Landtag Brandenburg Drucksache 6/9657 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.09.2018 / Ausgegeben: 04.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3885 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9547 Fachaufsicht bei der Genehmigung von Regionalplänen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die Fachaufsicht bei der Genehmigung von Regionalplänen ist eine dringliche Angelegenheit. 1. Wer übt die Fachaufsicht bei der Genehmigung von Regionalplänen im Land Brandenburg aus? Bitte Namen und Ansprechpartner nennen. 2. Wie und woraus setzt sich die Fachaufsicht bei der Genehmigung von Regionalplänen zusammen? 3. Welche berufliche und fachlich qualifizierte Voraussetzung sind von der Fachaufsicht zu erfüllen, um einen „fachaufsichtlich geprüften“ Regionalplan zu genehmigen? 4. Gibt es bei der Genehmigung von Regionalplänen mehrere Fachaufsichten? Wenn ja, welche sind diese und wer ist dort der Ansprechpartner? Bitte auflisten. 5. Wer hat die letzte Entscheidung bei mehreren Fachaufsichten bzw. wie ist deren Gewichtung ? 6. Haftet eine Fachaufsicht selbst bei gerichtlich festgestellten Fehlern, Mängeln oder sonstigen Beanstandungen ihrer Entscheidungen? Welche bisherigen Haftungsfälle sind bekannt? zu Fragen 1 bis 6: Eine Fachaufsicht im Rechtssinne sieht das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) nicht vor. Die Abwägungsentscheidungen , auf denen der Regionalplan beruht, dürfen nicht von anderer Stelle als der Regionalversammlung getroffen werden. Die Regionalen Planungsgemeinschaften (RPG) führen das Regionalplanverfahren in eigener Verantwortung durch. Nach § 4 Abs. 3 RegBkPlG hat die Landesplanungsbehörde die Möglichkeit, Weisungen hinsichtlich des Planungszeitraumes und der Beachtung der Richtlinien zur Erstellung der Regionalpläne zu erteilen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9657 - 2 - Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg prüft im Genehmigungsverfahren , ob der Regionalplan nach Maßgabe des RegBkPlG aufgestellt wurde und sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht (§ 2 Abs. 4 RegBkPlG). In diese Rechtsprüfung werden alle fachlich berührten Ministerien eingebunden. Deren Einvernehmen ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung. 7. Wer übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten bei einem gerichtlich für ungültig erklärten Regionalplan? Bitte um genaue Nennung. zu Frage 7: Normenkontrollklagen gegen Regionalpläne richten sich an die jeweilige Regionale Planungsgemeinschaft. Diese muss bei einem entsprechenden Ausgang des Verfahrens die Kosten übernehmen. Die Haushalte der Regionalen Planungsgemeinschaften werden zur Erfüllung der Pflichtaufgaben über eine Zuweisung des Landes finanziert.