Landtag Brandenburg Drucksache 6/9658 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.09.2018 / Ausgegeben: 04.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3838 der Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) und Raik Nowka (CDU-Fraktion) Drucksache 6/9436 Naturschutzrechtliche Freistellungen im Rahmen des Baus der EUGAL-Pipeline Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Ergänzend zur bereits bestehenden OPAL-Pipeline soll ab Ende 2019 die EUGAL-Rohrleitung in Betrieb gehen. Diese verläuft in Nord-Süd- Richtung auch durch Brandenburg. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständige Planfeststellungsbehörde und schuf mit dem Planfeststellungsbeschluss die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau der Pipeline durch Brandenburg. Frage 1: Wie viele naturschutzrechtliche Freistellungen bzw. Ausnahmen im Zusammenhang mit Umweltauflagen wurden bislang für den Bau der EUGAL-Trasse erteilt? zu Frage 1: Mit dem Planfeststellungsbeschluss wurden insgesamt 23 naturschutzrechtliche Ausnahmen bzw. Befreiungen erteilt. Frage 2: Welchen Inhalt haben diese Freistellungen bzw. Ausnahmegenehmigungen? zu Frage 2: Gegenstand der erteilten Ausnahmen und Befreiungen sind die nachfolgend aufgeführten materiell-rechtlichen Inhalte: (1) Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG vom Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Baufeldfreimachung zum Bau der EUGAL in den Habitaten der Zauneidechse im Arbeitsstreifen (2) Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BArtSchV vom Verbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BArtSchV für das Fangen von Zauneidechsen mit Schlingen, Netzen und Fallen bei der Umsetzung des Schutzkonzeptes Zauneidechse (3) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“ für die Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereichs rechtskräftiger Bebauungspläne (4) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nationalparkregion Unteres Odertal“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlichrechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie für das Verlegen von Leitungen Landtag Brandenburg Drucksache 6/9658 - 2 - (5) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz“ für die Errichtung baulicher Anlagen außerhalb der für eine Bebauung vorgesehenen Gebiete, und zwar auch solcher baulicher Anlagen, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen (6) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Müggelspree- Löcknitzer Wald- und Seengebiet“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlich -rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie für das Verlegen von Leitungen (7) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Notte-Niederung“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie für das Verlegen von Leitungen (8) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heidesee“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen (9) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot der Ziffer II Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Teupitz-Köriser Seengebiet“ für die Veränderung des Charakters der Landschaft und der nur im Einvernehmen mit der Bezirksnaturschutzverwaltung zulässigen Ausführung von Tiefbauten jeder Art (10) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlichrechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie für die Verlegung von Leitungen (11) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. dem Beschluss Nr. 3-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24.04.1968 zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Lausitzer Grenzwall zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen“ für die Veränderung des Charakters der Landschaft (12) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. dem Beschluss Nr. 3-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24.04.1968 zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Bürgerheide“ für die Veränderung des Charakters der Landschaft (13) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf- Drößiger Heidelandschaft“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlichrechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie für das Verlegen von Leitungen (14) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hohenleipisch- Sonoer Altmoränenlandschaft“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlich -rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie für das Verlegen von Leitungen (15) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elsteraue“ für die Errichtung baulicher Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, sowie für das Verlegen von Leitungen Landtag Brandenburg Drucksache 6/9658 - 3 - (16) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. dem Beschluss Nr. 3-2/68 des Rates des Bezirkes Cottbus vom 24.04.1968 zur Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes „Merzdorf- Hirschfelder Waldhöhen“ für die Veränderung des Charakters der Landschaft (17) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenrasen Wriezen und Biesdorfer Kehlen“ für die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn dies keiner öffentlichrechtlichen Zulassung bedarf, sowie für das Verlegen von Leitungen (18) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 6 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pätzer Hintersee“ für die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf , sowie für das Verlegen von Leitungen (19) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Glashütte“ für die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf, sowie für das Verlegen von Leitungen (20) Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG vom Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus “ für die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn dies keiner öffentlichrechtlichen Zulassung bedarf, sowie für das Verlegen von Leitungen (21) Befreiungen gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 17 Abs. 1 BbgNatSchAG für die Beseitigung nach § 17 Abs. 1 Var. 1 BbgNatSchAG bzw. die sonstige erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung nach § 17 Abs. 1 Var. 4 BbgNatSchAG von Alleen durch die dauerhafte Entfernung von Alleebäumen im gehölzfrei zu haltenden Streifen (22) Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG für die temporäre erhebliche Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope mit kurzer Regenerationszeit im Bereich des Arbeitsstreifens, die nach Errichtung der EUGAL an Ort und Stelle gleichartig wiederhergestellt werden (23) Befreiungen gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG für die sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope im gehölzfrei zu haltenden Streifen Frage 3: Wem wurden die Freistellungen bzw. Ausnahmegenehmigungen von welcher Behörde/ welchen Behörden erteilt? zu Frage 3: Die Ausnahmen und Befreiungen wurden durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe als eingeschlossene Entscheidungen mit dem Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung EUGAL in Brandenburg den Vorhabenträgern GASCADE Gastransport GmbH, Fluxys Deutschland GmbH, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH und der ONTRAS Gastransport GmbH erteilt. Frage 4: Welche Auflagen gingen mit den erteilten Freistellungen bzw. Ausnahmegenehmigungen einher? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9658 - 4 - zu Frage 4: Die erteilten Ausnahmen und Befreiungen konnten erteilt werden, da die Voraussetzungen für die Ausnahmen und Befreiungen gegeben sind. Für die Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG vom Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die Baufeldfreimachung zum Bau der EUGAL in den Habitaten der Zauneidechse im Arbeitsstreifen und für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BArt- SchV vom Verbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BArtSchV für das Fangen von Zauneidechsen mit Schlingen, Netzen und Fallen bei der Umsetzung des Schutzkonzeptes Zauneidechse wurden folgende Nebenbestimmungen (Auflagen) erlassen: - Das Fangen von Zauneidechsen mit Schlingen darf nur von Personen mit Erfahrung bzw. nur in deren Begleitung und Anleitung durchgeführt werden. - Fangeimer und Fallen für Zauneidechsen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren . - Fangeimer sind zum Schutz vor Sonne und Regen mit einem Dach zu versehen. - Die Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BArtSchV vom Verbot des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BArtSchV für das Fangen von Zauneidechsen mit Schlingen, Netzen und Fallen bei der Umsetzung des Schutzkonzeptes Zauneidechse ist bis zum Abschluss der Errichtung des Vorhabens EUGAL befristet. Für die übrigen Ausnahmen und Befreiungen mussten keine gesonderten Nebenbestimmungen (Auflagen) erlassen werden. Frage 5: Werden auch für weitere gesetzliche Auflagen naturschutzrechtliche Freistellungen erteilt? zu Frage 5: Der Planfeststellungsbeschluss umfasst alle erforderlichen Entscheidungen auf Grundlage des von den Vorhabenträgern gestellten Antrags auf Planfeststellung und der im Verfahren eingereichten Planänderungen. Sollten nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Anträge auf Planänderung gestellt werden, wird in einem neuen Genehmigungsverfahren darüber zu entscheiden sein.