Landtag Brandenburg Drucksache 6/9676 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.09.2018 / Ausgegeben: 08.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3798 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9329 Neue Stellen für Migrationsfachdienste Namens der Landesregierung beantwortet der amtierende Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Durch das MASGF werden die Mittel für die Migrationsfachdienste (MFD) in den Landkreisen und kreisfreien Städten ab dem Jahr 2019 deutlich erhöht. Vorbemerkung: Es wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller mit dem Begriff Migrationsfachdienste (MFD) die soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit nach dem Landesaufnahmerecht (§ 12 LAufnG) meint. Das Aufgabenspektrum der Migrationssozialarbeit im Land Brandenburg wird in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg in den strukturellen Organisationsformen der Migrationssozialarbeit als unterbringungsnahe soziale Unterstützung und der Migrationssozialarbeit als Fachberatungsdienst wahrgenommen. Die migrationsspezifische soziale Unterstützung gem. § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) wird den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg im Rahmen einer Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die kommunalen Aufgabenträger sind gem. § 12 Absatz 1 LAufnG verpflichtet, die nach diesem Gesetz aufgenommenen Personen bei der Bewältigung der insbesondere aus ihrer Aufnahme- und Aufenthaltssituation begründeten besonderen Lebenslagen, angepasst an die jeweilige Wohn- und Unterbringungssituation, durch soziale Beratung und Betreuung (Migrationssozialarbeit) zu unterstützen. Zur Aufgabenwahrnehmung ist ein bedarfsgerechtes und zielgruppenspezifisches fachliches Angebot kontinuierlich zu gewährleisten. Die pauschalierte Kostenerstattung nach § 14 Abs. 3 LAufnG wird in der Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz für die Aufnahme von Flüchtlingen , spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen (Landesaufnahmegesetz -Erstattungsverordnung - LAufnGErstV) konkretisiert. Durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum LAufnG vom 15. Juni 2018 wurde die Kostenerstattung für Migrationssozialarbeit für die Erstattungsjahre 2018, 2019 und 2020 auf freiwilliger Basis um eine weitere Personenpauschale für im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen kommunalen Aufgabenträgers wohnhafte nach dem LAufnG aufgenommene Personen, die bereits Regelleistungsberechtigte nach dem SGB II sind, aufgestockt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9676 - 2 - Frage 1: Welche Landkreise / kreisfreien Städte haben für die MFD wie viele Stellen geschaffen ? (Bitte aufgliedern nach Jahren 2017 und 2018 und sofern möglich 2019 sowie Landkreisen / kreisfreien Städten. zu Frage 1: a.) Beschäftigte Personen (in Vollzeitäquivalenten) in der Migrationssozialarbeit im Jahr 2017 (4. Quartal): Landkreise / kreisfreie Städte Anzahl der Vollzeitäquivalente in der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit in 2017 Anzahl der Vollzeitäquivalente im Fachberatungsdienst in 2017 Barnim 15,7 3,1 Brandenburg 11,125 1,46 Cottbus 17,6875 2,85 Elbe-Elster 8,75 2,38 Frankfurt (Oder) 4,52 0,95 Havelland 18,75 2,7 Dahme-Spree 16 3,75 Oder-Spree 41,995 5,6 Märkisch-Oderland 10,7 4,1 Oberhavel 22,25 3,125 Ostprignitz 14,43 2,43 Oberspreewald-Lausitz 13,5 2,43 Potsdam 39,46 4,752 Potsdam-Mittelmark 28,6 4,45 Prignitz 10 1,89 Spree-Neiße 11,925 2,59 Teltow-Fläming 22,2 3,6 Uckermark 16,5 3 Gesamt 324,0925 55,157 b.) Beschäftigte Personen (in Vollzeitäquivalenten) in der Migrationssozialarbeit im Jahr 2018 (2. Quartal): Landkreise / kreisfreie Städte Anzahl der Vollzeitäquivalente in der unterbringungsnahen Migrationssozialarbeit in 2018 Anteil der Vollzeitäquivalente im Fachberatungsdienst in 2018 Barnim 15,7 3,1 Brandenburg 10 1,46 Cottbus 20,075 2 Elbe-Elster 7,6 2,38 Frankfurt (Oder) 5 1,2 Havelland 18,75 2,525 Dahme-Spree 21,05 4 Oder-Spree 38,445 4,1 Märkisch-Oderland 10,7 4,1 Oberhavel 19,375 3,125 Ostprignitz 10,455 2,43 Oberspreewald-Lausitz 12 2 Potsdam 39,46 4,752 Landtag Brandenburg Drucksache 6/9676 - 3 - Potsdam-Mittelmark 33,46 3,7 Prignitz 6,375 1,89 Spree-Neiße 10,275 2,59 Teltow-Fläming 19,515 3,6 Uckermark 14,45 3 Gesamt 312,685 51,952 c.) Für das Jahr 2019 liegen dem Land noch keine Informationen der Beschäftigtenzahlen in der Migrationssozialarbeit der Landkreise und kreisfreien Städte vor. Frage 2: In welchen Landkreisen / kreisfreien Städten ist bereits eine Ausschreibung erfolgt , wo sind die Ausschreibungen beendet und wo sind die Aufträge für die MFD ab 2019 bereits erteilt worden? zu Frage 2: Hierzu liegen dem Land Brandenburg keine Informationen der Landkreise und kreisfreien Städte vor. Frage 3: Welche Vorgaben hat das MASGF den Landkreisen zur Auftragsvergabe der MFD ab 2019 gemacht (inhaltliche Kriterien, Vergabeform - IBV, VOL o. a., Vergabe an freie Träger und/oder Neueinstellung von spezialisierten Mitarbeitern in den jeweiligen Verwaltungen)? Frage 4: Inwieweit unterscheiden sich diese Vorgaben von denen der vorangegangenen Periode 2017-2018? zu den Fragen 3 und 4: Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Gem. § 14 Absatz 2 LAufnGDV ist bei der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung auf geeignete Dritte, in der Regel nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit, sicherzustellen, dass diese die Anforderungen des Abschnitts 3 der LAufnGDV und der dazugehörigen Anlage 4 „Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung der sozialen Unterstützung durch Migrationssozialarbeit“ erfüllen. Die Aufgabenübertragung setzt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis voraus. Hierzu sind mindestens Vereinbarungen zu Art und Umfang der Leistung, der Qualität des Leistungsangebots, zur Entgelthöhe und zum Datenschutz zu treffen. Durch die Entgeltvereinbarung ist sicherzustellen, dass die erforderliche qualitative und quantitative Personalausstattung zuzüglich der jeweils benötigten Sachmittel dem jeweiligen Träger zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung stehen. Diese rechtlichen Vorgaben haben sich nicht verändert. Frage 5: Wie hoch sind die zusätzlichen Kosten der MFD ab 2019 insgesamt und aufgegliedert nach Landkreisen / kreisfreien Städten? zu Frage 5: Für die Erstattungsjahre 2019 und 2020 sind keine Informationen zu den Kosten in den Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Brandenburg möglich, da die Anzahl der Regelleistungsempfänger nach SGB II für die kommenden Jahre nicht bekannt ist.