Landtag Brandenburg Drucksache 6/9490 6. Wahlperiode Eingegangen: 31.08.2018 / Ausgegeben: 05.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3797 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9328 Höhe der Mieten in Wohnheimen für Asylbewerber Namens der Landesregierung beantwortet die Staatssekretärin die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Asylbewerber mit dem Status auf Bleiberecht sind i.d.R. in entsprechenden Wohnanlagen (Wohnheime) untergebracht. Sie können auch einer Arbeit nachgehen, verdienen meist aber nur wenig über 1.000 € netto pro Monat bzw. sind Empfänger von Leistungen nach SGB II. Daher müssen sie von ihrem Einkommen auch eine Miete für die von ihnen genutzte Unterbringung (Einzel- oder Doppelzimmer) entrichten, im Landkreis Barnim z. B. 335 Euro zzgl. Nebenkosten. Dies bedeutet etwa, dass der Landkreis pro Doppelzimmer Zahlungen in Höhe von 670 Euro zzgl. Nebenkosten für einen Raum von ca. 15 m² incl. Toiletten- und Küchennutzung erhält. Zur Vorbemerkung des Fragestellers: Den Landkreisen und kreisfreien Städten ist die Aufgabe der Aufnahme und Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Geduldete, jüdische Zugewanderte, spätausgesiedelte Personen) nach § 2 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Sie sind verpflichtet, die hierfür erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu errichten und zu unterhalten. Nach § 11 Absatz 2 Landesaufnahmegesetz werden für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnverbünde und Übergangswohnungen ) Nutzungsentgelte von Personen erhoben, deren anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB XII den nach § 29 SGB XII jeweils geltenden Regelsatz übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbaren Einkommen und Regelsatz niedriger als das zu erhebende Nutzungsentgelt, ist dieses entsprechend zu verringern. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind ermächtigt, die Höhe der Nutzungsentgelte durch Satzung festzusetzen . Diese Satzung bedarf der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium . Das Landesaufnahmegesetz und somit auch die Bestimmung zu den Nutzungsentgelten finden grundsätzlich auf bleibeberechtigte Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendung. In Bezug auf die Bedingungen, zu denen durch die Kommunen eine Nutzungsüberlassung von Räumen an bleibeberechtigte Personen erfolgt, besteht daher kein Genehmigungsvorbehalt des Landes. Es handelt sich um einen Bereich der kommunalen Selbstverwaltung, auf den regelhaft die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Anwendung finden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9490 - 2 - Frage 1: Sind diese Mieten aus Sicht der Landesregierung sozial vertretbar? Frage 2: Gibt es für die Erhebung von Mieten Vorgaben des zuständigen Ministeriums (Richtwerte)? zu Frage 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Bleibeberechtigte Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht mehr verpflichtet, in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zu wohnen. Aus integrationspolitischer Sicht ist wünschenswert, dass sie so bald wie möglich in eine eigene Wohnung umziehen können, auch um ein höheres Maß an Privatsphäre und Selbstbestimmtheit zu haben. Bei dem ganz überwiegenden Teil der gegenwärtig hohen Anzahl von bleibeberechtigten Personen , die in Gemeinschaftsunterkünften leben, ist ein Auszug aber aufgrund des fehlenden angemessenen Wohnraums nicht zeitnah möglich. Um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden , verbleiben diese Personen vielfach in den Einrichtungen. Für diesen Personenkreis gelten im Falle einer Hilfebedürftigkeit die Bestimmungen des SGB II bzw. SGB XII. Bei Personen, die nach SGB II bzw. SGB XII leistungsberechtigt sind, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch den zuständigen kommunalen Träger anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Bestimmung der Angemessenheit erfolgt durch den kommunalen Träger. Frage 3: Wie hoch sind diese Mieterhebungen in den Landkreisen / kreisfreien Städten? (bitte einzeln aufführen mit Höhe der Miete) Frage 4: In welchen Haushaltstitel werden diese Mieteinnahmen gebucht? Frage 5: Welche Einnahmen ergaben sich hieraus für die Landkreise / kreisfreien Städte im Jahr 2017? (bitte einzeln aufführen) zu Frage 3, 4 und 5: Die Fragen 3, 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.