon die positive Stellungnahme der Firma GASCADE Gastransport GmbH eingeflossen. Für den Bau der Halle wurde 2015 mit der Einebnung des Baugrunds und der Errichtung der notwendigen und genehmigten Befestigungsflächen begonnen, mit der Fa. GASCADE Gastransport GmbH abgestimmt, mit einem Schachtschein dokumentiert und abgenommen. Der Verein stellte auch Fördermittelanträge bei der EU und dem Landkreis Uckermark im Rahmen eines INTERREG 5a- und LEADER-Programms. Im November 2017 erfolgte im Rahmen der Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für die neue Erdgastrasse EUGAL eine Veränderungssperre und somit eine Aussetzung der Baugenehmigung. Hieraufhin wurde Widerspruch eingelegt. Bei einem anberaumten Erörterungstermin in Königs Wusterhausen wurde Herrn F. seitens des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) mündlich zugesichert, dass die Belange des Vereins berücksichtigt werden. Bei diesem Treffen wurde festgestellt, dass beim LBGR offenbar eine Reihe von Fehlinformationen vorliegen. Diese wurden dann auch Gegenstand eines RBB-Berichts. Diese Fehlannahmen beinhalten: - Entgegen der Annahmen wurde mit dem Bau der Halle begonnen. GASCADE wurde von Herrn F. rechtzeitig über den Beginn von Bauarbeiten informiert, erteilte hierfür den Schachtschein und nahm die Baustelle nach Beendigung der Erdarbeiten ab. - Die Halle kann auf dem Grundstück entgegen der Annahmen nicht problemlos um 300 m versetzt werden. Die Halle muss aufgrund ihrer Höhe von 12 m mindestens 15 m von der Piste entfernt stehen. Das ist aufgrund des flächenmäßigen Zuschnittes des Grundstückes nicht möglich, da kein Rechteck. - Im nicht von Herrn F. beauftragten Wertgutachten wird die Fläche landwirtschaftlich als Wald und Wiese bezeichnet, was in dem Fall aufgrund der jetzigen Nutzung in keiner Weise zutreffend ist. - Dem LBGR wurden offenbar Fotos von der Flugplatzsituation übermittelt, die keinesfalls von dort stammen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9470 - 2 - Die bereits erwähnten Fördermittelanträge konnten einzig und allein wegen der ungenügenden Planungssicherheit für die Halle wegen des geplanten Trassenbaus nicht positiv beschieden werden. Während seitens des LBGR keine näheren Informationen gegeben werden, wurde Herrn F. inzwischen eine vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 44d Energiewirtschaftsgesetz angedroht, wenn er den Gestattungsvertrag sowie die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht unterschreibt. Vorbemerkung der Landesregierung: Die geplante Erdgasfernleitung EUGAL (Europäische Gas-Anbindungsleitung) stellt ein privilegiertes Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB dar. Die Zulässigkeit des Vorhabens wird durch das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens geprüft. Dieses Verwaltungsverfahren sieht die Beteiligung von betroffenen Privaten sowie Trägern öffentlicher Belange ausdrücklich vor. Auch der Betreiber des Flugplatzes Crussow wurde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens über das Vorhaben informiert und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Gemäß den der Landesregierung vorliegenden Informationen sind auf dem Grundstück des Flugplatzes zwei Bauvorhaben unabhängig voneinander geplant. Zum einen wurde bereits im Dezember 2013 durch die zuständige Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Uckermark eine Halle als Witterungsschutz für Flugzeuge (im Folgenden: Flugzeugabstellhalle) genehmigt. Diese befindet sich im Schutzstreifen der geplanten Erdgasfernleitung EUGAL, sodass mit der Auslegung der Planfeststellungsunterlagen im November 2017 durch das LBGR eine Veränderungssperre gemäß § 44a Energiewirtschaftsgesetz für die betroffenen Grundstücke in Kraft trat. Der in Rede stehende Baubeginn der Flugzeugabstellhalle einschließlich der Einebnungen des Baugrundes wäre gemäß der Nebenbestimmungen der 2013 erteilten Baugenehmigung ohne Baufreigabe durch die zuständige Bauaufsicht nicht zulässig. Laut Auskunft der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Uckermark wurde eine entsprechende Baufreigabe bislang nicht beantragt. Zum anderen wird von Seiten des Flugplatzbetreibers beabsichtigt , ein weiteres Gebäude auf dem Gelände zu errichten, das als deutschpolnisches Flugausbildungszentrum genutzt werden soll. Eine entsprechende Bauvoranfrage wurde von der zuständigen Unteren Bauaufsicht unter anderem aufgrund der geltenden Veränderungssperre im April 2018 negativ beschieden. Daneben haben sowohl die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg als auch die zuständige Gemeinde Angermünde dem Vorhaben die Zustimmung zunächst verwehrt. Frage 1: Wie beurteilt die Landesregierung den Umgang im laufenden Verwaltungsverfahren ? zu Frage 1: Das Planfeststellungsverfahren zum Bau und Betrieb der EUGAL in Brandenburg verläuft nach Einschätzung der Landesregierung ordnungsgemäß. Frage 2: Wie kann es sein, dass derart gravierende Fehlannahmen zur Grundlage gemacht werden und im Übrigen eine völlig unzureichende Kommunikation erfolgt? zu Frage 2: Die Landesregierung teilt nicht die Auffassung, dass gravierende Fehlannahmen zur Grundlage des Genehmigungsverfahrens gemacht werden und eine völlig unzureichende Kommunikation erfolgt. Frage 3: Wenn die Trasse EUGAL nicht um den geplanten Hallenstandort herum verlegt werden kann, sieht die Landesregierung eine pragmatische Genehmigungsfähigkeit für Landtag Brandenburg Drucksache 6/9470 - 3 - einen versetzten Standort der Halle auf einem noch zu erwerbenden benachbarten Grundstück? zu Frage 3: Die Versetzung des bereits genehmigten Standorts für die Flugzeugabstellhalle bedarf einer Neubeantragung bei der zuständigen Bauaufsicht. Dass hierfür zwingend auf benachbarte Grundstücke ausgewichen werden muss, ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht nachvollziehbar. Frage 4: Unterstützt die Landesregierung das im Raum stehende Angebot der Fa. GASCADE Gastransport GmbH, alle mit einem neuen Hallenstandort verbundenen Kosten zu übernehmen bzw. würde dies sogar zu einer Genehmigungsbedingung für den Trassenverlauf machen? zu Frage 4: Eine einvernehmliche Lösung zwischen dem Flugplatzbetreiber und dem Vorhabenträger der EUGAL würde die Landesregierung ausdrücklich begrüßen. Im Übrigen unterliegen Kostenübernahmeregelungen nicht der Planfeststellung. Frage 5: Ist davon auszugehen, dass das durch das LBGR durchzuführende Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung aller durch das Vorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange erfolgt? zu Frage 5: Ja.