Landtag Brandenburg Drucksache 6/9689 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.10.2018 / Ausgegeben: 09.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3877 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/9522 Radwegbenutzung Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: In ländlich geprägten Regionen ist in den Ortsdurchfahrten meist nur auf einer Straßenseite ein Radweg vorhanden Die Benutzung ist nur, sofern nicht anders ausgeschildert, in der Richtung wie die daneben verlaufende Fahrbahn der Straße gestattet. Radfahrer in der anderen Richtung müssen dann die Straße benutzen, was für sie immer mit einem erhöhten Risiko verbunden ist, sofern dort kein separater Radweg auf der Fahrbahn markiert ist. Radfahrer, die den Radweg in der verkehrten Richtung benutzen, riskieren ein Ordnungsgeld . Daher wird immer wieder diese Ausschilderung solcher Radwege innerorts als Zwei- Richtung-Radweg gefordert. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es eine Grundlage/Möglichkeit, wonach die Ausweisung eines Radweges als Zwei-Richtung-Radweg möglich ist? 2. Oder liegt es im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde an Hand der örtlichen Situation, die entsprechende Genehmigung zu erteilen bzw. zu verwehren? zu Fragen 1 und 2: Ja. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung anzuordnen (vgl. § 2 Absatz 4 Satz 4 StVO). Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist jedoch insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden (vgl. VwV-StVO II Nummer 1 Randnummer 33 zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4). Voraussetzung für die Anordnung ist, dass die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt , nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind und dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht (vgl. VwV-StVO II Nummer II Randnummer 37 zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und Satz 4). Landtag Brandenburg Drucksache 6/9689 - 2 - In der Rechtsfolge trifft die untere Straßenverkehrsbehörde sodann eine Ermessensentscheidung , die sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren hat. Die Wertung des Verordnungsgebers zum sogenannten Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Absatz 1 StVO ist zu beachten . In ihre Ermessensentscheidung hat die untere Straßenverkehrsbehörde auch die Belange aller übrigen am Verkehr Teilnehmenden einzustellen und entsprechend zu würdigen . Den Anforderungen der Verkehrssicherheit ist in besonderem Maße Rechnung zu tragen. 3. Gibt es eine Übersicht, wie viele solcher Zwei-Richtung-Radwege es im Land Brandenburg gibt? Wenn ja, bitte mit Ortsangabe aufführen. zu Frage 3: Eine solche Übersicht liegt nicht vor, da die unteren Straßenverkehrsbehörden nicht über eine Bestandserfassung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen verfügen. 4. Gibt es zu diesen Radwegen gem. Pkt. 3 eine Übersicht über das Unfallgeschehen durch im Gegenverkehr zusammenstoßende oder sich berührenden Radfahrer? Wenn ja, bitte benennen. zu Frage 4: Eine Statistik zu Verkehrsunfällen zwischen Radfahrenden auf Radwegen im Gegenverkehr liegt nicht vor.