Landtag Brandenburg Drucksache 6/9677 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.09.2018 / Ausgegeben: 08.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3799 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9330 Integration von nachziehenden Familienmitgliedern Namens der Landesregierung beantwortet der amtierende Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Seit dem 01.08.2018 können monatlich 1.000 Familienangehörige von Asylbewerbern nach Deutschland nachziehen. Davon wird auch ein Teil auf das Land Brandenburg entfallen. I. Familienzusammenführung Frage 1: Wie viele Personen sind seit 2015 in das Land Brandenburg auf Grundlage des 6. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus familiären Gründen) eingereist? zu Frage 1: Die Landesregierung führt keine separate Statistik darüber, wie viele Personen aus familiären Gründen nach Brandenburg eingereist sind. Aus den hier zur Verfügung stehenden statistischen Auswertungen des Ausländerzentralregisters lässt sich entnehmen , wie viele Personen zum jeweiligen Stichtag Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) waren: Stichtag 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.08.2018 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen insgesamt 6.786 7.852 9.601 10.314 Frage 2: Wie wurden diese Personen bisher untergebracht? zu Frage 2: Das Land hat hierzu keine Kenntnisse. Ein Familiennachzug nach § 36a Aufenthaltsgesetz erfolgt nur zu Menschen in Deutschland , deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Mit Abschluss des Asylverfahrens endet die staatliche Unterbringungsverpflichtung nach dem Asylgesetz; bei entsprechender Bedürftigkeit bestehen Rechtsansprüche nach dem Zweiten Buch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, die die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft umfassen. Der anerkannte geflüchtete Mensch sucht - was praktisch zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist - mit dieser finanziellen Grundlage eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9677 - 2 - Wenn er eine Wohnung gefunden hat, ziehen in aller Regel die nachziehenden Familienangehörigen zu ihm und suchen ggfs. von dort aus für die größere Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Wohnung. Solange er noch keine Wohnung gefunden hat, besteht in vielen Fällen - in z. T. unterschiedlichen rechtlichen Konstruktionen - ein Nutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage er trotz der Beendigung seiner Unterbringung nach dem Landesaufnahmegesetz weiterhin in der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung wohnt. Das Land hat auf die Ausgestaltung dieser Nutzungsverhältnisse keinen Einfluss, insbesondere ist das Landesaufnahmegesetz auf diesen Personenkreis nicht anwendbar. Nach Kenntnis der Landesregierung versuchen die Landkreise und kreisfreien Städte vielfach , durch Kontakt mit dem bereits in Deutschland lebenden Familienmitglied so rechtzeitig von einem bevorstehenden Familiennachzug zu erfahren, dass bei Bedarf auch für die nachziehenden Familienangehörigen eine vorübergehende Unterkunft in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung angeboten werden kann. Im Rahmen der Daseinsvorsorge besteht darüber hinaus die gemeindliche Pflicht, bei entsprechender Bedarfslage eine Unterbringung von Personen zu gewährleisten, die von Obdachlosigkeit bedroht sind. Frage 3: Welche grundlegende Strategie hat die Landesregierung für die Unterbringung von Menschen, die auf dieser Grundlage einreisen und in den Landkreis untergebracht werden? zu Frage 3: Da die Unterbringung von im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland einreisenden Menschen bei drohender Obdachlosigkeit als gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheit erfolgt, besteht keine Landeszuständigkeit, für deren Wahrnehmung eine grundlegende Strategie sinnvoll wäre. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung die mancherorts praktizierte, getrennte Unterbringung von Familienmitgliedern in einer Entfernung von bis zu 50 km? zu Frage 4: Die Landesregierung hat hiervon keine Kenntnis, geht aber davon aus, dass auf kommunaler Ebene versucht wird, die Familien dabei zu unterstützen, gemeinsam zu wohnen bzw. bei entsprechender Bedarfslage eine gemeinsame Unterbringung zu gewährleisten . Frage 5: Wie wirkt sich aus Sicht der Landesregierung die getrennte Unterbringung von zusammenzuführenden Familienmitgliedern auf das Integrationsverhalten der nachgereisten Familienmitglieder und der antragstellenden Person aus? zu Frage 5: Aus fachlicher Sicht ist im Regelfall ein gemeinsames Wohnen bzw. eine gemeinsame Unterbringung anzustreben. Frage 6: Welche Schritte unternimmt die Landesregierung, bestehende räumliche Abstände zwischen Familienmitgliedern zu senken und dem Gedanken der Familienzusammenführung statt nur des Familiennachzuges stärker Rechnung zu tragen? Welche Vorgaben /Empfehlungen gegenüber den Landkreisen / kreisfreien Städten bestehen hier? Landtag Brandenburg Drucksache 6/9677 - 3 - zu Frage 6: Aufgrund des Rechtscharakters der Aufgabe als kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit bestehen keine Vorgaben oder Empfehlungen des Landes. Frage 7: Wie interpretiert die Landesregierung in diesem Zusammenhang die europäische Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) vom 22. September 2003 und die europäische Menschenrechtskonvention vom November 1950? zu Frage 7: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Die Landesregierung hat keine Kenntnis von einer gemeindlichen Unterbringungspraxis, die gegen die europäische Menschenrechtskonvention verstoßen würde. II. Familiennachzug Frage 8: Wie gestaltet die Landesregierung in Abstimmung mit den Landkreisen / kreisfreien Städten die Unterbringung nachziehender Familienmitglieder subsidiär geschützter Flüchtlinge im Lichte der aktuellen Fassung von § 104 Abs. 13 Aufenthaltsgesetz? zu Frage 8: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 9: Wie viele Personen haben für wie viele Familienangehörige den Familiennachzug aufgrund o. g. Bestimmungen bisher beantragt? zu Frage 9: Die Beantragung der Visa zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgt durch die Familienmitglieder direkt bei den deutschen Auslandvertretungen. Der Landesregierung liegen daher keine Informationen dazu vor, wie viele Anträge auf Familiennachzug bisher gestellt wurden. Wenn er eine Wohnung gefunden hat, ziehen in aller Regel die nachziehenden Familienangehörigen zu ihm und suchen ggfs. von dort aus für die größere Bedarfsgemeinschaft eine angemessene Wohnung. Solange er noch keine Wohnung gefunden hat, besteht in vielen Fällen - in z. T. unterschiedlichen rechtlichen Konstruktionen - ein Nutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage er trotz der Beendigung seiner Unterbringung nach dem Landesaufnahmegesetz weit... Nach Kenntnis der Landesregierung versuchen die Landkreise und kreisfreien Städte vielfach, durch Kontakt mit dem bereits in Deutschland lebenden Familienmitglied so rechtzeitig von einem bevorstehenden Familiennachzug zu erfahren, dass bei Bedarf auc...