Landtag Brandenburg Drucksache 6/9652 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.09.2018 / Ausgegeben: 02.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3844 des Abgeordneten Carsten Preuß (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/9446 Waldsperrungen bei Waldbrandwarnstufe Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Das Jahr 2018 ist durch eine lange Trockenperiode gekennzeichnet , die zu zahlreichen großen Wandbränden geführt hat. So wurde in vielen Wochen die Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 festgelegt. Unabhängig von der geltenden Waldbrandstufe besteht das grundlegende Verbot Waldwege mit dem Auto zu befahren. Ausgenommen vom Befahrungsverbot sind die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd sowie die hoheitliche Tätigkeit. Bei hohen Waldbrandstufen dürfen mit Genehmigung durch die jeweilige untere Forstbehörde Wälder gesperrt werden. Damit kann z. B. das allgemeine Betretungsrecht zeitweilig eingeschränkt werden. Aus der Waldsperrungsverordnung WaldSperrV geht nicht eindeutig hervor, welchen Umfang eine Waldsperrung haben kann. Vorbemerkung: Die Analyse der Waldbrandursachen exemplarisch für die Jahre 2014- 2017 zeigt deutlich, dass fahrlässiges Handeln eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sowohl die Bevölkerung als auch die Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen sowie ihre Beauftragten (z.B. Forstunternehmen) sehr umsichtig mit dem Wald umgehen und von sich aus ein großes Interesse an der Vermeidung von Waldbränden haben. Anwesenheit im Wald ist ein Garant dafür, dass auftretende Brände schnell entdeckt und gemeldet werden. Blitzschlag und Brandstiftung spielen dagegen in jedem Jahr eine große Rolle bei den Brandursachen. Frage 1: Wie oft wurde die Möglichkeit der Sperrung von Waldgebieten nach § 1 Abs. 3 WaldSperrV in diesem Jahr genutzt (Anzahl der Sperrungen und Dauer)? Zu Frage 1: In diesem Jahr wurde durch die untere Forstbehörde von der Möglichkeit der Sperrung von Waldgebieten kein Gebrauch gemacht. Frage 2: Kann bei der Sperrung von Waldgebieten die forstliche Bewirtschaftung und die jagdliche Nutzung eingeschlossen werden? Zu Frage 2: Nein. Gemäß § 18 Absatz 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) kann eine Sperrung lediglich das Waldbetretungsrecht nach § 15 LWaldG einschränken. Dieses Waldbetretungsrecht richtet sich an Waldbesucher, nicht an die Waldbesitzer, deren Beauftragte und die Jagdausübungsberechtigten. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9652 - 2 - Frage 3: Wenn ja, wie oft wurde bei Waldsperrungen in diesem Jahr die forstliche Bewirtschaftung und die jagdliche Nutzung mit eingeschlossen? Zu Frage 3: Entfällt. Frage 4: Wenn nein, wäre aus Sicht der Landesregierung eine Sperrung von Wäldern auch für die forstliche bzw. jagdliche Nutzung während einer andauernd hohen Waldbrandgefährdung aus Brandschutzgründen sinnvoll? Frage 5: Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 4 und 5: Nein, siehe Vorbemerkung.