Landtag Brandenburg Drucksache 6/9608 6. Wahlperiode Eingegangen: 17.09.2018 / Ausgegeben: 24.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3792 des Abgeordneten Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9323 Wie attraktiv ist Erzieher/innen-Ausbildung in Brandenburg? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Um langfristig über genügend Fachkräfte in der Kindertagesbetreuung zu verfügen, sollte die Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bzw. zur staatlich anerkannten Erzieherin auch finanziell so attraktiv wie möglich gestaltet werden. Bislang haben lediglich Schülerinnen und Schüler, die eine tätigkeitsbegleitende Teilzeitausbildung machen, die Möglichkeit, durch eine Anstellung in einer Kindertagesstätte (ebenfalls in Teilzeit) etwas zur schulischen Ausbildung hinzuzuverdienen. Eine Vollzeit- Ausbildung hingegen wird - mit Ausnahme von bezahlten Praktika - nicht entgolten. Wenn Schülerinnen und Schüler eine Fachschule in freier Trägerschaft besuchen, kann zudem ein Schulgeld erhoben werden. Die Landesregierung hat auf Beschluss des Landtags eine Fortschreibung des Fachkräfteberichts für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg vorgelegt. Mit Blick auf die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern wird darin festgestellt, dass im Schuljahr 2017/2018 4.776 Schüler/innen die Fachschule Sozialpädagogik besuchten, davon 2.276 eine der 14 Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft und 2.500 eine der 17 Fachschulen in freier Trägerschaft. Nur etwa jede(r) dritte Schüler/in der Fachschule Sozialpädagogik (1.506 von 4.776) absolvierte im Schuljahr 2017/2018 eine Teilzeit-Ausbildung und hatte daher grundsätzlich die Chance, etwas hinzuzuverdienen . Frage 1: Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher wird durch die Fachschulverordnung Sozialwesen bestimmt, die unter anderem auf § 5 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes fußt. Welche landesrechtlichen Vorgaben gibt es für die Ausgestaltung dieser Verordnung, insbesondere was a) die vollzeitschulische Form sowie b) die Aufnahmevoraussetzungen betrifft? Zu Frage 1: Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) vom 24. April 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2014. Die Regelungen gelten für die Vollzeitund Teilzeitausbildung. Für die Teilzeitausbildung gelten dieselben Aufnahmevoraussetzungen , ergänzt um eine Bestätigung des Arbeitgebers über die gegenwärtige hauptberufliche Tätigkeit mit der Zusage, das Oberstufenzentrum im gegebenen Fall über die Beendigung der hauptberuflichen Tätigkeit zu informieren. Als hauptberuflich ist eine Tätigkeit dann anzusehen, wenn sie mindestens die Hälfte der ortsüblichen tariflichen Arbeitszeit umfasst und unbefristet ist oder absehbar den Ausbildungszeitraum umfasst. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9608 - 2 - Frage 2: Welche bundesrechtlichen Vorgaben gibt es für die Ausgestaltung dieser Verordnung , insbesondere was a) die vollzeitschulische Form sowie b) die Aufnahmevoraussetzungen betrifft? Zu Frage 2: Die Grundsätze der Aufnahmevoraussetzungen sind in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i.d.F. vom 25.06.2015) geregelt. Die inhaltlichen Vorgaben für die Vollzeit- und Teilzeitausbildung basieren auf dem Kompetenzorientierten Qualifikationsprofil für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern an Fachschulen und Fachakademien (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01.12.2011 i.d.F. vom 24.11.2017) sowie dem länderübergreifenden Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Bereich der Fachschule Sozialpädagogik. Frage 3: Inwieweit hat das Land rechtlich die Möglichkeit, auf dem Wege von Verwaltungshandeln im Rahmen eines Modellprojekts einer begrenzten Zahl von Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum über die landesseitige Finanzierung durch oder aufgrund des Kita-Gesetzes hinaus den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Kita- Personalkosten zu finanzieren - vergleichbar zum Beispiel dem Landesprogramm „Kiez- Kita - Bildungschancen eröffnen“? Frage 4: Welche haushaltsrechtlichen Voraussetzungen wären für den in Frage 3 skizzierten Fall nötig? Zu Frage 3 und 4: Damit hat sich die Landesregierung nicht befasst. Im Übrigen obliegt die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen in Kindertageseinrichtungen den jeweiligen Trägern. Frage 5: Die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen in Kindertagesstätten obliegt den Trägern . Laut dem Bericht der Landesregierung werden Kita-Fachkräfte aber zu fast 75 Prozent entsprechend dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) - in der Regel in der Entgeltgruppe 8a - vergütet. Was Schüler/innen in der Teilzeitausbildung der Fachschule Sozialpädagogik betrifft, eröffnet § 10 Absatz 2 der Kita-Personalverordnung die Möglichkeit, dass diese Schüler/innen „mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet“ und somit von den Trägern zu diesem Anteil mit öffentlichen Mitteln refinanziert werden können. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, mit welchem Stellenanteil Schüler/innen der Sozialpädagogik in Teilzeitausbildung in Kindertagesstätten typischerweise angestellt sind und wie sie sich in die Systematik des TVöD-SuE in der Regel einfügen (Eingruppierung und Erfahrungsstufe)? Zu Frage 5: Der Stellenumfang von Schülerinnen und Schülern der Sozialpädagogik in Teilzeitausbildung in Kindertagesstätten, die auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 Kita- PersV in Kindertagesstätten eingesetzt werden, reicht von 20 bis 32 Wochenstunden. Überwiegend erfolgt der Einsatz in den jeweiligen Einrichtungen jedoch im Umfang von 20 bis 24 Wochenstunden. Statistische Erhebungen zum Stellenumfang der im Feld der Kindertagesbetreuung eingesetzten Kräfte gemäß Kita-Personalverordnung liegen der Landesregierung nicht vor. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie sich Schülerinnen und Schüler der Sozialpädagogik in Teilzeitausbildung in die Systematik des TVöD-SuE in der Regel einfügen (Eingruppierung und Erfahrungsstufe), da den Trägern der Kindertagesstätten die Ausgestaltung der Arbeitsverträge obliegt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9608 - 3 - Frage 6: Welchem monatlichen Arbeitnehmerbruttoentgelt würde dieser Stellenanteil nach dem TVöD-SuE entsprechen? Zu Frage 6: Es besteht keine Meldepflicht von Trägern zur Eingruppierung der Schülerinnen und Schüler der Sozialpädagogik in Teilzeitausbildung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Kenntnisse vor. Frage 7: Welchem monatlichen Arbeitnehmerbruttoentgelt entspricht das Vollzeitäquivalent einer Erzieher/innen-Stelle in der Entgeltgruppe 8a in den jeweiligen Erfahrungsstufen? Zu Frage 7: Die nachfolgende Tabelle des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst, Sozial - und Erziehungsdienst 2018 (TVÖD SuE) weist die Entgeltgruppe 8a in den jeweiligen Erfahrungsstufen aus. Tabelle: Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2018 Euro 1 2 3 4 5 6 S 18 3733.74 3847.26 4343.71 4716.01 5274.49 5615.77 S 17 3391.53 3692.14 4095.47 4343.71 4840.10 5131.76 S 16 3311.26 3611.48 3884.50 4219.58 4591.90 4815.29 S 15 3187.77 3474.93 3723.18 4008.62 4467.80 4666.35 S 14 3171.02 3439.30 3715.15 3995.76 4306.04 4523.21 S 13 3117.30 3352.84 3661.11 3909.30 4219.58 4374.70 S 12 3074.50 3343.35 3638.92 3899.53 4222.22 4358.74 S 11b 2994.79 3295.80 3453.43 3850.57 4160.84 4347.00 S 11a 2933.26 3232.36 3388.98 3785.22 4095.47 4281.63 S 10 2799.37 3088.63 3233.27 3662.14 4009.74 4295.24 S 9 2723.92 2982.65 3220.39 3566.21 3890.41 4138.97 S 8b 2723.92 2982.65 3220.39 3566.21 3890.41 4138.97 S 8a 2685.14 2917.80 3123.13 3317.66 3506.77 3703.99 S 7 2620.66 2840.76 3033.56 3226.32 3370.93 3586.65 S 4 2481.17 2714.24 2882.94 2997.41 3105.85 3274.79 S 3 2321.05 2553.99 2716.05 2864.86 2932.94 3014.27 S 2 2182.40 2293.44 2375.39 2467.05 2563.43 2659.84 (Gültigkeit der Tabelle: 01.03.2018 - 31.03.2019) Frage 8: Laut Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BERUFENET-Steckbrief) wird das für die staatliche Anerkennung notwendige Berufspraktikum mit einem monatlichen Praktikumsentgelt von 1.552 € bezahlt - dies scheint ein Mittelwert aller bundesweiten kommunalen Einrichtungen zu sein. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Praktikumsentgelte in Brandenburger Kindertagesstätten? Zu Frage 8: Die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern wurde im Land Brandenburg mit dem Schuljahr 1994/1995 von der Ausbildungsstruktur zwei Jahre Schule und ein Jahr Berufspraktikum in die Struktur einer dreijährigen praxisintegrierten Ausbildung umgestellt, sodass es seither im Land Brandenburg kein Berufspraktikum mehr gibt. Demzufolge hat die Landesregierung auch keine Erkenntnisse über entsprechende Praktikumsentgelte. Frage 9: Wie hoch ist entsprechend dem TVöD-SuE das jährliche Arbeitgeberbrutto für das Vollzeitäquivalent des in Frage 5 erfragte Stellentyps (Stelle und Erfahrungsstufe ei- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9608 - 4 - ner/eines teilzeitbeschäftigten Schülers/Schüler der Sozialpädagogik)? Frage 10: Wie hoch ist entsprechend dem TVöD-SuE das jährliche Arbeitgeberbrutto für das Vollzeitäquivalent einer Erzieher/innen-Stelle in der Entgeltgruppe 8a mit der Erfahrungsstufe 1? Zu den Fragen 9 und 10: Die Arbeitgeberbruttobeträge variieren mit Blick auf die individuellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind daher nicht allgemein auszuweisen. Wegen fehlender Meldepflichten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 11: Die Landesregierung hält im Fachkräftebericht fest: „Eine finanzielle Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik kann über die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) oder nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) erfolgen.“ (S. 57) Was sind die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten können? Zu Frage 11: Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Die Auszubildenden müssen zudem die Fördervoraussetzungen des BAföG, insbesondere § 7 Abs. 1 und § 10, individuell erfüllen. Frage 12: Wie viele der 4.776 Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik haben im Schuljahr 2017/2018 Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten? Zu Frage 12: Im BAföG werden statistisch die Förderzahlen nach Ausbildungsstätten erfasst . Die Fachschule für Sozialpädagogik zählt zu der Ausbildungsstätte „Fachschulklassen , deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt“. Mit dem Signierschlüssel für diese Ausbildungsstätte werden auch andere Fachschulen erfasst, sodass die erhobene Zahl nicht insgesamt auf die Fachschule Sozialpädagogik zutrifft. Im Schuljahr 2017/2018 wurden 2.572 Auszubildende nach dem BAföG für den Besuch der Ausbildungsstätte „Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt“ in Brandenburg gefördert. Die Auswertung fand zum Stichtag 14.08.2018 statt. Frage 13: Was sind die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz erhalten können? Zu Frage 13: Eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) können Schülerinnen und Schüler erhalten, wenn sie an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger teilnehmen, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf ein Fortbildungsziel vorbereiten. Die Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen nach § 2 AFBG müssen erfüllt sein. §§ 8 bis 9a AFBG legen die persönlichen Voraussetzungen fest, die die Schülerinnen und Schüler erfüllen müssen, um Leistungen nach dem AFBG zu erhalten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9608 - 5 - Frage 14: Wie viele der 4.776 Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik haben im Schuljahr 2017/2018 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz erhalten? Zu Frage 14: Im Schuljahr 2017/2018 wurden 413 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem AFBG mit dem Fortbildungsziel Erzieher/in und Heilerziehungspfleger/in in Brandenburg gefördert. Die Auswertung fand zum Stichtag 14.08.2018 statt. Frage 15: Welche Maßgaben hinsichtlich des Schulgeldes gelten gegebenenfalls für Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft im Land Brandenburg? Inwieweit gelten insbesondere auch für diese Fachschulen die Maßgaben des Art. 7 Absatz 4 Satz 2 GG, demzufolge durch „private Schulen (....) eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ nicht gefördert werden darf? Zu Frage 15: Die verfassungsrechtlich vorgegebenen Regelungen zur Einhaltung des Sonderungsverbots gelten - unabhängig von Schulform, Schulstufe, Bildungsgang, Beruf oder Fach-richtung - für alle Schulen in freier Trägerschaft. Im Land Brandenburg sind im Genehmigungsverfahren durch den Schulträger entsprechend der Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGAV) § 2 Nr.10 „die Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebs und - soweit ein Schulgeld erhoben wird - Angaben zu dessen Höhe sowie zur Schulgeldbefreiung und Schulgeldermäßigung“ darzulegen. Für Fachschulen für Sozialpädagogik gelten keine Besonderheiten. Frage 16: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die (durchschnittliche) Höhe von Schulgeld an den 17 Brandenburger Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft vor? Zu Frage 16: Informationen über tatsächlich erhobene Schulgelder von den Trägern freier Schulen liegen nicht vor. Genehmigungsrelevant sind lediglich die (abstrakten) Schulgeldregelungen . (Eine stichprobenhafte Nachfrage bei Schulträgern ergab, dass das monatliche Schulgeld zwischen 55 und 102 Euro liegt.) Frage 17: Welche Möglichkeit gibt es für Schülerinnen und Schülern an Brandenburger Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft, vom Schulgeld befreit zu werden bzw. (ggf. durch Dritte) Zuschüsse zum oder eine Erstattung des Schulgeldes zu bekommen ? Zu Frage 17: Die Möglichkeiten bezüglich einer individuellen Ermäßigung oder einer Befreiung vom Schulgeld können je nach Träger und Schule voneinander abweichen. Für die Prüfung maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der abstrakten Regelungen. Statistische Daten werden durch die Landesregierung nicht erhoben. Frage 18: Wie viele der 2.500 Schülerinnen und Schüler an Brandenburger Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft haben im Schuljahr 2017/2018 Schulgeld bezahlt ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9608 - 6 - Zu Frage 18: Diese Frage kann seitens der Landesregierung nicht beantwortet werden; entsprechende Daten zu tatsächlich erhobenen Schulgeldern bzw. zu Schülerinnen und Schülern, von denen tatsächlich Schulgeld erhoben wird, liegen nicht vor. Zu Frage 1: Die Rechtsgrundlage ist die Verordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen in der Fachschule (Fachschulverordnung Sozialwesen) vom 24. April 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2014. Die Regelungen gelten für die Vol... Frage 2: Welche bundesrechtlichen Vorgaben gibt es für die Ausgestaltung dieser Verordnung, insbesondere was a) die vollzeitschulische Form sowie b) die Aufnahmevoraussetzungen betrifft? Zu Frage 2: Die Grundsätze der Aufnahmevoraussetzungen sind in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 i.d.F. vom 25.06.2015) geregelt. Die inhaltlichen Vorgaben für die Vollzeit- und Teilzeitausbi... Frage 3: Inwieweit hat das Land rechtlich die Möglichkeit, auf dem Wege von Verwaltungshandeln im Rahmen eines Modellprojekts einer begrenzten Zahl von Einrichtungen für einen begrenzten Zeitraum über die landesseitige Finanzierung durch oder aufgrund... Frage 4: Welche haushaltsrechtlichen Voraussetzungen wären für den in Frage 3 skizzierten Fall nötig? Zu Frage 3 und 4: Damit hat sich die Landesregierung nicht befasst. Im Übrigen obliegt die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen in Kindertageseinrichtungen den jeweiligen Trägern. Frage 5: Die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen in Kindertagesstätten obliegt den Trägern. Laut dem Bericht der Landesregierung werden Kita-Fachkräfte aber zu fast 75 Prozent entsprechend dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Sozial- und Erziehun... Zu Frage 5: Der Stellenumfang von Schülerinnen und Schülern der Sozialpädagogik in Teilzeitausbildung in Kindertagesstätten, die auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 KitaPersV in Kindertagesstätten eingesetzt werden, reicht von 20 bis 32 Wochenstunden.... Statistische Erhebungen zum Stellenumfang der im Feld der Kindertagesbetreuung eingesetzten Kräfte gemäß Kita-Personalverordnung liegen der Landesregierung nicht vor. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie sich Schülerinnen und Schüler der Sozialpädagogik in Teilzeitausbildung in die Systematik des TVöD-SuE in der Regel einfügen (Eingruppierung und Erfahrungsstufe), da den Trägern der Kinder... Frage 6: Welchem monatlichen Arbeitnehmerbruttoentgelt würde dieser Stellenanteil nach dem TVöD-SuE entsprechen? Zu Frage 6: Es besteht keine Meldepflicht von Trägern zur Eingruppierung der Schülerinnen und Schüler der Sozialpädagogik in Teilzeitausbildung, daher liegen der Landesregierung hierzu keine Kenntnisse vor. Frage 7: Welchem monatlichen Arbeitnehmerbruttoentgelt entspricht das Vollzeitäquivalent einer Erzieher/innen-Stelle in der Entgeltgruppe 8a in den jeweiligen Erfahrungsstufen? Zu Frage 7: Die nachfolgende Tabelle des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2018 (TVÖD SuE) weist die Entgeltgruppe 8a in den jeweiligen Erfahrungsstufen aus. Tabelle: Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2018 Frage 8: Laut Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BERUFENET-Steckbrief) wird das für die staatliche Anerkennung notwendige Berufspraktikum mit einem monatlichen Praktikumsentgelt von 1.552 € bezahlt - dies scheint ein Mittelwert aller bundeswe... Zu Frage 8: Die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern wurde im Land Brandenburg mit dem Schuljahr 1994/1995 von der Ausbildungsstruktur zwei Jahre Schule und ein Jahr Berufspraktikum in die Struktur einer dreijährigen praxisintegrierten Ausbildun... Frage 9: Wie hoch ist entsprechend dem TVöD-SuE das jährliche Arbeitgeberbrutto für das Vollzeitäquivalent des in Frage 5 erfragte Stellentyps (Stelle und Erfahrungsstufe einer/eines teilzeitbeschäftigten Schülers/Schüler der Sozialpädagogik)? Frage 10: Wie hoch ist entsprechend dem TVöD-SuE das jährliche Arbeitgeberbrutto für das Vollzeitäquivalent einer Erzieher/innen-Stelle in der Entgeltgruppe 8a mit der Erfahrungsstufe 1? Zu den Fragen 9 und 10: Die Arbeitgeberbruttobeträge variieren mit Blick auf die individuellen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind daher nicht allgemein auszuweisen. Wegen fehlender Meldepflichten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse ... Frage 11: Die Landesregierung hält im Fachkräftebericht fest: „Eine finanzielle Unterstützung der Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik kann über die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Schüler-BAföG) oder nach dem ... Zu Frage 11: Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Die Auszubildenden müssen zudem die Fördervorauss... Frage 12: Wie viele der 4.776 Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik haben im Schuljahr 2017/2018 Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten? Zu Frage 12: Im BAföG werden statistisch die Förderzahlen nach Ausbildungsstätten erfasst. Die Fachschule für Sozialpädagogik zählt zu der Ausbildungsstätte „Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt“. Mit d... Im Schuljahr 2017/2018 wurden 2.572 Auszubildende nach dem BAföG für den Besuch der Ausbildungsstätte „Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt“ in Brandenburg gefördert. Die Auswertung fand zum Stichtag 14... Frage 13: Was sind die Voraussetzungen, unter denen Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz erhalten können? Zu Frage 13: Eine Förderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) können Schülerinnen und Schüler erhalten, wenn sie an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher oder privater Träger... Frage 14: Wie viele der 4.776 Schülerinnen und Schüler der Fachschule Sozialpädagogik haben im Schuljahr 2017/2018 Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz erhalten? Zu Frage 14: Im Schuljahr 2017/2018 wurden 413 Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem AFBG mit dem Fortbildungsziel Erzieher/in und Heilerziehungspfleger/in in Brandenburg gefördert. Die Auswertung fand zum Stichtag 14.08.2018 statt. Frage 15: Welche Maßgaben hinsichtlich des Schulgeldes gelten gegebenenfalls für Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft im Land Brandenburg? Inwieweit gelten insbesondere auch für diese Fachschulen die Maßgaben des Art. 7 Absatz 4 Satz... Zu Frage 15: Die verfassungsrechtlich vorgegebenen Regelungen zur Einhaltung des Sonderungsverbots gelten - unabhängig von Schulform, Schulstufe, Bildungsgang, Beruf oder Fach-richtung - für alle Schulen in freier Trägerschaft. Im Land Brandenburg sind im Genehmigungsverfahren durch den Schulträger entsprechend der Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGAV) § 2 Nr.10 „die Angaben zur Finanzierung des Schulbet... Frage 16: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die (durchschnittliche) Höhe von Schulgeld an den 17 Brandenburger Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft vor? Zu Frage 16: Informationen über tatsächlich erhobene Schulgelder von den Trägern freier Schulen liegen nicht vor. Genehmigungsrelevant sind lediglich die (abstrakten) Schulgeldregelungen. (Eine stichprobenhafte Nachfrage bei Schulträgern ergab, dass d... Frage 17: Welche Möglichkeit gibt es für Schülerinnen und Schülern an Brandenburger Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft, vom Schulgeld befreit zu werden bzw. (ggf. durch Dritte) Zuschüsse zum oder eine Erstattung des Schulgeldes zu ... Zu Frage 17: Die Möglichkeiten bezüglich einer individuellen Ermäßigung oder einer Befreiung vom Schulgeld können je nach Träger und Schule voneinander abweichen. Für die Prüfung maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der abstrakten Regelungen. Statist... Frage 18: Wie viele der 2.500 Schülerinnen und Schüler an Brandenburger Fachschulen für Sozialpädagogik in freier Trägerschaft haben im Schuljahr 2017/2018 Schulgeld bezahlt? Zu Frage 18: