Datum des Eingangs: 24.03.2015 / Ausgegeben: 30.03.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/953 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 305 des Abgeordneten Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/666 Wortlaut der Kleinen Anfrage 305 vom 20.2.2015 Möglichkeiten der Einführung eines Abstandsfaktors für Windkraftanlagen Mit der Änderung des § 249 Baugesetzbuch (BauGB) zum 1. August 2014 hat die Bundesregierung den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ende des Jahres 2015 Mindestabstände bei Windkraftanlagen selbst zu regeln. Die Landesregierung hat erklärt, von der Anwendung der Länderöffnungsklausel nach § 249 Baugesetzbuch (BauGB) in Brandenburg keinen Gebrauch zu machen und keine höhenbezogenen Mindestabstände zur Wohnbebauung als Voraussetzung für eine Privilegierung einzuführen Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Möglichkeiten haben die Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Aufstellung der Regionalpläne Mindestabstände für Windkraftanlagen zu verankern , die auf der Länderöffnungsklausel gemäß § 249 Baugesetzbuch (BauGB) basieren? 2. Welche Fristen sind dabei einzuhalten, um die Anwendung der Länderöffnungsklausel bis zum Ende des Jahres 2015 in der Aufstellung der Regionalpläne zu berücksichtigen? 3. Welche Abstandskriterien gelten derzeit, wenn die Regionalpläne sich noch in der Aufstellung befinden bzw. keine rechtsgültigen Regionalpläne vorliegen? 4. Welche Möglichkeiten gibt es, in bereits rechtsgültigen Regionalplänen aufgrund der neuen bundesgesetzlichen Regelung Abstandskriterien zu verankern, die auf der Länderöffnungsklausel gemäß § 249 Baugesetzbuch (BauGB) basieren? 5. Welche Rechtsinstrumente und Maßnahmen stehen den Bürgerinitiativen zur Ver- fügung, um eine Einführung von Abstandsfaktoren für Windkraftanlagen gemäß § 249 Baugesetzbuch (BauGB) zu erreichen? 6. Welche Fristen gelten für die jeweiligen Rechtsinstrumente und Maßnahmen? 7. Welche Instrumente stellt die Landesregierung zur Verfügung, um die Bürger bei ihren Bestrebungen, Abstandsfaktoren für Windkraftanlagen zu erreichen, zu unterstützen ? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Landtag Brandenburg hat sich in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 auf Antrag der CDU-Fraktion mit Abstandskriterien für Windkraftanlagen in Brandenburg befasst (Drs. 6/233). Die Forderung, die sog. Länderöffnungsklausel nach § 249 Baugesetzbuch (BauGB) in Brandenburg anzuwenden, wurde im Ergebnis abgelehnt . Zu dieser Thematik wird ferner auf die Antworten zu der Kleinen Anfrage Nr. 3702 (Drs. 5/9418) und zu der Mündlichen Anfrage vom 12 .11.2014 verwiesen. Frage 1: Welche Möglichkeiten haben die Regionalen Planungsgemeinschaften bei der Auf- stellung der Regionalpläne Mindestabstände für Windkraftanlagen zu verankern, die auf der Länderöffnungsklausel gemäß § 249 Baugesetzbuch (BauGB) basieren? Zu Frage 1: Die Länderöffnungsklausel ermächtigt die Länder, Regelungen für die Einführung eines festzulegenden Mindestabstandes von Windenergieanlagen zu baulichen Nutzungen zu treffen. Der Landtag Brandenburg hat sich auf seiner Sitzung am 17.12.2014 gegen die Einführung solcher Regelungen ausgesprochen. Frage 2: Welche Fristen sind dabei einzuhalten, um die Anwendung der Länderöffnungsklausel bis zum Ende des Jahres 2015 in der Aufstellung der Regionalpläne zu berücksichtigen ? Zu Frage 2: Eine landesgesetzliche Regelung wäre gemäß § 249 BauGB bis zum 31.12.2015 zu verkünden. Die dafür einzuhaltenden Fristen ergeben sich aus dem erforderlichen Gesetzgebungsverfahren. Wenn sich aus einer solchen Regelung Änderungen der bisher in Regionalplänen verwendeten Mindestabstände ergeben, wären die Regionalpläne umfassend zu überarbeiten. Frage 3: Welche Abstandskriterien gelten derzeit, wenn die Regionalpläne sich noch in der Aufstellung befinden bzw. keine rechtsgültigen Regionalpläne vorliegen? Zu Frage 3: In Aufstellung befindliche Regionalpläne legen in der Regel pauschal einen Mindestabstand von 1.000 m von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung zu Grunde. Das entspricht einer Empfehlung der Landesregierung von 2009 (siehe Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. Juni 2009). In fachrechtli- chen Zulassungsverfahren bleibt an Hand des konkreten Vorhabens im Einzelfall zu entscheiden, welchen Mindestabstand Windkraftanlagen nach den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben einhalten müssen. Die Mindestabstände in Regionalplänen gehen in der Regel darüber hinaus. Frage 4: Welche Möglichkeiten gibt es, in bereits rechtsgültigen Regionalplänen aufgrund der neuen bundesgesetzlichen Regelung Abstandskriterien zu verankern, die auf der Länderöffnungsklausel gemäß § 249 Baugesetzbuch (BauGB) basieren? Zu Frage 4: Siehe Antworten zu Frage 1. Frage 5: Welche Rechtsinstrumente und Maßnahmen stehen den Bürgerinitiativen zur Verfügung , um eine Einführung von Abstandsfaktoren für Windkraftanlagen gemäß § 249 Baugesetzbuch (BauGB) zu erreichen? Frage 6: Welche Fristen gelten für die jeweiligen Rechtsinstrumente und Maßnahmen? Frage 7: Welche Instrumente stellt die Landesregierung zur Verfügung, um die Bürger bei ihren Bestrebungen, Abstandsfaktoren für Windkraftanlagen zu erreichen, zu unterstützen ? Zu Frage 5 bis 7: Gesetzesvorlagen können nach Art. 75 der Landesverfassung auch im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden. Das hierzu erforderliche Verfahren einschließlich der zu beachtenden Fristen regelt das Volksabstimmungsgesetz (VAGBbg). Bei der Aufstellung von Regionalplänen wird die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem transparenten Verfahren sichergestellt. So besteht Gelegenheit, zu den Kriterien für die Planung von Gebieten für die Windenergienutzung Stellung zu nehmen und die mit der Windenergienutzung verbundenen Interessenkonflikte soweit wie möglich zu minimieren. Über die vorgetragenen Einwendungen entscheidet die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft, die das Planungsverfahren in eigener Verantwortung führt.