Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 6. Wahlperiode Eingegangen: 05.10.2018 / Ausgegeben: 10.10.2018 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3872 der Abgeordneten Klara Geywitz (SPD-Fraktion) Drucksache 6/9507 Arbeit der EU-Prüfbehörde Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Prüfbehörden überwachen, ob Projekte nationalen und europäischen Vorschriften entsprechen und werden für das jeweilige operationelle Programm eingerichtet. Prüfbehörden können entweder in den einzelnen Ministerien angesiedelt sein oder in einem Ministerium konzentriert werden. Brandenburg hat sich vor einiger Zeit entschieden, die EU-Prüfbehörde für alle Programme zentral im Finanzministerium anzusiedeln. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Kleine Anfrage wird auf einen Teil der in Brandenburg umgesetzten ESI-Fonds begrenzt. Die Aufgaben der Prüfbehörden sind unmittelbar unionsrechtlich festgelegt. Entsprechende Regelungen sind in Art. 123 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1303/2013, Art. 127 der VO (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 25 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1299/2013 enthalten. Für den EU-Fonds ELER wurde keine „EU-Prüfbehörde“ eingerichtet. Es liegen derzeit keine Prüferfahrungen der Prüfbehörde INTERREG VA (ETZ) vor. Die Prüfbehörden als sekundäre Finanzkontrolle liefern der Kommission direkt die Sicherheit , dass die Verwaltungssysteme und internen Kontrollen eines Operationellen Programms bezogen auf die primäre Kontrollebene wirksam funktionieren, und zudem die Sicherheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bescheinigten Ausgaben. Durch die Prüfungstätigkeiten der nationalen Auditbehörden wird letztendlich gewährleistet , dass den finanziellen Interessen des EU-Haushaltes in ausreichendem Maß Rechnung getragen wird. Daher stützt sich die Europäische Kommission bei ihrer Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vornehmlich auf die Berichte und Stellungnahmen der Prüfbehörden. Im Falle von finanziellen Feststellungen ist daher der Mitgliedstaat in der Verantwortung, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und über Korrekturmechanismen fehlerhafte Beträge dem Unionshaushalt wieder zuzuführen. Inwiefern nach den nationalen zuwendungsrechtlichen Vorschriften eine (Teil-) Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Zuwendung gegenüber dem Zuwendungsempfänger möglich ist, ist für die Arbeit der EU-Prüfbehörden unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen von untergeordneter Bedeutung. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 - 2 - Frage 1: Ist die Bearbeitungszeit von Förderanträgen seitdem schneller oder langsamer geworden? zu Frage 1: Es wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen. Die Prüfbehörden wirken weder an der Auswahl, noch an der Bewilligung, Auszahlung, Umsetzung o. ä. von Vorhaben mit und erheben diesbezüglich keine Daten. Die Zentralisierung der Prüfbehörden in einem Ressort entfaltet daher keine Ausstrahlungseffekte auf den Bearbeitungsstand von Förderanträgen. Frage 2: Wie hat sich die zentrale Prüfbehörde auf die Abwicklung des ESF ausgewirkt? Frage 3: Wie hat sich die zentrale Prüfbehörde auf die Abwicklung des ELER ausgewirkt? Frage 4: Wie hat sich die zentrale Prüfbehörde auf die Abwicklung des EFRE ausgewirkt? zu den Fragen 2 bis 4: In Bezug auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 4 wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung und der Beantwortung zur Frage 1 verwiesen. Frage 5: Welche Vorteile sieht die Landesregierung in der Ansiedlung der Prüfbehörden in den einzelnen Förderressorts? Frage 6: Wird die Landesregierung für die nächste Förderperiode eine Rückkehr zur dezentralen Prüfbehörde erwägen? Frage 8: Hat sich die Konzentration der Prüfbehörden EFRE, ESF, ELER und INTERREG in einer Organisationseinheit im Ministerium der Finanzen aus Sicht der Landesregierung bewährt? zu den Fragen 5, 6 und 8: Die Fragen 5, 6 und 8 stehen inhaltlich in engem Zusammenhang und werden daher zusammen beantwortet. Für die Förderperiode 2014-2020 gilt zur Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit nach Art. 123 Abs. 5 UAbs. 1 der VO (EU) Nr. 1303/2013 (ex arg.), dass die einzurichtende Prüfbehörde nicht derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören darf wie die Verwaltungsbehörde . Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn die Europäische Kommission eine entsprechende Bestätigung abgegeben hat, ist eine organisatorische Einbindung in das Fachressort möglich, vgl. Art. 123 Abs. 5 UAbs. 2 der VO (EU) Nr. 1303/2013. Diese Voraussetzung liegt für Brandenburg nicht vor. Die Erfahrungen seit 2009 zeigen für Brandenburg, dass sich eine zentralisierte sekundäre Finanzkontrolle in Brandenburg bewährt hat. Auf Grundlage der in der vergangenen und jetzigen Programmplanungsperiode vorliegenden Erkenntnisse, die Kontrollstrukturen zu rationalisieren und zu modernisieren, konnten die personellen Ressourcen, die im Rahmen der Prüftätigkeiten bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik eingesetzt werden, zielführender und damit effektiv genutzt werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 - 3 - So ist bspw. das Informationsmanagement gebündelt und ermöglicht insbesondere in Hinblick auf die Abgabe von Stellungnahmen und Berichten, dass Brandenburg sowohl gegenüber dem Bund als auch gegenüber der Europäischen Kommission einheitlich vorgehen kann. Darüber hinaus agieren die einzelnen Prüfinstanzen in zahlreichen Bund-Länder- Arbeitsgruppen und europäischen Netzwerken und können auf diese Weise aktiv und einheitlich die Interessen einer sekundären Finanzkontrolle für das Land Brandenburg vertreten . Eine Rückkehr zur dezentralen sekundären Finanzkontrolle in einzelnen Förderressorts würde mit einer kosten- und verwaltungsaufwandintensiven Audittätigkeit einhergehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Förderzeiträume nicht mit den Zeiträumen einer Legislatur korrespondieren und sich die einzelnen Förderzeiträume aufgrund der n+3- Regelung teilweise überschneiden, was für eine Dezentralisierung der sekundären Finanzkontrolle in die Fachressorts einen zusätzlichen Verwaltungs- und Organisationsaufwand bedeuten würde. Frage 7: Wie beurteilt die Landesregierung die Zusammenarbeit zwischen Prüfbehörde und ILB? zu Frage 7: Es wird auf die Ausführungen der Vorbemerkung verwiesen. Aufgrund der eingangs dargestellten funktionalen Unabhängigkeit findet eine inhaltlich-fachliche Zusammenarbeit im engeren Sinne nicht statt. Lediglich im Rahmen von kontradiktorischen Verfahren zu konkreten Feststellungen wird die ILB durch die zuständigen Verwaltungsbehörden in die Stellungnahmeverfahren eingebunden. Eine Zusammenarbeit mit den geprüften Einrichtungen ist hingegen unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der sekundären Finanzkontrolle möglich. Auf Wunsch der ILB fand daher in diesem Jahr ein Erfahrungsaustausch statt. Frage 9: Wie viele Mitarbeiter hatten die einzelnen Prüfbehörden vor der Zusammenlegung und wie viele Mitarbeiter hat die Prüfbehörde heute? zu Frage 9: Mit Blick auf die qualitativ und quantitativ gestiegenen Anforderungen der einzelnen Förderperioden (2007-2013 und 2014-2020) ist ein kalkulatorischer Vergleich der Mitarbeiterzahlen nicht aussagekräftig. Darüber hinaus ermitteln die Prüfbehörden den Personalbedarf anhand der Vollzeitäquivalente und nicht auf der Grundlage von Mitarbeiterzahlen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 - 4 - Tabelle 1: Vollzeitäquivalente Prüfbehörden Vollzeitäquivalente (VZÄ) EFRE bis 2010 5 VZÄ; zzgl. 3,25 VZÄ „EU-Prüfung“ der ILB ab 2012 7 VZÄ; zzgl. 5,75 VZÄ „EU-Prüfung“ der ILB ab 2015 10 VZÄ ESF bis 2010 6 VZÄ ab 2010* 10 VZÄ INTERREG Förderperiode 2014-2020 2x 0,5 VZÄ * vakant ist derzeit 1 VZÄ; das Nachbesetzungsverfahren läuft aktuell Frage 10: Wie viele Prüfaufträge hat die Prüfbehörde in den letzten 5 Jahren an externe Dritte (WP-Gesellschaften u. a.) vergeben und welche Kosten sind dadurch entstanden? zu Frage 10: Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beauftragung externer Dritter zur Durchführung einzelner Prüfungsleistungen keine Delegierung von Aufgaben der Prüfbehörde auf diese Dienstleister verbunden ist. Die Prüfbehörden bleiben weiterhin für die Durchführung der einzelnen Prüfungen zuständig und zeichnen gegenüber der Europäischen Kommission verantwortlich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 - 5 - Tabelle 2: beauftragte Prüfungsleistungen Prüfbehörden beauftragte Prüfungsleistungen (2014 – 2018) EFRE Förderperiode 2007-2013 Prüfungsleistungen gem. Art. 62 Abs. 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 1083/2006 – „EU-Prüfung“ der ILB Kosten: 2.042.655,14 EUR, finanziert mit Mitteln der Technischen Hilfe EF- RE Förderperiode 2014-2020 Prüfungsleistungen gem. Art. 127 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1303/2013 i. V. m. Art. 27 der VO (EU) Nr. 480/2014 - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kosten: bislang keine, da die Prüfungen geschäftsjahresbezogen noch nicht abgeschlossen sind. ESF Förderperiode 2007-2013 Prüfungsleistungen gem. Art. 62 Abs. 1 lit. b) der VO (EU) Nr. 1083/2006 - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kosten: 1.146.881,06 EUR (inkl. einer Vertragsstrafe i. H. v. 64.062,94 EUR), finanziert mit Mitteln der Technischen Hilfe ESF Förderperiode 2014-2020 Prüfungsleistungen gem. Art. 127 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1303/2013 i. V. m. Art. 30 der VO (EU) Nr. 480/2014 - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kosten: bislang keine, da die Prüfungen geschäftsjahresbezogen noch nicht abgeschlossen sind. INTERREG VA Förderperiode 2007-2013 Keine Zuständigkeit Förderperiode 2014-2020 Prüfungsleistungen gem. Art. 127 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1303/2013 i. V. m. Art. 27, 30 der VO (EU) Nr. 480/2014 - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kosten: bislang keine, da das Designierungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Prüfungstätigkeiten fanden daher noch nicht statt. Frage 11: Stehen die eigenen Prüfungen und die Drittaufträge der Prüfbehörde in einem angemessenen Verhältnis zum Mittelvolumen in den EU-Fonds? zu Frage 11: Art, Häufigkeit und Inhalt der einzelnen Prüfungen werden seitens der Europäischen Kommission in den jeweiligen Verordnungen und delegierten Rechtsakten definiert und korrelieren daher nicht mit dem Finanzvolumen des jeweiligen Fonds. Es kann daher kein Zusammenhang zwischen den Auditkosten und dem Fördervolumen der EU- Fonds abgeleitet werden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 - 6 - Frage 12: Gibt es einen Benchmark-Vergleich zwischen den Kapazitäten der Prüfbehörde in Brandenburg und denen anderer ostdeutscher Bundesländer oder vergleichbarer Förderregionen in anderen EU-Staaten. Wenn ja, wie ist die Position Brandenburgs zu bewerten ? zu Frage 12: Den Prüfbehörden liegen hierzu keine umfassenden, länderüberreifenden Informationen vor. Frage 13: Wie haben sich Anzahl und Wertigkeit der Prüffeststellungen der Prüfbehörde vor und nach der Zusammenlegung im Ministerium der Finanzen entwickelt? Wie viele Prüffeststellungen sind formaler und wie viele materieller Natur? zu Frage 13: Die Differenzierung der Feststellungen nach ihrer „materiellen Natur“ kommt ausschließlich im EFRE zum Tragen, da materielle Feststellungen nicht zwangsläufig finanzielle Feststellungen entfalten. Die Prüfbehörden differenzieren im Wesentlich nach Feststellungen mit formalen und Feststellungen mit finanziellen Auswirkungen. Im Sinne der Fragestellung sind daher die materiellen Prüfungsfeststellungen mit den finanziellen Prüfungsfeststellungen gleichbedeutend. Der Begriff der „materiellen Feststellungen“ wird mit Blick auf den Kontext der Fragestellung als „finanzielles Feststellung“ verstanden und damit abweichend von der üblichen Terminologie verwendet. Tabelle 3: Prüfungsfeststellungen Prüfbehörden Prüfungsfeststellungen EFRE Förderperiode 2007-2013 formale Feststellungen: 1.328 finanzielle Feststellungen: 289 Förderperiode 2014-2020 Geschäftsjahr 2016/2017: formale Feststellungen: 222 finanzielle Feststellungen: 10 ESF Förderperiode 2007-2013 formale Feststellungen: 2.010 finanzielle Feststellungen: 650 Förderperiode 2014-2020 Geschäftsjahr 2017/2018*: formale Feststellungen: 284 finanzielle Feststellungen: 128 INTERREG VA Förderperiode 2007-2013 Keine Zuständigkeit Förderperiode 2014-2020 Das Designierungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Prüfungstätigkeiten fanden daher noch nicht statt. * Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage waren noch nicht alle Prüfungen abgeschlossen. Die Angabe bezieht sich auf den Teil der bereits abgeschlossenen Vorhabenprüfungen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 - 7 - Es wird darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der Europäischen Kommission an die Umsetzung der Programme in der Förderperiode 2007-2013 kontinuierlich und für die Förderperiode 2014-2020 deutlich angestiegen sind, weshalb eine Vergleichbarkeit der Wertigkeit der Prüfungsfeststellungen nur bedingt möglich ist. Ebenso stieg der Grad an Verbindlichkeit und Formalisierung an die Verwaltungs- und Kontrollsysteme an, sodass diesbezüglich getroffene Feststellungen nicht förderperiodenvergleichend herangezogen werden können. Frage 14: Lassen sich die Ergebnisse der Prüffeststellungen kategorisieren (z. B. Vergabefehler etc.)? Ergaben sich in Brandenburg im Vergleich zu anderen Bundesländern besondere Auffälligkeiten? Wie sind die Brandenburger Verwaltungsbehörden und ihre zwischengeschalteten Stellen, z. B. LELF, ILB etc., mit den Prüffeststellungen umgegangen? Welchen Aufwand hat das dort verursacht? zu Frage 14: Die Europäische Kommission hat in ihren Schreiben vom 2. Februar 2017 (Ares(2017)578265) und 21. Dezember 2017 eine Fehlerliste für die gemeinsame Berichterstattung über Fehlertypologien übermittelt, die im Rahmen der jährlichen Berichterstattung von den Prüfbehörden verbindlich anzuwenden ist. Die Europäische Kommission verfolgt mit dieser unionsweit erhobenen Typologisierung das Ziel, Informationen zu einzelnen Fehlerarten zu erlangen, auf deren Grundlage sie eine Analyse von Fehlern und Ursachen vornimmt. Ferner beabsichtigt die Europäische Kommission anhand dieser Fehlertypologisierung gezielt Präventivmaßnahmen für die Verwaltungsbehörden ausrichten zu können. In Bezug auf den zweiten Frageteil wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung verwiesen . Frage 15: Hat sich im Ergebnis der Prüffeststellungen der Umfang der Prüfungen durch die zwischengeschalteten Stellen erhöht, z. B. durch vollständige Originalbelegprüfungen anstelle von Stichproben etc.? Haben sich dadurch die Bearbeitungszeiten von Förderanträgen verändert? zu Frage 15: Die Einführung der 100%igen Originalbelegprüfung im Rahmen der Mittelabrufprüfungen erfolgte ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsbehörde EFRE im Jahr 2012. Die Prüfbehörde EFRE verfügt über keine Informationen zum Mehraufwand auf Ebene der zwischengeschalteten Stelle. In Bezug auf den zweiten Frageteil, der mit der Frage 1 identisch ist, wird auf die Antwort unter Frage 1 verwiesen. Frage 16: Wie viele Finanzkorrekturen (Stückzahl und Volumen) mussten im Ergebnis der Prüffeststellungen durchgeführt werden und bei welchen Zuwendungsempfängern? Welchen Einfluss hatte das auf die Akzeptanz der EU-Förderung im Land Brandenburg? zu Frage 16: Der Begriff der „Finanzkorrekturen“ wird mit Blick auf den Kontext der Fragestellung als „Feststellung mit finanziellen Auswirkungen“ verstanden und damit abweichend von der üblichen Terminologie verwendet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/9694 - 8 - Ungeachtet der Finanzkorrekturen im Ergebnis von Prüfungsfeststellungen der sekundären Finanzkontrolle werden zudem auf Ebene der primären Finanzkontrolle ebenfalls Korrekturen im Ergebnis der Verwaltungskontrollen durchgeführt, die an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben. Tabelle 4: Finanzkorrekturen Prüfbehörden Finanzkorrekturen EFRE Förderperiode 2007-2013 Die Prüfbehörde stellte insgesamt 289 finanzielle Mängel fest, die ein Ausgaben -Volumen* von 3.128.647,04 EUR umfassten. Förderperiode 2014-2020 Geschäftsjahr 2016/2017: Die Prüfbehörde stellte insgesamt 10 finanzielle Mängel fest, die ein Ausgaben-Volumen von 996.577,11 EUR umfassten. ESF Förderperiode 2007-2013 Die Prüfbehörde stellte insgesamt 650 finanzielle Mängel fest, die ein Ausgaben -Volumen von 964.721,20 EUR umfassten. Förderperiode 2014-2020 Geschäftsjahr 2017/2018: Die Prüfbehörde stellte bislang 128 finanzielle Mängel fest, die ein Ausgaben-Volumen von vorläufig 95.120,69 EUR umfassen . INTERREG VA Förderperiode 2007-2013 Keine Zuständigkeit Förderperiode 2014-2020 Das Designierungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Prüfungstätigkeiten fanden daher noch nicht statt. * Ausgaben-Volumen beziehen sich auf die förderfähigen Gesamtausgaben und nicht nur auf Förder-Volumen. Die Prüfbehörde verfügt darüber hinaus über keine umfassenden Informationen zur Akzeptanz der EU-Förderprogramme im Land Brandenburg.