Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/950 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 322 der Abgeordneten Steeven Bretz und Ludwig Burkardt der CDU-Fraktohn Drucksache 6/689 Nachfrage zur Kleinen Anfrage „Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg “ (DS 6/334) Wortlaut der Kleinen Anfrage 322 vom 24.02.2015: In der Antwort zur Kleinen Anfrage „Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg“ stellt die Landesregierung einige Informationen zum Rückbau von Windkraftanlagen (WKA) und die zu Grunde liegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen dar. Ich frage ergänzend die Landesregierung: 1. Wie wird die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zum vollständigen Rückbau der WKA einschließlich der Fundamente vor Ort geprüft? 2. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn der Ordnungspflichtige (Betreiber oder Grundstückseigentümer) seiner Pflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann und die Sicherheitsleistung eine Ersatzvornahme der Behörde nicht abdeckt ? 3. Am 19.12.1999 wurde in Stöffin bei Neuruppin nahe der Autobahn A 24 eine WKA vom Typ Südwind beschädigt. Die zerstörte WKA sollte abgebaut werden, es wurden jedoch nur die Gondel und der obere Teil des Mastes entsorgt. Der Maststumpf von ca. 30 m Höhe und das Fundament existieren immer noch. Welche Ursachen gibt es für diesen unvollständigen Rückbau? 4. In der Antwort auf Frage 5 erläutert die Landesregierung die Ermittlung der Rückbaukosten für Windkraftanlagen. Entspricht diese Ermittlung der gängigen Praxis, auch wenn davon auszugehen ist, dass bereits einzelne Elemente des Rückbaus die Sicherheitsleistung übersteigen? Datum des Eingangs: 24.03.2015 / Ausgegeben: 30.03.2015 5. Sind in der in Frage 5 aufgeführten Kalkulation die Kosten für die Entsorgung der Zuwegung, die Aufnahme der Bodenversiegelung, die Entfernung der Kabelschächte und die Entsorgung der Rotorblätter als Sondermüll berücksichtigt? 6. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, dass nach der Genehmigungserteilung eine Anpassung der Sicherheitsleistung an die voraussichtliche Kostenentwicklung für die zu erwartende Betriebsdauer einer WKA von etwa 20 Jahren erfolgt ? Wenn nein, warum nicht? 7. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, private Verpächter vor unseriösen Verträgen mit Investoren zu schützen, die ungesetzliche Vereinbarungen enthalten (zum Beispiel vertragliche Festlegung der Teilentfernung der Fundamente, jährliche Ansparung der Rückbaukosten, kein Rückbau der Zuwegung und Ähnliches )? 8. Warum erfolgt keine Besicherung des Rückbaus für WKA durch die Genehmigungsbehörden in Bebauungsplangebieten, die nicht im unbeplanten Außenbereich liegen und damit nicht unter § 35 BauGB fallen? 9. Wir fragen erneut, in welcher Höhe für die jeweils in Brandenburg genehmigten und in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen Rückstellungen getroffen wurden und für welche der in Brandenburg in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen jeweils Bürgschaften für die Übernahme der Rückbaukosten vorliegen und in welcher Höhe? (Bitte detaillierte Aufstellung der jeweiligen Anlage, des Standortes und der Höhe der Rückstellung in Euro.) Die Landesregierung gibt in der Antwort zur Kleinen Anfrage „Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg“ (DS 6/334) zu diesen Fragen die Auskunft, dass eine Erhebung der Daten zu den Sicherungsleistungen bei den Vollzugsbehörden zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Wir weisen darauf hin, dass nach § 51, Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung die Oberste Bauaufsichtsbehörde das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium ist. Dieses ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 53 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind. Daher verstößt eine Nichtbeantwortung dieser Fragen durch die Landesregierung gegen Artikel 56 Abs. 2 der Landesverfassung Brandenburgs in Verbindung mit § 58 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GeschO LT). Darüber hinaus besagt ein Beschluss des Brandenburgischen Verfassungsgerichtes (VerfGBbg, Beschluss vom 16.11.2000 - VfGBbg 31/00), dass soweit die Landesregierung in ihrer Antwort auf den mit den erforderlichen Ressortumfragen verbundenen „Aufwand“ hingewiesen hat, eine Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Regierung durch die Beantwortung derartiger Anfragen nicht zu besorgen sei. 2 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung. Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Regelungen zur Genehmigungsbedürftigkeit von Windkraftanlagen (WKA) sowie die Regelungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung haben sich seit dem 03.10.1990 mehrfach geändert. Aus diesem Grund stellt sich die Sachlage zur Erhebung von Sicherheitsleistungen und für die Zuständigkeit für Genehmigungen unterschiedlich dar. WKA waren zunächst bis zum 31.05.1993 immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig , ab dem 01.06.1993 bis zum 02.08.2001 war für diese Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Ab dem 03.08.2001 waren Windfarmen mit 1 und 2 WKA baurechtlich genehmigungspflichtig, Windfarmen mit 3 oder mehr WKA bedurften einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ab dem 01.07.2005 waren alle WKA mit einer Gesamthöhe von 50 m und mehr immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Neben den Änderungen der Vorschriften zur Genehmigungspflicht wurden auch die Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) zum Rückbau von WKA im Außenbereich geändert. Die Rückbauverpflichtung für WKA gern. § 35 Abs. 5 BauGB besteht erst seit dem Inkrafttreten des Europarecht-Anpassungs-Gesetzes Bau (EAG) zum 20. Juli 2004. Die Aufnahme der Sicherheitsleistung als Auflage gern. § 12 Abs. 1 BImSchG war jedoch erst nach einer entsprechenden Anpassung der BbgBO zulässig, die durch die Novelle der BbgBO im Jahr 2005 erfolgt ist. Diese Umstände sind bei der Einordnung der nachfolgenden Antworten zu berücksichtigen . Frage 1: Wie wird die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zum vollständigen Rückbau der WKA einschließlich der Fundamente vor Ort geprüft? zu Frage 1: Der Rückbau von Windkraftanlagen ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. Für den Rückbau ist der Bauherr der Windkraftanlage verantwortlich. Frage 2: Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn der Ordnungspflichtige (Betreiber oder Grundstückseigentümer) seiner Pflicht nicht nachkommt oder nachkommen kann und die Sicherheitsleistung eine Ersatzvornahme der Behörde nicht abdeckt? 3 Zu Frage 2: Die unteren Bauaufsichtsbehörden teilten der Landesregierung mit, dass sie bisher noch keine Maßnahmen gegen zum Rückbau Verpflichtete ergriffen haben und Sicherheitsleistungen , die der unteren Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen waren, bisher noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Für den Fall, dass die Sicherheitsleistung die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme nicht abdecken würde, könnte die Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner nach § 32 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen. Frage 3: Am 19.12.1999 wurde in Stöffin bei Neuruppin nahe der Autobahn A 24 eine WKA vom Typ Südwind beschädigt. Die zerstörte WKA sollte abgebaut werden, es wurden jedoch nur die Gondel und der obere Teil des Mastes entsorgt. Der Maststumpf von ca. 30 m Höhe und das Fundament existieren immer noch. Welche Ursachen gibt es für diesen unvollständigen Rückbau? Zu Frage 3: Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin teilte der Landesregierung mit, dass diese Anlage aufgrund der Baugenehmigung vom 19.08.1997 ohne Rückbauverpflichtung errichtet wurde. Die Regelung der Rückbauverpflichtung gemäß § 35 Abs. 5 BauGB bestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Daher gab es keine Rechtsgrundlage für die Festlegung einer Verpflichtung zum Rückbau und damit auch nicht für die Erhebung einer Sicherheitsleistung. Am 20.12.1999 wurde die Anlage noch vor der Inbetriebnahme beschädigt. Zur Sicherung vor Gefahren durch herabfallende Teile wurden die Gondel und der obere Teil des Mastes durch den Eigentümer beseitigt. Da von der Anlage keine unmittelbaren Gefahren für die Allgemeinheit und die Umwelt ausgehen, wäre die Anordnung der Beseitigung der Anlage gern. § 20 Abs. 1 BImSchG durch das zwischenzeitlich zuständige LUGV nicht zulässig. Frage 4: In der Antwort auf Frage 5 erläutert die Landesregierung die Ermittlung der Rückbaukosten für Windkraftanlagen. Entspricht diese Ermittlung der gängigen Praxis, auch wenn davon auszugehen ist, dass bereits einzelne Elemente des Rückbaus die Sicherheitsleistung übersteigen? 4 Zu Frage 4: Eine Abfrage der Landesregierung bei unteren Bauaufsichtsbehörden ergab, dass die Ermittlung der Sicherheitsleistung nach der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 67 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung / Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung [(Erlass 24/01.06 des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 28. März 2006 (ABI. / 06 S. 357)] der gängigen Praxis entspricht. Frage 5: Sind in der in Frage 5 aufgeführten Kalkulation die Kosten für die Entsorgung der Zuwegung, die Aufnahme der Bodenversiegelung, die Entfernung der Kabelschächte und die Entsorgung der Rotorblätter als Sondermüll berücksichtigt? Zu Frage 5: Ja, das ergibt sich aus dem Punkt „Höhe der Sicherheitsleistung“ der in der Antwort zu Frage 4 genannten Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 67 Abs. 3 der BbgBO (Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung). Dort wird Folgendes geregelt : „Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Kosten, die voraussichtlich für den vollständigen Rückbau der Anlage - einschließlich der Beseitigung der Bodenversiegelung - aufgewendet werden müssen.“ Frage 6: Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, dass nach der Genehmigungserteilung eine Anpassung der Sicherheitsleistung an die voraussichtliche Kostenentwicklung für die zu erwartende Betriebsdauer einer WKA von etwa 20 Jahren erfolgt? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 6: Nein. Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit für eine solche Anpassung. Der Landesregierung liegen zurzeit keine Erkenntnisse darüber vor, ob in bestimmten Fällen Sicherheitsleistungen nicht ausreichen, den vollständigen Rückbau zu finanzieren . Es kommt hinzu, dass nach Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörden die nachzuweisenden Sicherheitsleistungen noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Frage 7: Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, private Verpächter vor unseriösen Verträgen mit In-vestoren zu schützen, die ungesetzliche Vereinbarungen enthalten (zum Beispiel vertragliche Fest-Iegung der Teilentfernung der Fundamente, jährliche Ansparung der Rückbaukosten, kein Rückbau der Zuwegung und Ähnliches)? Zu Frage 7: Nein. Die Ausgestaltung privatrechtlicher Verträge obliegt den Vertragspartnern. 5 Frage 8: Warum erfolgt keine Besicherung des Rückbaus für WKA durch die Genehmigungsbehörden in Bebauungsplangebieten, die nicht im unbeplanten Außenbereich liegen und damit nicht unter § 35 BauGB fallen? Zu Frage 8: Die unteren Bauaufsichtsbehörden können eine Besicherung des Rückbaus von Windkraftanlagen in Bebauungsplangebieten vom Betreiber einer Windkraftanlage in der Regel nicht verlangen, weil für eine solche Anordnung folgende Voraussetzungen vorliegen müssten: Bereits bei Erteilung der mit einer Sicherheitsleistung verbundenen Baugenehmigung müsste mit der erforderlichen Sicherheit - und zwar konkret auf den Einzelfall bezogen - vorhergesagt werden, dass mit der Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung zu rechnen ist. Pauschalisierende Erwägungen würden für die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht genügen. Eine spezielle Rechtsgrundlage für die Anforderung einer Sicherheitsleistung wie § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB für WKA im Außenbereich ist für Bebauungsplangebiete nicht vorhanden. Frage 9: Wir fragen erneut, in welcher Höhe für die jeweils in Brandenburg genehmigten und in Betrieb be-findlichen Windkraftanlagen Rückstellungen getroffen wurden und für welche der in Brandenburg in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen jeweils Bürgschaften für die Übernahme der Rückbaukosten vorliegen und in welcher Höhe? (Bitte detaillierte Aufstellung der jeweiligen Anlage, des Standortes und der Höhe der Rückstellung in Euro.) Die Landesregierung gibt in der Antwort zur Kleinen Anfrage „Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg“ (DS 6/334) zu diesen Fragen die Auskunft, dass eine Erhebung der Daten zu den Sicherungs-Ieistungen bei den Vollzugsbehörden zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. Wir weisen darauf hin, dass nach § 51, Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung die Oberste Bauaufsichtsbehörde das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium ist. Dieses ist Sonderaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde über die Großen kreisangehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden und über die amts-freien Gemeinden und die Ämter als Sonderordnungsbehörden, soweit diese nach § 53 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind. Daher verstößt eine Nichtbeantwortung dieser Fragen durch die Landesregierung gegen Artikel 56 Abs. 2 der Landesverfassung Brandenburgs in Verbindung mit § 58 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GeschO LT). Darüber hinaus besagt ein Beschluss des Brandenburgischen Verfassungsgerichtes (VerfGBbg, Beschluss vom 16.11.2000 - VfGBbg 31/00), dass soweit die 6 Landesregierung in ihrer Antwort auf den mit den erforderlichen Ressortumfragen verbundenen „Aufwand“ hingewiesen hat, eine Gefährdung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Regierung durch die Beantwortung derartiger Anfragen nicht zu besorgen sei. Zu Frage 9: Der Landesregierung selbst lagen diese Daten nicht vor. Die Landesregierung konnte die Informationen nur teilweise innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand einholen. Innerhalb der Antwortfrist haben einige untere Bauaufsichtsbehörden der Landesregierung folgende Informationen zu einzelnen genehmigten Windkraftanlagen übermittelt : a) Zwei untere Bauaufsichtsbehörden (Potsdam und Eberswalde) haben keine Windenergieanlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich. b) Neun untere Bauaufsichtsbehörden lieferten Auflistungen von Windkraftanlagen und den zugehörigen Bürgschaften mit folgenden Einschränkungen: - Die unteren Bauaufsichtsbehörden können nur die Anlagen melden, für die eine Zuarbeit zur Genehmigung erteilt wurde, ob diese vollständig bereits errichtet wurden , geht aus den Unterlagen nicht hervor. - Die Meldungen erfolgten aufgrund eigener Auflistungen, so dass z. B. im Landkreis Spree-Neiße der Standort nicht zugeordnet werden konnte, da in der Liste lediglich das Aktenzeichen enthalten ist. Die gelieferten Zahlen wurden in der beigefügten Tabelle zusammengefasst. c) Neun untere Bauaufsichtsbehörden konnten die gewünschten Zahlen nicht liefern, weil dies aufgrund der Vielzahl der Anlagen einen unzumutbaren, nicht leistbaren Aufwand innerhalb der Antwortfrist darstellen würde. Einzelne Gründe hierfür: - Eine elektronische Auswertung ist nicht möglich, da die Angaben zu den Sicherheitsleistungen nicht elektronisch erfasst werden würden. - Es werde auch keine entsprechende Statistik außerhalb der Fachanwendung geführt , der die Daten zu entnehmen wären. - Eine händische Nacherfassung der Daten wäre mit großem zeitlichen und personellen Aufwand verbunden, da alle Verfahrensakten einzeln eingesehen werden müssten . - Auf die Akten kann nicht vollständig zugegriffen werden, da sich viele Akten schon im Archiv befinden. 7 Anlage zur KA 322 Höhe der Sicherheitsleist ung Standort Anlage uBAB eine detaillierte Aufstellung der jeweiligen Anlage, des Standortes und der Höhe der Rückstellung kann nur nach Sichtung der entsprechenden Verfahrensakte vorgenommen werden und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Meines Wissens existiert auch kein WindenergieanlagenKataster , auf welches man zurückgreifen könnte, Da wir als UBAB nicht die verfahrensfuhrende Behörde sind, können wir diese Sichtung nur im Hinblick auf unsere Zuarbeiten an das zuständige Landesumweltamt vornehmen Inwieweit unsere Forderung nach Sicherheiten für einen Rückbau im Einzelfall umgesetzt wurde, ergibt sich aus den einzelnen Verfahrensakten beim Landesumweltamt. Barnim 1 k.A, Dahme- 2 87.200,00 € Drahnsdorf Spreewald 1 Anlage DahmeSpreewald 583.440,00 € 8 Aniagen Heidebfick DahmeSpreewald 2.954.000,00 € 22 Anlagen Jamhtz Dahme- 95,165,00 € Königs Wusterhausen Spreewald 2 Anlagen DahmeSpreewald 615.228,00 € 12 Anlagen Lübben (Spreewaldj/Schönwaki DahmeSpreewald i 1.349.000,00 € Märkische Heide 25 Aniagen DahmeSpreewald 581.590,00 € Mittenwalde 5 Anlagen DahmeSpreewald 1.075.000,00« 21 Anlegen Neu Zauche die Frage 9 der Kleinen Anfrage 322 kann irfi aufgrund des hohen unverhältnismößigen Aufwandes nicht beantworten, im Rahmen der Antragsbearbertung wurde keine Erfassung von Bankbürgschaften und Sidierheilsieislungen durchgeführL Es müssten somit alle Verwaltungsvorgänge per Hand auf das Vorhandensein von Bankbürgschaften und Sicherheitsleistungen dunchgesehen werden. Esne hohe Anzahl der Aktenvorgänge befindet sich bereits im Kreisarchiv, Hierbei ist auch zu beachten, dass nicht jeder Vorgang mit einer Genehmigung abgeschlossen und auch nicht jede Genehmigung umgesetzt wurde. Darüber hinaus hat das LUGV in der Übergangszeit des ZuständfgkeÜswechsels die Forderung der unteren Bauaufs:ctitsä>ehöidezur Einreichung einer Sicherheitsleistung nicht übernommen. Insgesamt wird aber überschlägig eingeschätzl, dass m Landkreis Eibe-Elsier ungefähr 9 Millionen Euro als Sicherheitsleistungen in Form von Bankbürgschaften hinterlegt wurden In unserem Landkreis wurden ca. 230 Windkraftaniagen errichtet und über 400 Anlragsverfahren Qunchgetührt Elbe-Ei ster 3 9.000.000,00 € Eine Statistik über die seit 2006 durch Bankbürgschaften gesicherten Rückbaukosten der genehmigten WKA wird im BOA nicht geführt, so dass eine detailliere Aufstell_ina nichl möglich ist Havefland k.A. 4 MärkischOderland Zeschdorf 5 116.319,00« 1 Anlage MärkischOderland Biiesdorf 93.260,00« 1 Anlage MärkischOderland Herzfelde 455.000,00« 2 Anlagen 1 Anlage zur KA 322 MärkischOderland Biesdorf -M6.3T9;00€ 1 Anlage MärkischOderland Frankercfeide 348.957,00 € 5 Anlagen MärkischOderland Libbenächen 233.400,00 € 6 Anlagen MärkischOderland Wulkow mocaoM 5 Anlagen MärkischOderland Frarkenfelde 172.800,00 e 4 Anlagen MärkischOderland Zinndorf 583.500,00 € 10 Anlagen MärkischOderland Zinndorf 175.100,00 € 3 Anlagen MärkischOderland Mallnow 59.178,00 € 1 Anlage MärkischOderland Werder 119.800,00 € 2 Anlagen MärkischOderland Kruge 98.400,00 € 2 Anlagen MärkischOderland Carzig 37.500,00 € 1 Anlage MärkischOderland Zeschdorf 59.200,00 € 1 Anlage MärkischOderland Alt Mählisch 102 472,00 € 2 Anlagen MärkischOderland Büeadorf 447.800,00 € 6 Anlagen MärkischOderland Wclsickendorf 210.000,00 € 5 Anlagen MärkischOderland Carzig 117.700,00 € 2 Anlagen MärkischOderland Zeschdorf 70.020,00 € 1 Anlage MärkischOderland All Malisch 117.200,00 € 2 Anlagen MärkischOderland Freudenberg 388.700,00 € 8 Anlagen MärkischOderland Seelow 117.300,00 i 2 Anlagen MärkischOderland Haselberg 257.500,00 € 3 Anlagen MärkischOdefland Müncheberg 223.000,00 € 2 Anlagen MärkischDolgelsn 47.000,00 € Oderland 1 Anlage eine Antwort ist schnell nicht möglich, da alle zuständigen Haushailsbearbeiter. die Kennlnis haben, krank sind._______________ 6 Oberhavel kA Ober Spree waldtausitz 7 WKA Laasow 210 000,00 € 2 Anlage zur KA 322 OberspreewaldLa u sitz Windpark Kilüitz 320.400.00 £ OberspreewaldLausltz 2WEA WoscOkow 99.300.00 € OberspieewaädL au sitz 1 WEA Vetschau 80.500.00 € ÖberspreewaldLausitz V^irtdpark 1 Missen 122 700,00 € Obers preewaldLausitz Windpark 2 Missen 122.700,00 € Obers preewafdLausitz Windpark 3 Missen 122.700,00 € OberspreewaldLausitz 4 WKA Kemmen 367.600,00 € OberspreewaldLausitz WKA Klein Meh(k>w 102.200,00 € Oberspree waldLausitz WKA Klein Mehikw 103.060,00 € Oberspree Waldbaus itz 4 WKA Klein Meh&OW 408.800.00 € OberspreewaldLausltz WKA Kemnten 103.050,00 e Obe rsp ree wa IdLausitz 3 WEA Reuden 235.000,00 € Oberspreewald" Lausitz WKA Wosdikow 127.700,00 € Obe rspreewa IdLau sitz WEA Lauditiantwaf 105.300,00 £ Obe rs p ree wa IdLausitz 8 WEA Kilflitz 543.200,00 € OberspreewaldLausitz 2 WEA Leeskow in Neu-Seeland, Dörrwalde 175.700,00 € OberspreewaldLausitz 15 WEA Calau-Schadewitz II, Gi.echow 523.000,00 € OberspreewaldLausitz Windpark Calau-Schadewilz II C, Groß Jehsar 523.000,00 € OberspreewaldLausitz Windpark Calau-Schadewitz II D 523.000,00 € Obers preewaldLausttz 3 WEA Vetschau, OT Raddu&cti, Kdhnsdorf 147.565,67 € Ober spreewaldLausitz WEA Kpftwig 147.566,87 € Obers preewaldLausitz WEA Kahnsdorf 147.567,00 € Oberspree waldLausitz 5 WEA Vetschau, Tomilz 466.000,00 € OberspreewaldLausitz WEA Vetschau, Tornilz 93,300,00« O ber spree waldLausitz WKA park Wosditawr 49.440,00 €. 3 Anlage zur KA 322 ou'hur ic ir r icfsiuiryci r onoinoycu Baugenehmigittgswrfatirefi und als auch in im missionssohutzrech Hieben Genehmigungsverfahren genehmigt wurden, wurden bei der unteren Bauaufsicbtsbehörde hinterlegt Eine detaillierte Aufstellung der jeweiligen Anlagen, der Standarte und der Höhe der Rückstellungen kann nicht übergeben werden. Eine Auswertung aus dem ProBAUG ist nicht möglich, da die entsprechenden Daten nicht hinterlegt wurden. Eine separate Statistik wurde im Landkreis Oder-Spree nichtgeführt. Die nachträgliche Erfassung de? Daten wäre mit einem sehr grüßen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einschätzbarem, zeitlichen und personellen Aufwand verbunden Es müssten alle Verfahrensakten der seit 1990 genehmigten Wrndkraftaniagen {sowohl Baugenehmigungen als auch immissicnsschutzrechlkche Genehmigungen) eingesehen werden und die gewünschten Daten daraus entnommen werden. Die Vertanrensakten befinden sich teilweise bereits im Archiv, so dass hier zusätzlich noch Archivanforderungen erforderlich sein würden. & Oder-Spree k.A. diese Zusammenstellung würde ftir uns einen enormen Aufwand bedeuten. Wir können die erhobenen Sicherheitsleistungen weder aus ProSauG ziehen noch führen weine Statistik darüber. Zur Ermittlung wäre es also notwendig, alle Akten der b.stier genehmigten Anlagen zunächst aus dem Archiv anzufordern, durchzoschauen bzgf. des konkreten Standortes und der jeweiligen Höhe. Danach müssten zu jeder Anlage die Unterlagen bzg der Sicherheitsleistung gesichtet werden, die bei uns in der Kämmerei autfcewahrt werden, von wo sie erst angefadert 'werden müssen. Ostprlgnltz -Ruppin 9 k.A. Sicherheitsleistungen werden nicht gesondert im PcobauG erfasst und können somit auch nicht aus dem Fach verfahren heraus ermittelt werden. Unter Berücksichtigung, dass in jeden Vorgang Einsicht genommen werden muss, um d:e Sicherheitsleistungen zu ermitteln, welche aber nicht kurzfristig leistbar sind Patsdam-Mittelms 10 k.A. Im Landkreis Prignilz wurden seit 1993 insgesamt über 500 Wrndtaaftsnlagen errichtet Zur Absicherung der Rückbauverptlrcbtung für Windkraftanfagen wind seit 2006, in aller Regel in Genehmigungsverfahren gemäß BImSchG, durch di e u0AB des LK Prignitz die Beibringung einer unbetasteten und unbedingten BanköürgschaA in Höhe der voraussichtlichen Ruckbaukosten der Anlagen) gefordert. Eine Ausfesung der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung je VVSndkraftantage aus der FachanWendung ProBAUG ist technisch nicht möglich. Eigene hündische Aufzeichnungen je WKA am jeweiligen Standort werdien durch die uBAB des LK Prignitz aufgrund nicht gegebener fachlicher Erforderlichkeit nicht geführt. Für eins detaillierte Beantwortung der o. g. Frage wären unter anderem folgende bärxüsch durchzuführende Arbeitsscheue bzw. Auswertungen einer Vielzahl von Aktenzeichen erforderlich, die mil einem m E mehl zumutbaren und aufgrundder Kürze der Frist zur Stellungnahme aus zeitlichen Erfordernissen tatsächlich nicht feistbarem Arbeitsaufwand zu ermitteln wären: a)Filterung der Aktenzeichen im ProBAUG nach erteilten Baugenehmigungen bzw. positiven basjordnungsreebürohon Stellungnahmen in BfmSch-Verfahren, b) hündische Sichtung jedes einzelnen Aktenzeichens, für welche WKA. am jeweiligen Standort Sicherheitsleistungen in welcher Höhe gefordert worden, Anmerkung: sofern mehrere WKA gleichzeitig beantragt wurden. wird/ wurde eine Sicherheitsleistung in Form einer Bürgschaft in der (Gesamf-jHöhe der voraussichtlichen Ruckbaukosten hir alle WKA einschließlich Beseitigung der Bodewerstegelungen gefordert., d. jh. sofern Bürgschaften vorgeiegt wurden müsste die Höhe der Sicherheitsleistung für jede einzelne WKA anhand der Akte au fgegliedert werden, c) Abgleich mit den beim Landkreis Prignilz latsächtich hinterlegten Bürgschaften, Abgleteh aus der Fachanwendung, ob Baufreigabe erteilt wunde und Fertig Stellung angezeigt vArrde, d) Abgleich, sofern möglich, ob Anlagen noch sn Betrieb, handische Zusammenstellung der mit erheblichem Zeitaufwand ermittelten Ergebnisse in Form einer eigenen Statistik für jede einzehe (noch) im Betrieb befindliche WKA. 11 Prignitz k.A. 4 Anlage zur KA 322 beTisi itfigtfr niuML IFUgUCn, uie i-raye s diiui iiiassenu zu ueaurwonen Wir haben nur dre Vorhaben mit der hinterlegten Summe erfasst. Um den Standort zu bestimmen, müssten wir uns die Verfahrensakte aus dem Kreisarchiv ziehen. Das ist kurzfristig nicht machbar und beim derzeitigen Personalbestand (hoher Krankenstand) nicht vertretbar. Aus der beiliegenden Liste geht auch nicht hervor, weiche Anlagen errichtet sind und für welche Anlagen nur eine Genehmigung vorliegt. So kommt es zu Abweichungen hinsichtlich der gemeldeten Anzahl von bereits errichteten Windkraftanlagen, die wir zuvor aus einer anderen Auflistung gewonnen haben. Leider fehlt in dieser Liste der Bezug zu unserem Aktenzeichen. 12 Spree-Neiße 30.677,00 € 1 WKA 3803-00 Spree-Neiße 30.877,00 € 1 WKA 3803-00 Spree-Neiße 30.677,00 € 1 WKA 3803-00 Spree-Neiße 200.000,00 e 2 WKA 2089^03 Spree-Neiße 2145-05 80.000,00 e WKA 1.6 Spree-Neiße 80.000,00 € 2145-05 WKA 1.6 Spree-Neiße Spree-Neiße 80.000,00 € WKA 1.7 2145-05 60.000.00€ WKA 1.8 2145-05 Spree-Neiße 80.000,00 € WKA 1.9 2145-05 Spree-Neiße 80.000,00 € WKA 2.0 2145-05 Spree-Neiße 80.000,00 e 0830-03/0216-05 1 WKA Spree-Neiße Spree-Neiße_____ Spree-Neiße_____ Spree-Neiße_____ Spree-Neiße 72.000,00 € 1867-06 WKA Nr. 1/Auras 72.000,00 € WKA Nr.2/Auras 11867-06 72.000,00 € WKA Auras II 1573-06 1.026.000,00 € 9 WKA 2857-06 70.021,00 € WKA GSD1 Spree-Neiße Spree-Neiße 70.021,00 € WKA GSD 2 70.021,00 € WKA GSD 3 Spree-Neiße Spree-Neiße 59 856,00 € WKA GSD 4 70,021,00 € WKA GSD 5 Spree-Neiße 70,021,00 € WKA GSD 6 Spree-Neiße 70.021,00 € 'WKA GSD 7 Spree-Neiße 70 021,00 € WKA GSD 8 Spree-Neiße Spree-Neiße Spree-Neiße_____ Spree-Neiße 60.400,00 € KWA Nr, 5 3495-04/ 2925-08 60.400,00 € WKA Nr, 1 3495-04/3032-07 60.400,00 € WKA Nr. 2 3495-04/3032-07 60,400,00 € WKA Nr. 3 3495-04/3032-07 Spree-Neiße 60.400,00 € WKA Nr, 4 3495-04/3032-07 Spree-Neiße 60.400,00 € 3495-04/3032-07 WKA Nr. 6 Spree-Neiße 60.400,00 € 3495-04/3032-07 WKA Nr. 7 Spree-Neiße 60,400,00 € WKA Nr. 9 3495-04/3032-07 Spree-Neiße Spree-Neiße Spree-Neiße 60,400,00 € WKA Nr. 10 3495-04/3032-07 60.400,006 WKA Nr, 8 3495-04/0651-10 38.100,006 2191-09/2667-12 WKA Spree-Neiße Spree-Neiße 88,000,00 € 3003-11 WKA 253,400,00 € 3 WKA 0316-12 Spree-Neiße 143.161,20 € Zossen, Hur 4, Flurstücke 144,148 WEA 13 Teltow-Fläming Teltow-Fläming Zagelsdorf, Flur 2, Flurstück 115 93.032,00 € WEA Zagelsdorf, Flur 2, Flurstück 115 93.032,00 6 Teltow-Fläming WEA Frankenfelde, Flur 4, Flurstück 36/2 50.466,61 € WEA Teltow-Fläming 74 634,21 € Zossen, Flur 4, Flurstücke 149 Teltow-Fläming WEA 5 Anlage zur KA 322 Zossen, Flur 4, Flurstück 150 Teltow-Fläming WEA 76.226.23 € Werbig, Flur 2r Flurstück 212 Teltow-Fläming WEA 99.225,00 € Ftohengörsdorf, Flur 2, Flurstück 91 Teltow-Fläming WEA 104.438,00 € Fschengörsdorf, Flur 2, ^EurslücSc 91 Teltow-Fläming WEA 104.438,00 6 Werbig, Flur 1, Flurstuck 17 Teltow-Fläming WEA (Nr 7) 104.438,00 € Jüterbog, Treuenbützener Str, Teltow-Fläming WEA 2.364.068,00 € Werbig, Ftur 1, Flurstück 18 Teltow-Fläming WEA (Nr. 6) 104.438,00 6 Teltow-Fläming Werbig, Flur 1, Flurstück 53 WEA (Nr. 8) 104.438,00 € Werbig, Flur 1, Flurstuck 53 Teltow-Fläming WEA (Nr 9) 104.438,00 € Borsigdorf. Flur 1. Flurstück 59 Teltow-Fläming WEA (Nr 11) 104.438,00 € Werbig, Flur 1, Flurstück 5 Teltow-Fläming WEA (Ni. 12) 104.438,00 € Werbig, Flur 1, Flurstück 45 Teltow-Fläming WEA (Nr 13) 104.438,00 6 Ludersdorf. Flur 1, Flurstücke 370,372; Flur 2, Flurstücke 116, Flur 3, Flurstücke 80, 79/2,107 Teltow-Fläming WEA 566.400,00 € Wergzahna, Hur 1, Flurstück 23 Teltow-Fläming WEA 54.760,00 € Wegzahna Flur 1, Flurstück 23 Teltow-Fläming WEA 52.400,00 € Teltow-Fiäming Wergzahna Flurl, Flurstück 57 WEA 54.760,00 € Teltow-Fiäming Hohen&eefeid, Rur 6, Flurstück 7; lllmersdort Fiur 4, Flurstücke 13,14 WEA 544.968,00 € Wergzahna, Flur 1. Flurstück 71 Teitow-Fiäming WEA 282.480,00 € Christinendorf, Flur 2, Rurstück 79/2; Lüdersdorf, Flur 1, Rurstück 377 Teltow-Fiäming WEA 165.400,00 € Christsnendorf. Flur 2, Rurstucfe 107/1 Tettow-Ftäming WEA 82.700,00 € Werder, Flur 4, Flurstücke 17, 6, 8,18, 24, 25 Teltow-Fiäming WEA Nr. 36-45 333.200,00 € WEA 32, 33, 34,! Martendorf, Flur 4, Flurstücke 31,43, Flur 5, Flurstück 59 Teitow-Fiäming 755.621,44 € Teltow-Fiäming Malterhausen, Rur 6, Flurstücke 25, 35; Rur 5, Rurstücke 124,156,222,223 WEA 478.600,00 € Lüdersdorf, Hur 1, Flurstück 163 Teltow-Fiäming WEA 2 82.700,00 € Lüdersdorf, Flur 1. Flurstück 163 Teitow-Fiäming WEA 82.700,00 € Lüdersdorf. Flur 1, F;urslück 169 Teltow-Fiäming WEA 82 700,00 € Lücersdorf, Flur 1, Rurstück 169 Teltow-Fiäming WEA 82.700,00 € Daina, Flur 2, Flurstücke 13/11. 37. 35. 39; Flur 3, Flurstücke4/1,13/6, ^2/5, Teltow-Fiäming 12/5; Flur 1, Flurstück 125 WEA2-10 431.100,00 € Dan na, Flur 2, Flurstück 13/14 Teltow-Fiäming WEA 47.900,00 € Fiobenseefeld, Flur 3, Flurstück 2 Teltow-Fiäming WEA Nr. 2 82.162,00 € Hohenseefeld, Flur 1, Flurstück 17 Teltow-Fiäming WEA Nr. 4 126,650,00 € Hühenseefeld, Rur 2, Flurstück 28 Teltow-Fiäming WEA Nr. 5 126,650,006 Hüiienseefeld, Flur 6, Flurstück 5 Teltow-Fiäming WEA Nr. 3 60.000,00 € Hoflenseefeld Flur 3 Fist. 127 Teltow-Fiäming WEA 51.961,83 € Teltow-Fiäming Hohensedeld Flur 3 FIsL 2 WEA 82.162,00 € Hohenssefeld Flur 6 Flsl 5 Teltow-Fiäming WEA 60.000,00 € Hohenseefeld Flur 1 Flsl 17 Teltow-Fiäming WEA 126.650,00 € Fiobenseefeld Flur 2 Flsl. 28 Teltow-Fiäming WEA 126.650,00 € eme Auswertung der tatsächlichen Kühe der Sicherheitsleistungen ist mir n;cnt möglich. Eine derartige Erfassung erfolgt weder in Prcbaug noch in einer anderen Anwendung. Eine elektronische Erfassung der Rückbaukosten ist auch nichf angedacht. 14 Uckermark k.A. 14776 Brandenburg an der Havel, Krahner Strafte, Gemarkung Göttin, Flur 5, Flurstück 431: Brandenburg 15 1 Anlage 116.31900 6 14777 Brandenburg an der Ha:el, Krahner Strafte. Gemarkung Göttin, Flur 5, Flurstück 431: Brandenburg 1 Anlage 116.31900 6 Cottbus 1 Anlage 16 Cuttbus, D ssenzhen, Tagebau Cottbus-Nord 100.00000 6 Cottbus 5 Anlagen Cottbus, Dissenchen, Tagebau Cottbus-Nord 500.00000 € Cottbus 4 Ansagen Ccttbus, D'ssenchen, Tagebau Cottbus-Nord 188.000,00 6 6 Anlage zur KA 322 Cottbus 10 Anlagen Cotlbus, Dissenchen, Tagebau Cottbus-Nord 470.000,00 € keine WKA im Zuständigkeitsbe reich 17 Eberswaide Frankfurt (Oder) - Ortsteil Booßen, Berliner Straße 36 b Frankfurt (Oder) 18 1 WKA 41.925,93 € Frankfurt (Oder) - Ortsteil Lichterberg, Tetchsirafie Flurstück 13 Frankfurt (Oder) 1 WKA 42.520,00 € Frankfurt (Oder) - Ortsteil Lrcnterberg, Teichstraße Flurstück 63 Frankfurt (Oder) 2 WKA 119.771,00 € Frankfurt (Oder) — Ortsteil Liciitenberg, Teichslraße Flurstücke 12 und 49 Frankfurt (Oder) 2 WKA 85.040,00 € Frankfurt (Oder) - Ortstei! Hohenweide, Dortstraße Flurstücke 3 und 12 Frankfurt (Oder) 2 WKA 102.000,00 € Frankfurt (Oder) - Ortsteif Hohen wakle, Dorf-siraße Flurstücke 2 und 13 Frankfurt (Oder) 2 WKA 85.100,00 € Frankfurt (Oder)- Ortsteif HohenwaSde, Dorfstraße Flurstück 1 Frankfurt (Oder) 1 WKA 46.100,00 € keine WKA im Zuständigkeilsbe reich Potsdam 19 Ergänzend möchte ich mitteEien, dass für den Winöpark Gramzow aufgrund der Kürze der Zeit nicht festgestefll werden konnte, ob und wenn ja, welche Sicherheitsleistung gefordert wurde. Dieser Windpark kam durch die Eingemeindung in meinen Zuständigkeitsbereich und ich nabe keine Akten hierzu bei mär. Die Grippe weite fasst das Recherchieren in den anderen Ämtern schwer werden. In zwei Fällen habeich eine Sicherheitsleistunggefordert und die verfahrensführende Steile (LUGV) hat meine Forderung nicht im Bescheid berücksichtigt. Ich habe die ehemalige Kollegin dazu befragt und sie erläuterte mir, dass der Kollege im LUGV meinte, keine Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Sreherheitsfeistung in seinem Bescheid zu haben. Es gab damals (wohl) keine Möglichkeit die Sicherheitsleistung separat zu fordern. 20 Schwedt Gemarkung Vierraden Flur 12, Flurstk 130.145/3 Flur 13 Flrstk. 235, 236,438, 499 Schwedt Akte liegt nicht vor 4 WKA Gemarkung Fleinersdorf Flur 32 Flurstk. 41, 39,19, 6.7, 58,16,15,5 Schwedt 1.046,870,13 € 9 WKA 465.275,61 Euro Forderung durch LUGV nicht übernommen Schwedt Gemarkung Heinersdorf Hur 32 Flurstk. 9,12,44, 64 4 WKA 193,575,11 Euro Forderung durch LUGV nicht übernommen Gemarkung Kunow Flur 1 Flurstk. 90, 92, 93,95 Schwedt 4 WKA Gemarkung Heinersdorf Ftur 32 Flurslk. 59 Schwedt 80.206,00 £ 1 WKA Gemarkung Heinersdorf Flur 21 Flurstk, 194,289 Schwedt 180.000,00 € 2 WKA 43.404.957,92 € 7