Landtag Brandenburg Drucksache 6/9591 6. Wahlperiode Eingegangen: 14.09.2018 / Ausgegeben: 19.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3806 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg (Fraktion DIE LINKE), Carsten Preuß (Fraktion DIE LINKE) und Anke Schwarzenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9352 Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Einrichtungen im Spreewald Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Der Spreewald wird durch eine Vielzahl von Fließen durchzogen, die diese naturnahe Kulturlandschaft prägen und eine besondere touristische Bedeutung aufweisen. In letzter Zeit mehren sich die besorgten Stimmen aus der Region hinsichtlich der weiteren Nutzbarkeit der Fließgewässer. Die Sorgen machen sich sowohl am Unterhaltungszustand der Gewässer selbst als auch am Zustand der Schleusen und Wehre fest, die für die Kahnfahrten gebraucht werden. Frage 1: Wie viele Kilometer Fließgewässer gibt es im Spreewald? Bitte differenzieren nach Gewässern 1. und 2. Ordnung sowie schiffbaren und nicht schiffbaren Gewässern. Zu Frage 1: Im Spreewald gibt es 1.575 km Fließgewässer, davon sind 533 km als Gewässer I. Ordnung eingestuft. Von den Gewässern I. Ordnung sind 203 km schiffbar. Von den 1042 km Gewässern II. Ordnung sind 10,35 km schiffbar. Frage 2: Wie viele Schleusen und Wehre gibt es im Spreewald? Bitte jeweils differenziert nach folgenden Kriterien angeben: - Gewässer 1 .Ordnung/Gewässer 2. Ordnung - schiffbare/nicht schiffbare Gewässer - Anlagen mit/ohne Hochwasserschutzfunktion Zu Frage 2: Im Spreewald gibt es 53 Schleusen und 197 Wehre in Zuständigkeit des Landes Brandenburg. - 52 Schleusen und 192 Wehre in Gewässern I. Ordnung, - 1 Schleuse und 5 Wehre in Gewässern II. Ordnung, - 52 Schleusen und 60 Wehre in schiffbaren Gewässern, - Keine Schleuse und 137 Wehre in nicht schiffbaren Gewässern. Ergänzend zu dieser Aufstellung gibt es - Schleusen in Zuständigkeit der Landkreise bzw. Städte, - eine große Zahl von Wehren in Gewässern II. Ordnung im Eigentum und in Zuständigkeit Dritter. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9591 - 2 - Konkrete Zahlen liegen der Landesregierung hierzu nicht vor. Alle wasserwirtschaftlich bedeutsamen Anlagen im Spreewald haben eine Hochwasserschutzfunktion. Frage 3: Wie ist die Verantwortlichkeit bzw. Zuständigkeit für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schleusen und Wehre in Abhängigkeit von den in Frage 2 genannten Kriterien geregelt? Zu Frage 3: Für die Unterhaltung und den Betrieb der 250 landeseigenen wasserwirtschaftlichen Anlagen, die zur Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben erforderlich sind, ist das Wasserwirtschaftsamt zuständig. Für die übrigen Anlagen liegt die Zuständigkeit beim Anlageneigentümer bzw. -besitzer. Mit der Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 4. Dezember 2017 werden ab 1.1.2019 bestimmte wasserwirtschaftliche Anlagen der Gewässerunterhaltung zugeordnet, so dass ab diesem Zeitpunkt die Gewässerunterhaltungspflichtigen für Unterhaltung und Betrieb dieser Anlagen zuständig sind, sofern diese nicht von Dritten betrieben werden. Frage 4: Wie viele Schleusen und Wehre sind nicht funktionsfähig und damit gesperrt und wie viele müssen in den nächsten Jahren voraussichtlich saniert werden? Bitte differenziert nach den Kriterien in Frage 2 aufführen. Zu Frage 4: Aktuell sind 5 Schleusen in Gewässern I. Ordnung gesperrt. Eine Schleuse wird zum Ende des Jahres fertiggestellt und ist vor Saisonbeginn 2019 betriebsbereit. In Gewässern I. Ordnung ist 1 Wehr gesperrt. Die Baumaßnahme läuft und wird zum Ende des Jahres 2018 fertig gestellt sein. 3 Wehre sind nach heutigem Stand schwergängig und sollen in den nächsten Jahren instandgesetzt werden. Im Rahmen des Instandhaltungsmanagements werden Bauzustand und Funktionsfähigkeit aller landeseigenen Anlagen überwacht und notwendiger Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf erhoben. Viele der Anlagen haben ein hohes Nutzungsalter erreicht. Hinzu kommen Schäden durch Vandalismus und Fehlbedienung, so dass sich insgesamt ein hoher Investitionsbedarf zur Instandsetzung und Modernisierung an Schleusen und Wehren ergibt. Vorbereitung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmen sind in der kurz- und mittelfristigen Investitionsplanung des Wasserwirtschaftsamtes vorgesehen, so dass die Anlagen Zug um Zug ertüchtigt werden. Frage 5: In welcher Höhe wurden vom Land seit 1990 für die Unterhaltung bzw. Sanierung der Schleusen und Wehre Mittel zur Verfügung gestellt? Bitte nach den Kriterien in Frage 2 differenziert angeben. Zu Frage 5: Es wurden für die Sanierung und Instandsetzung von Wehren und Schleusen in Gewässern I. Ordnung im Spreewald in den Haushaltsjahren 1990 bis 2017 Mittel in Höhe von 20.378.983 € eingesetzt. Eine Differenzierung nach den in Frage 2 genannten Kriterien ist angesichts der weit zurückreichenden Zeitspanne nicht möglich. Frage 6: In welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen wurden die Spreewaldfließe nach 1990 entschlammt? Gibt es aus Sicht der Landesregierung einen Unterhaltungsrückstau an Gewässern 1. und 2. Ordnung? Zu Frage 6: Nach 1990 wurden viele Jahre keine Entschlammungsmaßnahmen umgesetzt . Bedingt durch das Ausbleiben der Sümpfungswässer aus dem Kohleabbau hat sich Landtag Brandenburg Drucksache 6/9591 - 3 - der Basisabfluss der Spree nach 1990 nahezu halbiert. In der Folge lagern sich Schlamm und Sedimente verstärkt ab - ein natürlicher Vorgang. Ab 2015 wurde ein Pilotprojekt zur Spreewaldentschlammung durchgeführt. Auf der Basis der Ergebnisse des Pilotprojektes werden Entschlammungsmaßnahmen regelmäßig im Rahmen der Gewässerunterhaltung geplant und durchgeführt. An Gewässern I. Ordnung wird im Zuge der Gewässerunterhaltungsplanung der Unterhaltungsbedarf infolge Sedimentablagerungen an Hand von Peilungen und Abflussermittlung fortlaufend überprüft. Handlungsbedarf für Entschlammungsmaßnahmen gibt es hauptsächlich in einigen Hauptgewässern, die abflussrelevant sind. Frage 7: Welche Gründe (außer finanzielle) führten dazu, dass diese Maßnahmen nicht mehr im früheren Umfang vorgenommen wurden? Welche Bedenken von Seiten des Natur - und Bodenschutzes liegen vor? Haben diese konkret zur Unterlassung von Maßnahmen geführt (bitte erläutern)? Zu Frage 7: Hintergrund für die Reduzierung der Entschlammungsmaßnahmen gegenüber der Zeit vor 1990 ist auch die geänderte Rechtslage. Bei der Durchführung von Entschlammungsmaßnahmen sind die „Brandenburgische Richtlinie - Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut“ sowie Vorgaben des Naturschutzrechts, insbesondere der gesetzliche Biotopschutz, zu beachten. Basierend auf den Ergebnissen des Pilotprojektes sind Standards und Verfahren festgelegt worden, die die Anwendung der rechtlichen Regelungen im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Entschlammungsmaßnahmen erleichtern. Zu Frage 8: Gibt es für Spreewaldfließe die der Landesschifffahrtsverordnung unterliegen eine Pflicht zur Entschlammung? Wenn nein bitte begründen. Zu Frage 8: Gegenstand und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus § 39 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach gehören zur Gewässerunterhaltung u. a. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses , und die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen. Ob Maßnahmen der Entschlammung im Rahmen der Gewässerunterhaltung, beispielsweise zur Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern, durchzuführen sind, ist im Einzelfall festzustellen . Frage 9: Welche Arbeiten umfassen die Gewässerunterhaltung und den Hochwasserschutz und welche Arbeiten, die für den Erhalt der einmaligen Niederungslandschaft des Spreewaldes mit seinem fein strukturierten Fließgewässersystem, artenreichen Feuchtbiotopen , Wiesen und Niederungswäldern, für die Erhaltung und die Wiederherstellung eines naturnahen Wasserregimes sowie für eine touristische Nutzung der Spreewaldgewässer auch erforderlich sind, werden nicht durch die Gewässerunterhaltung und den Hochwasserschutz abgedeckt? Zu Frage 9: Gegenstand und Umfang der Gewässerunterhaltung ergeben sich aus § 39 Abs. 1 WHG. Maßnahmen des Hochwasserschutzes umfassen insbesondere den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau von Hochwasserschutzanlagen sowie die Hochwasserabwehr . Maßnahmen, die über die gesetzlichen Aufgaben der Gewässerunterhaltung sowie die Aufgaben des Hochwasserschutzes hinausgehen, können z. B. sein: Landtag Brandenburg Drucksache 6/9591 - 4 - - Sedimententnahmen, die kein Abflusshindernis darstellen und zur Erhaltung der Schiffbarkeit nicht notwendig sind, - Verbesserung der Passierbarkeit für Paddler an nicht schiffbaren Gewässern. Frage 10: Die anstehenden Aufgaben zum Erhalt der Kulturlandschaft im Spreewald erstrecken sich auf verschiede Zuständigkeiten in der Landesregierung, auf Landkreisebene und Gemeindeebene und in der Biosphärenreservatsverwaltung. Wie könnten die unterschiedlichen Akteure besser koordiniert werden? Frage 12: Wie könnte eine Beteiligung aller Akteure im Spreewald gebündelt werden, um ihre Interessen bei Entscheidungen berücksichtigen zu können? Zu Frage 10 und 12: Zur besseren Koordinierung der verschiedenen anstehenden Aufgaben zum Erhalt der Kulturlandschaft im Spreewald ist mit den verschiedenen zuständigen Behörden ein abgestimmtes ressortübergreifendes Handlungskonzept zu erstellen. Im Zuge dessen sind konkrete Inhalte, Zuständigkeiten sowie Umsetzungs- und Koordinierungsprozesse unterschiedlicher Aktionsfelder festzulegen. Frage 11: Wäre die Konzentration von Zuständigkeiten bei einer Behörde, beispielsweise der Biosphärenreservatsverwaltung, aus Sicht der Landesregierung eine Möglichkeit zur Effektivitätssteigerung? Zu Frage 11: Nein, da die zu treffenden Entscheidungen auf unterschiedlichen Rechtsnormen und Zuständigkeitsregelungen basieren.