Landtag Brandenburg Drucksache 6/9484 6. Wahlperiode Eingegangen: 30.08.2018 / Ausgegeben: 04.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3782 der Abgeordneten Ursula Nonnemacher (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/9295 Welche Brandenburg-Bezüge weisen „Combat 18“-Aktivitäten in Deutschland auf? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die antifaschistische Recherche-Plattform „EXIF“ und der NDR haben im Juli 2018 über Organisationsstrukturen der rechtsterroristischen Organisation „Combat 18“ (C18) in Deutschland berichtet, die als bewaffneter Arm des in Deutschland verbotenen Neonazi-Netzwerks „Blood & Honour“ gilt. Ausweislich der Berichte reichen die C18-Strukturen auch nach Brandenburg - mehrfach erwähnt wird Frankfurt an der Oder, wo eine „C18-Kleingruppe“ existieren soll. „EXIF“ nennt die Namen mehrerer Frankfurter Rechtsextremisten, von denen zwei sogar „wichtige Verbindungspersonen von ,Combat 18‘ Deutschland ins benachbarte Polen“ seien. Was C18-Aktivitäten in Polen anbelangt, wird ein Neonazi-Konzert am 21. April 2018 genannt, bezüglich dessen die Landesregierung in ihrer Antwort (Drucksache 6/9100) auf die bündnisgrüne Kleine Anfrage (Drucksache 6/8864) am 4. Juli 2018 mitgeteilt hat: „Bislang wurden seitens der polnischen Sicherheitsbehörden keine Informationen bzw. Erkenntnisse übermittelt.“ Und allgemeiner: „Im Land Brandenburg liegen derzeit keine Anhaltspunkte für ,Blood & Honour ‘-Strukturen/Netzwerke vor. Auch ist nicht bekannt, dass Personen aus dem Land Brandenburg in derartige Strukturen/Netzwerke eingebunden sind.“ Frage 1: Welche der Brandenburg betreffenden Informationen in dem Bericht „,Combat 18‘ Reunion“ auf der Recherche-Plattform „EXIF“ - im Internet unter folgender Adresse zu finden : https://exif-recherche.org/?p=4399 - kann die Landesregierung bestätigen und welche ggf. nicht? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen Hinweise darauf vor, dass Einzelpersonen die Nähe zu „Combat 18“-Gruppierungen in anderen Bundesländern suchen bzw. ihre mindestens ideologische Nähe für „Combat 18“ durch das Tragen entsprechender T-Shirts, Embleme oder durch Tätowierungen zeigen. Insbesondere in Frankfurt (Oder) sind Einzelpersonen bekannt, die eine solche Nähe zu „Combat 18“ aufweisen. Belastbare Gruppenstrukturen bzw. gemeinschaftliche Aktivitäten einer „C18-Kleingruppe“ sind derzeit jedoch weder in Frankfurt (Oder) noch im übrigen Land Brandenburg nachweisbar. Frage 2: Welche darüber hinausgehenden Erkenntnisse hat die Landesregierung ggf. bezüglich „Combat 18“-Bezügen von Rechtsextremisten aus Brandenburg? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9484 - 2 - zu Frage 2: Aus Gründen des Staatswohls kann eine Beantwortung nicht in offener Form erfolgen. Durch das Bekanntwerden von Einzelheiten zu Aufklärungserkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methode der Nachrichtendienste gezogen werden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders schutzbedürftig sind (BVerfGE 124, 161 (194). Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg gefährdet. Über weitergehende Erkenntnisse zu „Combat 18“-Bezügen von Rechtsextremisten aus Brandenburg informiert die Landesregierung die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß § 25 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes (BbgVerfSchG) auch weiterhin in umfassender Form. Frage 3: Hat die Landesregierung inzwischen bei polnischen Sicherheitsbehörden Informationen zu dem mit Hilfe einer Anti-Terror-Einheit verhinderten Neonazi-Konzert am 21. April 2018 eingeholt, für das auch eine Brandenburger Band angekündigt war, und ggf. welche Informationen? zu Frage 3: Dienstverkehr mit öffentlichen Stellen anderer Staaten obliegt grundsätzlich dem Bundessicherheitsbehörden, also dem Bundesamt für Verfassungsschutz (§ 5 Abs. 3 BVerfSchG) bzw. dem Bundeskriminalamt (§ 3 Abs. 3 BKAG). Sofern Informationen durch Sicherheitsbehörden anderer Staaten übermittelt werden, unterliegen die nachrichtendienstlichen Informationen regelmäßig einer Restriktionsklausel, die die Weitergabe bzw. Veröffentlichung untersagt. Frage 4: Hält die Landesregierung „Combat 18“-Strukturen/Netzwerke für „Blood & Honour“-Strukturen/Netzwerke oder warum ggf. nicht? zu Frage 4: Wie bereits in der Antwort zur Frage 1 ausgeführt liegen gegenwärtig keine Anhaltspunkte vor, die auf eigenständige und hinreichend strukturierte Zusammenschlüsse von „Combat 18“-Aktivisten innerhalb des Landes Brandenburg schließen lassen, was im Übrigen in gleicher Weise auch für „Blood and Honour“ gilt. Auch eine lose Struktur benötigt zumindest ein Mindestmaß an Organisation, müsste auf eine bestimmte Dauer angelegt sein und die Mitglieder des Personenzusammenschlusses müssten ein gemeinsames Ziel verfolgen bzw. an einer gemeinsamen Willensbildung teilhaben. Dies ist gegenwärtig weder in Bezug auf „Combat 18“ noch auf „Blood and Honour“ in Brandenburg hinreichend nachweisbar, auch wenn der Landesregierung durchaus Einzelpersonen mit Bezügen zu „Combat 18“ bzw. „Blood and Honour“ bekannt sind. Es liegen somit auch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Fortführung der verbotenen „Blood and Honour“-Struktur in Brandenburg schließen lassen. Nachfolgebestrebungen verbotener Organisationen werden durch die Landesregierung fortlaufend geprüft. Frage 5: Was wird gegen „Combat 18“-Aktivitäten von Rechtsextremisten aus Brandenburg unternommen? zu Frage 5: Die Landesregierung hat keine entsprechenden Erkenntnisse über strafrechtlich relevante oder extremistische „Combat 18“-Strukturaktivitäten in Brandenburg. Hierunter wären etwa Mitgliedertreffen, Feiern, Szenekonzertbesuche/-organisation, Security-Tätigkeiten oder die Produktion von einschlägigen Tonträgern zu zählen. Insbesondere vor dem Hintergrund der durchaus gewalttätigen Historie der Gruppe in ihrer Landtag Brandenburg Drucksache 6/9484 - 3 - Anfangszeit in Großbritannien werden C18-Sympathisanten in Brandenburg - ebenso wie die übrige gewaltbereite und waffenaffine rechtsextremistische Szene - mit besonderer Aufmerksamkeit beobachtet. Die intensive Beobachtung auch der Verfassungsschutzbehörden ist nötig, um mögliche Radikalisierungstendenzen frühzeitig zu erkennen und die Strafverfolgungsbehörden rechtzeitig einzubinden.