Landtag Brandenburg Drucksache 6/9529 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.09.2018 / Ausgegeben: 11.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3795 der Abgeordneten Birgit Bessin (AfD-Fraktion) Drucksache 6/9326 Umsetzung und Erfolge des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ (FIM) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Seit dem 20. Juli 2016 besteht für arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die Möglichkeit an dem bis 31. Dezember 2020 befristeten Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ (FIM) teilzunehmen1. Mit Ausnahme von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten und von geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen „Leistungsberechtigten “ können Asylbewerber, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde, bis zu 30 Stunden pro Woche diesen Arbeitsmaßnahmen zugewiesen werden. Ebenso können sie freiwillig daran teilnehmen. Für ihre im Rahmen der Maßnahme geleistete Arbeit erhalten die Teilnehmer eine Mehraufwands-entschädigung von 80 Cent pro geleistete Stunde. Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) können nur bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern absolviert werden. Diese Träger erhalten pro Monat für jeden besetzten Platz in einer internen „FIM“ 85,00 Euro und in einer externen „FIM“ 250,00 Euro von der Agentur für Arbeit als Pauschale. Zur Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 ist das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM) angelaufen. Rechtliche Grundlagen des Arbeitsmarktprogrammes sind der mit dem Integrationsgesetz neu geschaffene § 5a Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vom 20. Juli 2016 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mit der Durchführung dieses Arbeitsmarktprogramms wurde die Bundesagentur für Arbeit auf Grundlage des § 368 SGB III beauftragt . Dazu haben die Bundesagentur und die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen. Die örtliche Agentur für Arbeit prüft die Anträge auf das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und der zur Verfügung stehenden Mittel. Sie führt die Abrechnung durch und erstattet die Maßnahmenkosten sowie die Mehraufwandsentschädigung. 1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ vom 20. Juli 2016, BAnz AT 27.07.2016 B2 Landtag Brandenburg Drucksache 6/9529 - 2 - Nach § 5a des Asylbewerberleistungsgesetzes können die für dieses Gesetz zuständigen Behörden Arbeitsfähige, nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen in Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zuweisen sowie leistungskürzende Sanktionen bei Fehlverhalten oder Nichtteilnahme an Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen vornehmen. Die Aufgabe der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde den Landkreisen und kreisfreien Städten nach § 2 Absatz 1 Landesaufnahmegesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Das Land ist weder an der Bewilligung der Maßnahmen noch an möglichen leistungsrechtlichen Konsequenzen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unmittelbar beteiligt. Frage 1: Wie viele dieser Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen wurden seit dem 20. Juli 2016 pro Jahr in Brandenburg durchgeführt? zu Frage 1: Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg wurden seit dem 20. Juli 2016 124 Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen bewilligt. Frage 2: Wie viele Asylbewerber haben aufgeschlüsselt nach Jahren an internen und externen Maßnahmen teilgenommen? zu Frage 2: Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg wurden insgesamt 1.483 Teilnehmerplätze beantragt und genehmigt. Davon waren 334 interne Teilnehmerplätze und 1.149 externe Teilnehmerplätze. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg liegen keine Informationen vor, wie viele Asylbewerber nach Jahren aufgeschlüsselt an internen und externen Maßnahmen teilgenommen haben. Frage 3: Wie lange haben die ausgewählten Asylbewerber an den Maßnahmen durchschnittlich teilgenommen? zu Frage 3: Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg betrug die durchschnittlich genehmigte Maßnahmendauer insgesamt 9,53 Monate. Es kann keine Aussage zur tatsächlichen Teilnahmedauer getroffen werden. Frage 4: Wie hoch waren die Einnahmen der Träger für die Vermittlung in interne und externe Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen pro Jahr? zu Frage 4: Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg kann keine Aussage zu den Einnahmen der Träger für die Vermittlung in interne und externe Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen pro Jahr treffen. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung hingewiesen. Frage 5: Wurden Asylbewerber mehrfach solchen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zugewiesen ? Frage 6: Welche Tätigkeiten übernahmen die Teilnehmer im Rahmen der internen und externen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9529 - 3 - zu Frage 5 und 6: Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung hingewiesen. Frage 7: Auf welche Summe belaufen sich die Zusatzkosten, die für Teilnehmer an externen Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen durch Fahrtkosten, Verpflegung, usw. angefallen sind nach Jahren seit Beginn des Programms? zu Frage 7: Nach Auskunft der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg kann eine Datenauswertung erst ab dem Jahr 2017 erfolgen, da im Jahr 2016 noch keine Ausgaben gebucht wurden. Seitens der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg kann nur die Gesamtleistung berechnet werden. Die Vergütung an die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen ist als Mehraufwandsentschädigung für Fahrkosten bzw. Verpflegung vorgesehen. Sie beträgt je Teilnehmer 0,80 € / Stunde. Sofern darüber hinaus Mehrkosten entstehen, werden diese unter den Gesamtkosten „Mehraufwandsentschädigung“ geführt. Diese betrugen für das Jahr 2017 (Januar bis Dezember) 198.334 € und für das Jahr 2018 (Januar bis Juli) 33.441 €. Eine weitere Differenzierung ist nicht möglich. Frage 8: Welche Gründe führten zum vorzeitigen Abbruch der Teilnahme an den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ? Frage 9: Wurden Sanktionen ausgesprochen, wenn Teilnehmer die Arbeit verweigert haben ? Welcher Art waren diese? zu Frage 8 und 9: Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung hingewiesen.