Landtag Brandenburg Drucksache 6/9688 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.10.2018 / Ausgegeben: 09.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3866 des Abgeordneten Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/9488 Leistungsprämien und -zulagen im Bereich des MdF und der Finanzbehörden Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Die 2014 eingeführte neue Brandenburgische Leistungsprämien - und -zulagenverordnung, sieht auch die Erweiterung der Rahmenbedingungen zur Vergabe von Teamprämien und Teamzulagen vor. Dabei gilt jetzt ein Höchstbetrag von 250 Prozent anstelle von früher 150 Prozent des für eine Einzelprämie oder für eine Einzelzulage geltenden Höchstsatzes. Maximal dürfen jährlich maximal 15 % der Beamtinnen und Beamten eine Leistungsprämie oder -Zulage erhalten. Frage 1: Wer hat Anspruch auf die Leistungsprämie oder -zulage für Beamte im Finanzministerium und unter welchen Voraussetzungen wurden sie dort in den letzten beiden Jahren (2016 und 2017) in welchem Umfang (Gesamtsumme, Anzahl und Quote der Leistungsprämien und Leistungszulagen, Bandbreite der einzelnen Prämien bzw. Zulagen in Euro) gewährt? zu Frage 1: Gemäß § 2 Abs. 1 der Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV) kann eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden, wenn eine Beamtin, ein Beamter oder eine Gruppe mehrerer Bediensteter eine herausragende besondere Leistung erbracht hat. Nach § 2 Abs. 3 BbgLPZV besteht jedoch kein Anspruch auf die Gewährung einer der vorgenannten Leistungsanerkennungen durch die Erbringung einer herausragenden besonderen Leistung. Der Gesetzgeber hat sich bei der Regelung des § 43 BbgBesG einer Erläuterung des Begriffs „herausragende besondere Leistung“ enthalten. Durch die offene Ausgestaltung der Norm soll sichergestellt werden, dass auf die jeweiligen Bedürfnisse und Besonderheiten bei den einzelnen Dienstherren flexibel reagiert werden kann. Aus diesem Grund wurde auch auf die Aufstellung eines allgemeinen Kriterienkatalogs oder Ähnliches für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen verzichtet (vgl. Ziffer 2 der Durchführungshinweise zur BbgLPZV). Die Vergabeberechtigten (=Entscheidungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 BbgLPZV) haben deshalb grundsätzlich aus eigener Anschauung selbst darüber zu befinden, in welchen Fällen eine zu honorierende herausragende besondere Leistung vorliegt und eigenverantwortlich Vergabeentscheidungen zu treffen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9688 - 2 - Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen trifft im Ministerium der Finanzen (MdF) die Staatssekretärin auf Vorschlag der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Die zu prämierenden herausragenden besonderen Leistungen werden dabei individuell betrachtet und berücksichtigt. Ein allgemeiner Kriterienkatalog oder Ähnliches wird nicht angewandt. In den letzten beiden Jahren (2016 und 2017) wurden herausragende besondere Leistungen von Bediensteten des MdF durch die Gewährung von Leistungsprämien in folgendem Umfang honoriert. Jahr 2016 2017 Gesamtsumme der ausgezahlten Leistungsprämien für Beamtinnen und Beamte 7.799,98 € 7.799,98 € Anzahl der gewährten Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte 18 15 Quote (Anteil der gewährten Leistungsprämien / Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BbgLPZV) 10,47% 9,09% Bandbreite der einzelnen Leistungsprämien 150€ – 650€ 150€ – 650€ Leistungszulagen für Bedienstete des MdF wurden in den Jahren 2016 und 2017 nicht gewährt. Frage 2: Wer hat Anspruch auf die Leistungsprämie oder -zulage für Beamte bei den nachgeordneten Finanzbehörden und Finanzämtern und unter welchen Voraussetzungen wurden sie dort in den letzten beiden Jahren (2016 und 2017) in welchem Umfang (Aufgliederung bitte wie zu Frage 1.) gewährt? zu Frage 2: Die Gewährung von Leistungsprämien oder -zulagen für Bedienstete des dem MdF nachgeordneten Geschäftsbereichs bestimmt sich wie bei den Bediensteten des MdF nach § 43 BbgBesG, nach der BbgLPZV sowie nach den Durchführungshinweisen zur BbgLPZV. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen im nachgeordneten Geschäftsbereich des MdF trifft die jeweilige Leiterin/ der jeweilige Leiter. Die zu prämierenden herausragenden besonderen Leistungen werden dabei individuell betrachtet und berücksichtigt. Ein allgemeiner Kriterienkatalog oder Ähnliches wird auch im nachgeordneten Geschäftsbereich des MdF nicht angewandt. In den letzten beiden Jahren (2016 und 2017) wurden herausragende besondere Leistungen von Bediensteten des nachgeordneten Geschäftsbereichs des MdF in folgendem Umfang honoriert. Jahr 2016 2017 Gesamtsumme der ausgezahlten Leistungsprämien für Beamtinnen und Beamte 118.233,45 € 111.357,38 € Anzahl der gewährten Leistungsprämien an Beamtinnen und Beamte 241 214 Quote (Anteil der gewährten Leistungsprämien / Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BbgLPZV) 8,55% 7,56% Bandbreite der einzelnen Leistungsprämien 150 € – 650 € 150 € – 650€ Leistungszulagen für Bedienstete des nachgeordneten Geschäftsbereichs des MdF wurden in den Jahren 2016 und 2017 nicht gewährt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9688 - 3 - Frage 3: Wie verteilten sich die Prämien und Leistungszulagen in den Jahren 2016 und 2017 auf die einzelnen Finanzämter und wie hoch waren diese jeweils? (Angabe in Summe und Quote der EmpfängerInnen pro Standort) zu Frage 3: Die Leistungsprämien verteilen sich auf die einzelnen Finanzämter wie nachfolgend dargestellt. Unter Summe wird dabei die Gesamtsumme der in der jeweiligen Behörde gewährten Leistungsprämien für Beamtinnen und Beamte aufgeführt. Als Quote wird die Anzahl der gewährten Leistungsprämien im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BbgLPZV dargestellt. Jahr 2016 2017 Summe Quote Summe Quote Finanzamt Angermünde 3.250,00 € 4,95% 4.550,00 € 11,76% Finanzamt Brandenburg 9.750,00 € 10,33% 8.840,00 € 10,11% Finanzamt Calau 6.920,95 € 13,73% 8.341,67 € 11,18% Finanzamt Cottbus 5.525,00 € 3,29% 2.816,67 € 1,64% Finanzamt Eberswalde 6.012,50 € 11,54% 7.335,71 € 10,73% Finanzamt Frankfurt (Oder) 14.300,00 € 9,90% 12.350,00 € 6,55% Finanzamt Königs Wusterhausen 9.100,00 € 7,69% 9.100,00 € 7,21% Finanzamt Kyritz 9.100,00 € 9,14% 5.200,00 € 4,21% Finanzamt Luckenwalde 7.800,00 € 7,84% 7.800,00 € 10,00% Finanzamt Nauen 5.958,33 € 12,31% 6.175,00 € 13,29% Finanzamt Oranienburg 13.108,33 € 10,85% 12.241,67 € 10,48% Finanzamt Potsdam 9.100,00 € 5,88% 12.090,00 € 8,08% Finanzamt Strausberg 7.150,00 € 7,26% 7.800,00 € 7,53% Technisches Finanzamt 1.733,33 € 4,41% 2.166,67 € 5,97% Leistungszulagen für Bedienstete der Finanzämter wurden in den Jahren 2016 und 2017 nicht gewährt. Frage 4: In wie vielen Fällen wurden im Ministerium und den Finanzbehörden die maximal möglichen Einzel- und Teamprämien gewährt. zu Frage 4: Um die Vergabepraxis von Leistungsprämien im gesamten Geschäftsbereich des MdF zu vereinheitlichen und zu vereinfachen, wurden im Jahr 2010 folgende Festlegungen zur Vergabe von Leistungsprämien getroffen: Aus haushalterischen Gründen wird die Vergabemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLPZV auf eine Quote von grundsätzlich 5 % der Beamtinnen und Beamten festgelegt . Da damit der maximale Vergaberahmen gemäß BbgLPZV nicht ausgeschöpft ist, kann im jeweiligen Einzelfall dieser Rahmen überschritten werden. Die Höhe der Einzelprämie soll durch einen einheitlichen Betrag von 650 € ausgedrückt werden. Die Gruppenprämie soll maximal das Doppelte der Einzelprämie betragen. Jedes Gruppenmitglied erhält maximal eine Prämie in Höhe der Einzelprämie. Es bleibt weiter bei einem Mindestbetrag von 150 €. Maximal 50 Prozent der Leistungsprämien dürfen Gruppenprämien sein. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9688 - 4 - Im Jahr 2016 wurden Vergabemöglichkeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 BbgLPZV für 4,95 v. H. der Gesamtzahl der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des MdF ausgeschöpft, im Jahr 2017 waren es 4,88 v. H.