Landtag Brandenburg Drucksache 6/9518 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.09.2018 / Ausgegeben: 10.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3813 des Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9368 Ladenöffnungszeiten am Sonntag in Potsdam Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Nachdem Ministerpräsident Woidke Ende 2016 angekündigt hatte, dass das Brandenburger Ladenöffnungsgesetz flexibler werden solle, erfolgte eine Änderung des Gesetzes im Jahr 2017. Dennoch wurden die stadtweiten Potsdamer Sonntagsöffnungen an zwei Adventssonntagen in 2017 vom OVG im Nachhinein untersagt . Die Stadtverwaltung Potsdam kritisiert nun das Ladenöffnungsgesetz: „Das, was das Land anbietet, ist für Potsdam nicht machbar.“ Potsdamer Wirtschaftsvertreter fordern vom Land, die Rechtslage müsse im Sinne der Kommunen vereinfacht werden: Es könne z.B. nicht sein, dass Kommunen Besucherströme messen müssten, um Sonntagsöffnungen rechtssicher zu begründen. Auch der Anlassbezug müsse aus dem Gesetz herausgestrichen werden. (PNN, Gericht kippt Ladenöffnungen, vom 23.6.2018). In Reaktion auf das Gerichtsurteil möchte die Stadt nun jeden verkaufsoffenen Sonntag sicherheitshalber mit einer Einzelverordnung regeln. Frage 1: Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung der derzeitige Sachstand dar? zu Frage 1: Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) wurde 2006 verabschiedet und nach einer Novellierung im Jahr 2009 nochmals im April 2017 geändert. Neu ist seit 2017 die Regelung, dass neben der Sonn- und Feiertagsöffnung aus Anlass eines besonderen Ereignisses an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen pro Jahr eine weitere Öffnungsmöglichkeit an Sonn- und Feiertagen aus Anlass regionaler Ereignisse eingeführt wurde. Danach ist es nun möglich an einem Sonn- und Feiertag pro Jahr in dem vom regionalen Ereignis betroffenen Gemeindeteil Verkaufsstellen offen zu halten. Dies ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen je Kalenderjahr zulässig. Durch die Einführung der Öffnungsmöglichkeit aus Anlass regionaler Ereignisse, wie zum Beispiel traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, wird der Bedeutung dieser Ereignisse für das Gemeinwohl, den sozialen Zusammenhalt der Gemeinden bzw. der Lebensräume der Bürger Rechnung getragen. Die Anforderungen an solche regionalen Ereignisse sind niedrigschwelliger als diejenigen für besondere Ereignisse. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9518 - 2 - Um den Gemeinden die Handhabung dieser gesetzlichen Neuregelung zu erleichtern, Rechtsicherheit zu schaffen und den verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutz sicherzustellen, ist vom zuständigen Ministerium eine Verwaltungsvorschrift erarbeitet und im Amtsblatt für Brandenburg (Nr. 24 vom 20. Juni 2018) veröffentlicht worden . Frage 2: Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkung der in 2017 erfolgten Gesetzesänderung auf die Möglichkeit der Ladenöffnung am Sonntag in Potsdam? zu Frage 2: Aus Sicht der Landesregierung hat die Stadt Potsdam ebenso wie andere Städte und Gemeinden im Land Brandenburg durch die Gesetzesänderung zusätzliche Möglichkeiten erhalten, um aus Anlass regionaler Ereignisse bis zu fünf örtlich begrenzte Sonn- und Feiertagsöffnungen von Verkaufsstellen zuzulassen. Frage 3: Inwiefern sieht die Landesregierung weiteren Handlungsbedarf für eine Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten am Sonntag? zu Frage 3: Die Neuregelung im BbgLöG führt nach Auffassung der Landesregierung zu einer verfassungskonformen Ausweitung und weiteren Flexibilisierung der Öffnungsmöglichkeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Daher wird kein weiterer Handlungsbedarf gesehen. Frage 4: Inwiefern ist die o.g. Kritik am Ladenöffnungsgesetz gerechtfertigt? zu Frage 4: Die Landesregierung hält die Kritik nicht für gerechtfertigt. Siehe Antwort zu den Fragen 1 und 2. Frage 5: Welche Gründe sieht die Landesregierung dafür, dass die Verordnung der Stadtverwaltung Potsdam vor dem OVG nicht bestehen konnte? zu Frage 5: Im OVG-Urteil vom 22.06.2018 (OVG 1 A 1.17) sind die Gründe benannt. Die Landesregierung verweist diesbezüglich auf die Antwort zu Frage 1 und auf die vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erlassene und im Juni 2018 veröffentlichte Verwaltungsvorschrift. Demnach hat die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen der Erstellung der ordnungsbehördlichen Verordnung zu prüfen, ob sich die Ausstrahlungswirkung eines besonderen Ereignisses auf das gesamte Stadtgebiet erstreckt oder lediglich auf einen oder auf mehrere Stadtteile. Im letzteren Fall darf die Freigabe auch nur für diesen Stadtteil/diese Stadtteile erfolgen, um dem Ausnahmecharakter der Vorschrift zu genügen. Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen der Stadt, zukünftig für jeden verkaufsoffenen Sonntag eine Einzelverordnung zu beschließen? zu Frage 6: Weder das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz noch die erlassene Verwaltungsvorschrift enthalten diesbezügliche Vorgaben. Bisherige und auch bewährte Praxis ist nach Kenntnis der Landesregierung der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung mit der Festlegung und Begründung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen für jeweils ein Jahr. Dies bietet den Händlerinnen und Händlern eine langfristige Planungssicherheit . Landtag Brandenburg Drucksache 6/9518 - 3 - Frage 7: Die Stadt Potsdam hat die Landesregierung bei der Umsetzung des Ladenöffnungsgesetzes um Unterstützung gebeten. Welche Unterstützung bietet die Landesregierung an? zu Frage 7: Es wird hierzu auf die Anwendung der genannten Verwaltungsvorschrift verwiesen . Zudem bietet das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie der Stadtverwaltung Potsdam auf Anfrage weitere Beratung zur rechtskonformen Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage an.