Landtag Brandenburg Drucksache 6/9611 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.09.2018 / Ausgegeben: 24.09.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3811 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/9360 Berechnung von Beiträgen in der Tagespflege und in Kitas Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Derzeit werden in vielen Gemeinden im Land Brandenburg die Elternbeiträge für Tagesmütter, Kitas und Horte neu berechnet. Es gibt immer wieder viele Fragen von Eltern zu diesem Thema. Frage 1: Wer darf nach Bundes- und Landesrecht die Elternbeitragssatzung für die Kindertagespflege festlegen? Zu Frage 1: Nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) können u. a. für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Grundsätzlich ist nach § 85 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig, d. h. nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) die Landkreise und kreisfreien Städte. Nach § 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz (KitaG) werden die Elternbeiträge und das Essengeld für die Kindertagespflege vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich festgesetzt und erhoben. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 KitaG kann diese Aufgabe aber auch von kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern übernommen werden, die sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe der Kindertagesbetreuung, also auch der Kindertagespflege, für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen. Frage 2: Welche Zuschüsse müssen bei der Kindertagespflege in Abzug gebracht werden (z.B. § 16 Abs. 2 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG)? Zu Frage 2: Nach § 16 Abs. 4 KitaG sind die Kosten einer Kindertagespflegestelle nach Maßgabe des § 18 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu tragen. Daher können keine Zuschüsse (wie bei Kindertagesstätten) in Abzug gebracht werden. Nach § 18 Abs. 3 sind zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kindertagespflege ergeben, vertraglich zu regeln, insbesondere die Erstattung der Aufwendungen, einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes, der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege eintreten können sowie der Betreuungsumfang. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9611 - 2 - Frage 3: Dürfen Verwaltungskosten (z.B. des Landkreises oder der Kommune) einkalkuliert werden, wenn ja welche und in welcher Höhe? Zu Frage 3: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Einkalkulierung der Verwaltungskosten , die von dem Landkreis, der Stadt, Gemeinde oder dem Amt aufgewendet werden, vorsieht. Frage 4: Ist eine Musterbeitragssatzung für die Kindertagespflege geplant? Zu Frage 4: Nein. Frage 5: Ist ein Einvernehmen mit der Elternbeitragssatzung Tagespflege vorzunehmen? Wenn ja, wer muss Einvernehmen herstellen? Zu Frage 5: Da der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst die Höhe der Elternbeiträge und des Essensgeldes festlegt, ist die Einvernehmensherstellung nach § 17 Abs. 3 S. 2 KitaG nicht notwendig. Frage 6: Sind die Bemessungsgrößen für die Zuschüsse zu den Kosten des pädagogischen Personals die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung? Wenn ja, auf welcher Grundlage und wann wurden die Durchschnittssätze in den einzelnen Landkreisen festgestellt? Zu Frage 6: Nach § 16 Abs. 2 S. 4 KitaG sind Bemessungsgröße für die Zuschüsse zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Diese Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung werden gemäß § 3 Abs. 3 der Kindertagesstätten-Betriebskostenund Nachweisverordnung (KitaBKNV) vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Befassung im Jugendhilfeausschuss bzw. nach § 3 Abs. 8 KitaBKNV von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern festgestellt. Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport liegen keine Daten darüber vor, wann in den einzelnen Landkreisen die Durchschnittssätze festgestellt wurden. Frage 7: Kann gemäß § 6 Abs. 2 Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskostenund Nachweisverordnung (KitaBKNV) die oberste Landesjugendbehörde Verfahren insbesondere im Hinblick auf Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der Höhe der Durchschnittssätze der Vergütungsregelung gemäß § 3 Abs. 3 KitaBKNV überprüfen? Wenn ja, wie oft erfolgte in den letzten 5 Jahren eine Überprüfung? Welche Konsequenzen hätte die Feststellung , wenn die Durchschnittsentgelte nicht ermittelt, sondern wenn pauschal eine einzelne Vergütungsgruppe zum Durchschnittssatz festgestellt würde? Zu Frage 7: Nach § 6 Abs. 3 KitaBKNV, in der ab dem 01.08.2018 gültigen Fassung, kann die oberste Landesjugendbehörde die Angaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Begründung der Ausgleichsbeträge nach § 16a KitaG, insbesondere im Hinblick auf Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit der Höhe der Durchschnittssätze der Vergütungsregelung gemäß § 3 Absatz 3 und 8, überprüfen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Kann-Regelung, die nur im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrages des Landtag Brandenburg Drucksache 6/9611 - 3 - örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Zuschüsse nach § 16a KitaG Anwendung findet. Eine regelhafte Prüfung der Durchschnittssätze scheidet somit aus; eine fehlerhafte Ermittlung der Durchschnittssätze hätte nur Auswirkungen auf die Landeszuschüsse nach § 16a KitaG. Wie die Durchschnittssätze zu ermitteln sind, ist indes nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.01.2013 - Az. OVG 6 B 28.11) führt für die Bezuschussung von Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft aus, dass die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung aus den jeweiligen Entgeltgruppen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst unter Heranziehung weiterer, für die Vergütung relevanter Parameter zu bilden sind. Bei der Ermittlung der Durchschnittssätze steht dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Frage 8: Dürfen gleichzeitig eine kalkulatorische Miete und Abschreibungen für ein und dasselbe Gebäude in die Kalkulation von Elternbeiträgen für KITA und Hort aufgenommen werden? Zu Frage 8: Elternbeiträge sind nach der Legaldefinition in § 17 Abs. 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten. Betriebskosten sind nach § 15 KitaG die angemessenen Personalund Sachkosten, die durch den nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a, b und c KitaBKNV sind Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete und Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes. Nach dem Wortlaut der Vorschrift werden alle Posten kumulativ aufgezählt. Somit können beide der genannten Posten in die Elternbeitragskalkulation mit aufgenommen werden. Frage 9: An wen können sich Eltern wenden, wenn sie im Land Brandenburg leben und ihre Kinder im Land Berlin eine Einrichtung besuchen und sie Widerspruch gegen die von ihrem Landkreis erhobenen Elternbeiträge für den Besuch einer Einrichtung in Berlin einlegen ? Wer hat die Rechtsaufsicht? Zu Frage 9: Gemäß Art. 6 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 und gleichnamigen Gesetz vom 10. Juli 2002 werden die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben. Daher können die Landkreise den Elternbeitrag auch von den Eltern erheben, deren Kinder in einer Berliner Kindertagesstätte betreut werden. Die gesetzlichen Leistungsverpflichtungen bleiben gemäß Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages durch den Vertrag unberührt. Die Gewährleistungsverpflichtung verbleibt somit bei dem Landkreis, in dem die Eltern und das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Adressat eines Widerspruchs ist der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen. Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Land Brandenburg obliegt nach § 9 AGKJHG der obersten Landesjugendbehörde .