Landtag Brandenburg Drucksache 6/9512 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.09.2018 / Ausgegeben: 10.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3791 des Abgeordneten Dr. Jan Redmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9314 Anforderungen an eine Talsperre Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Gemäß § 94 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser dann eine Talsperre, wenn die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1 Mio. Kubikmeter Wasser umfasst. Talsperren müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten, unterhalten und betrieben werden . Stauanlagen, zu denen auch Talsperren zählen, unterliegen hierbei der DIN 19700. Frage 1: Welche ingenieurtechnischen Anforderungen werden an Talsperren gemäß der DIN 19700 gestellt und inwieweit bestimmen diese Anforderungen die Regelungen des § 94 BbgWG? zu Frage 1: Die in § 94 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) definierten Anlagen sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit insbesondere nach DIN 19700 zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Die DIN 19700 definiert eine Vielzahl von ingenieurtechnischen Anforderungen an Talsperren (insbesondere Teil 10 und 11), z. B. zur Klassifizierung von Stauanlagen und Talsperren, zur Planung (von Grundlagenermittlung bis Ausführungsplanung), zu Grundlagen (hydrologische, wasserwirtschaftliche, ökologische Grundlagen), zu Anforderungen an den Baugrund, zu Baustoffen und Bauteilen, zur Gestaltung und Wahl der Absperrbauwerke, zu Anforderungen an Tragwerke und zu Standsicherheitsnachweisen, zur Bauausführung und Bauüberwachung, zum Probestau, zur Sicherheitsüberwachung und zu Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9512 - 2 - Maßgebliches Ziel der technischen Norm ist die Erstellung und Erhaltung eines standsicheren und den allgemeinen Anforderungen des Unfallschutzes genügenden Bauwerkes. Weiterhin soll damit ein hohes Maß an Dauerhaftigkeit, Wirtschaftlichkeit und Gebrauchstauglichkeit erreicht werden. Darüber hinaus dienen die technischen Regelungen dem Schutz von Natur und Umwelt. Frage 2: Welcher Talsperrenklasse entspricht der Stausee Sadenbeck aufgrund der Höhe seiner Staumauer und seines Speichervolumens derzeit? zu Frage 2: Der Speicher Sadenbeck wird aufgrund der Höhe des Absperrbauwerkes sowie der gegenwärtigen Größe des Gesamtstauraums gemäß DIN 19700 Teil 11 der Talsperrenklasse 2 zugeordnet. Frage 3: Die Talsperre wird in § 94 BbgWG in Abhängigkeit vom Speichervolumen und der Höhe des Absperrbauwerkes definiert. Hält es die Landesregierung für möglich, die Norm gesetzgeberisch dahingehend wie folgt abzuändern bzw. um eine Variante zu ergänzen: „Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser sind dann eine Talsperre, wenn die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als sechs Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 800.000 Kubikmeter Wasser umfasst“. Bitte begründen Sie Ihre Auffassung ausführlich. zu Frage 3: Gemäß § 94 Abs. 1 BbgWG sind, sofern bei Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers oder Talsperren die Höhe des Absperrbauwerkes von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerkes oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt oder das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als 1 000 000 Kubikmeter umfasst, diese Anlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Grund dafür ist das erhebliche Gefahrenpotenzial dieser Anlagen bei Versagen (Dammbruch), der damit verbundenen Flutwellenbildung und deren Schadwirkung. Eine Änderung der Regelung des § 94 BbgWG, wie im Fragetext vorgeschlagen, wäre grundsätzlich möglich. Das Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständiges Fachamt ist mit der fachlichen Prüfung beauftragt.