Landtag Brandenburg Drucksache 6/9643 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.09.2018 / Ausgegeben: 01.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3837 des Abgeordneten Dr. Andreas Bernig (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9435 Waldbrandwarnstufe 5 und Unterlassung des Einsatzes von Fahrzeugen und Maschinen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Am 26.07.2018 veröffentlichte das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) auf seiner Internetseite eine Information: „Waldbrandgefahr in Deutschland- Verhaltenshinweise sind zu beachten“. Darin wird u.a. auch aufgefordert den Einsatz von Fahrzeugen und Maschinen zu vermeiden, da Funkenschlag oder erhitze Bauteile Brände entzünden können. Trotzdem konnte im Bereich Kloster Lehnin beobachtet werden, dass weiterhin der Einsatz großer Forstmaschinen zum Fällen und Schreddern erfolgte. Auch erfolgten weiterhin Vermessungsarbeiten für die Vorbereitung weiterer Windkraftanlagen. Vorbemerkung: Die Analyse der Waldbrandursachen exemplarisch für die Jahre 2014- 2017 zeigt deutlich, dass fahrlässiges Handeln eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sowohl die erholungssuchende Bevölkerung als auch die Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen sowie ihre Beauftragten (z. B. Forstunternehmen) sehr umsichtig mit dem Wald umgehen und von sich aus ein großes Interesse an der Vermeidung von Waldbränden haben. Dieser sehr große Personenkreis ist daher nur bedingt die Zielgruppe der Öffentlichkeitsarbeit. Seine Anwesenheit im Wald ist ein Garant dafür, dass auftretende Brände schnell entdeckt und gemeldet werden. Blitzschlag und Brandstiftung spielen dagegen in jedem Jahr eine große Rolle bei den Brandursachen. Frage 1: Wie wurden die Hinweise des BBK vom MIK in der Praxis umgesetzt und kontrolliert ? Gab es zusätzliche Kontrollen in bewaldeten Parks, an Autobahnen und Landstraßen , um Brandursachen vorzubeugen? zu Frage 1: Die Hinweise des BBK sind nützliche Informationen für die Öffentlichkeit. Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse, inwieweit diese in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden haben. Die Forstbehörden sind für den Forstschutz auf Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes zuständig. Bei besonderen Lagen erfolgten und erfolgen zusätzliche Kontrollen. Gegenwärtig sind zusätzliche Streifendienste bei den Gefahrenstufen 4 und 5 in jeder Oberförsterei und jeder Landeswaldoberförsterei angewiesen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9643 - 2 - Frage 2: Gab es Hinweise von Bürgern zur Vermeidung von Brandgefahren und wie wurde damit umgegangen? zu Frage 2: Es gab eine Reihe von Hinweisen und auch Anfragen von Bürgern zur Waldbrandgefahr . Überwiegend wurde das unbefugte Befahren bei hohen Waldbrandgefahrenstufen angezeigt. In Einzelfällen war auch die Besorgnis von Gefahren durch Forsttechnik Inhalt von telefonischen Nachfragen. Die Anfragen wurden mündlich (Telefonate) oder schriftlich (E-Mail) beantwortet. Die Hinweise zu Verstößen gegen das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) (z. B. § 23 LWaldG) wurden von den hoheitlich zuständigen Revier- bzw. Oberförstern aufgenommen und zur Ahndung an die Bußgeldstelle des Landesbetriebes Forst weitergegeben . Frage 3: Welche Weisungen an Unternehmen und Kommunen wurden erteilt, um die Risiken von Brandentstehungen in Wäldern weitestgehend zu vermeiden? zu Frage 3: Siehe Vorbemerkung. Unternehmen und Kommunen bzw. deren Bürger und Bürgerinnen sind kein Ursachenschwerpunkt bei der Entstehung von Waldbränden. Um das Gefahrenbewusstsein zu steigern, erfolgte dennoch eine intensive Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien. Frage 4: Welche Weisungen gelten bei fortdauernder Waldbrandstufe 5 für Waldbesitzer - einschließlich Landesforstbetrieb- für Fällarbeiten und für das Befahren des Waldes mit schweren Harvestern und Kraftfahrzeugen einschließlich des Abtransportes der Holzernte ? zu Frage 4: Siehe Vorbemerkung. Es gelten keine besonderen Weisungen für Waldbesitzer und deren Beauftragte. Das Befahren des Waldes richtet sich nach § 16 LWaldG. Danach ist das Befahren u. a. zur Bewirtschaftung des Waldes unabhängig von der Waldbrandgefahrenstufe erlaubt. Das Sperren von Wald ist nach § 18 LWaldG in Verbindung mit der Waldsperrverordnung möglich. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel kein Gebrauch gemacht, da dadurch allein die umsichtigen und gesetzestreuen Bürgerinnen und Bürger ausgesperrt würden. Frage 5: Auf Grund der Festlegungen des § 44 des BNatSchG genießen in den Monaten März bis Oktober wild lebende Tiere besonderen Schutz, indem sie während der Brutzeit und bei der Aufzucht ihrer Jungen nicht gestört werden sollen. Wer begutachtet bzw. kontrolliert in den für die Fortpflanzung wichtigen Monaten, ob genutzte Horste, Nester und Wochenstuben z.B. von im Wald lebenden Tieren durch die Fällarbeiten betroffen sind? zu Frage 5: Nach § 44 Abs. 4 BNatSchG verstößt die, der guten fachlichen Praxis entsprechende Waldbewirtschaftung, nicht gegen Verbote. Der Artenschutz ist integrierter Bestandteil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. So sind z. B. beim Auszeichnen der Bäume und Vorbereitung der Einschlagsmaßnahmen Horstschutzzonen und Höhlenbäume zu beachten (vgl. „Waldnaturschutzkonzept“ Betriebsanweisung des LFB Nr. 24/2012, “Förderung Biotopbäume und des Totholzes im Landeswald – Methusalem 2“ Betriebsanweisung Nr. 59/2016). Bei Beachtung von Maßnahmen, insbesondere des Gebietsschutzes , Artenschutzprogrammen und gezielter Aufklärung ist davon auszugehen, dass die mit der Waldbewirtschaftung verbundenen Beeinträchtigungen oder Störungen einzelner Indi- Landtag Brandenburg Drucksache 6/9643 - 3 - viduen in der Regel zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der jeweils betroffenen lokalen Populationen einer Art führen. Für den Vollzug des Naturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde und das Landesamt für Umwelt zuständig. Frage 6: Sehen Sie auf Grund der für kommende Jahre prognostizierten Dürre und Trockenheit die Notwendigkeit der Überarbeitung des Waldgesetzes bzgl. Aussetzung von Waldarbeiten bei Waldbrandwarnung? zu Frage 6: Eine Notwendigkeit zur Überarbeitung des Waldgesetzes wird nicht gesehen.